Urlaubsanspruch

Hallo,

es ist ja so, dass der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfällt.

Aber was ist, wenn schriftlich bestätigt wird, dass der Urlaub bspw. von 2011 im darauffolgenden Jahr 2012 noch genommen werden kann, aber nicht genommen wurde?

Verzögern sich dann die 15 Monate oder ist der Urlaubsanspruch trotzdem verfallen in 2013?

VG

SEHR freie Interpretation!
Hi!

es ist ja so, dass der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten
verfällt.

Naja, das ist schon eine ausgesprochen merkwürdige Interpretation der Sachlage.

Aber was ist, wenn schriftlich bestätigt wird, dass der Urlaub
bspw. von 2011 im darauffolgenden Jahr 2012 noch genommen
werden kann, aber nicht genommen wurde?

Dann ist er verfallen.

Eigentlich ist es so, dass der Urlaub in dem Kalenderjahr genommen werden muss, für welches er entstanden ist (§7 Abs. 3 BUrlG).
Nur in Ausnahmefällen darf der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden, dann ist er in den ersten drei Monaten zu gewähren (gleicher §, 2 Sätze später).
Passiert das nicht, ist der Urlaub weg!

Wenn dann nun gemauschelt wird und eine Übertragung vereinbart wird, dann ist das eine Vereinbarung, die nicht zusätzlich verlängert wird, weil nach aktueller Rechtsprechung
bei dauernder Krankheit oder ruhendem Arbeitsverhältnis der Urlaub, welcher nicht genommen werden konnte 15 Monate nach Ende des Anspruchsjahres verfällt.

Gruß
Guido