kann mein chef wenn ich meine arbeitszeit von 1o4std monatl auf 91 std kürze mir auch den urlaub von 28 auf 25.6 tage kürzen?
danke eure sonja
kann mein chef wenn ich meine arbeitszeit von 1o4std monatl auf 91 std kürze mir auch den urlaub von 28 auf 25.6 tage kürzen?
danke eure sonja
Guten Tag,
der Urlaub ist nicht abhängig von der Stundenanzahl, sondern von den Tagen, an denen man arbeitet. Durch die Stundenreduzierung ist evtl. ein Arbeitstag weggefallen pro Woche. Somit wird dann der Urlaubsanspruch auf die neuen Arbeitstage angepasst, da der weggefallene Tag ja sowieso ein freier Tag ist, für welchen generell kein Urlaub genommen werden muss.
Gruss
gorbes
Hallo Sonja,
zu dieser Frage habe ich einen Link als Antwort.
Ist sehr übersichtlich und nachvollziehbar gestaltet.
http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/recht/recht/arbe… Grüße
Andreas
Die Brechnung des Urlaubs hat weniger mit der Stundenzahl, sondern mit den Arbeitstagen zutun.
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Urlaubsanspruch teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
Beispiel: Tariflicher Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage.
Ist die Teilzeitarbeit auf 5 Tage der Woche verteilt (Halbtagsarbeit), gibt es keinen Unterschied zur Vollzeitbeschäftigung bei 5-Tage-Woche. Das heißt: Urlaubsanspruch des Teilzeitbeschäftigten beträgt wie der eines an 5 Arbeitstagen tätigen Vollzeitarbeitnehmers 30 Arbeitstage.
Ist Teilzeitarbeit z. B. auf 4 Tage der Woche verteilt, gilt die Umrechnungsformel:
30 Arbeitstage : 5 Tage × 4 Tage = 24 Urlaubstage.
Ist die Teilzeitarbeit nicht regelmäßig auf bestimmte Tage der Woche verteilt, ist eine wochenbezogene Umrechnung nicht möglich. Dann kann auf einen Jahreszeitraum abgestellt werden: In der 6-Tage-Woche entfallen auf ein Jahr rechnerisch 312 Werktage (52 × 6); in der tariflichen 5-Tage-Woche: 260 Arbeitstage (52 × 5). Die Umrechnungsformel lautet: Urlaubsdauer (nach Gesetz oder Tarifvertrag) geteilt durch 312 Werktage (bzw. 260 Arbeitstage) mal der Zahl der Tage, an denen Arbeitspflicht besteht.
Hierzu BAG v. 5. 9. 2002 – 9 AZR 244/01, NZA 2003, 726:
Beträgt der Urlaub bei einer regelmäßig auf fünf Arbeitstage verteilten Arbeitszeit 30 Arbeitstage, ist für die Umrechnung des Urlaubsanspruchs eines Teilzeitbeschäftigten, der mit dem Arbeitgeber eine Jahresarbeitszeit vereinbart hat, auf die im Kalenderjahr möglichen Arbeitstage abzustellen. Der Urlaub des Teilzeitbeschäftigten verringert sich entsprechend.
Wird die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten in einem Zeitkonto erfasst, sind sämtliche auf Grund des gesetzlichen Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden als »Ist-Arbeitszeit« anzusetzen.
Der Anspruch des Arbeitnehmer auf »Gutschrift« von zu Unrecht nicht berücksichtigten Urlaubsstunden ist zu mindern, soweit der Arbeitgeber ihm »zuviel« freie Tage abgerechnet hat.
Ausgleichsansprüche wegen zu Unrecht nicht berücksichtigter Urlaubsstunden werden i. S. eines Tarifvertrages jedenfalls erst dann mit Ende des Ausgleichszeitraumes fällig, wenn im Tarifvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist bestimmt ist, deren Lauf mit der »Fälligkeit« eines Anspruchs beginnt.
Eine Betriebsvereinbarung, nach der Vollzeitbeschäftigte bei Urlaub die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto als »Ist-Arbeitszeit« angerechnet erhalten, während bei den nicht an allen Tagen im Jahr Teilzeitbeschäftigten nur die sich im Jahresdurchschnitt ergebenden Arbeitsstunden angerechnet werden, ist unwirksam. Sie widerspricht dem geltenden Urlaubsrecht und ist regelmäßig auch nicht mit dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG zu vereinbaren.
Eine solche Regelung ist außerdem geeignet, Teilzeitbeschäftigte grundlos zu benachteiligen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ergibt sich nicht daraus, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmer einen Urlaub von 30 Arbeitstagen gewährt. Der Urlaub der unregelmäßig zur Arbeit herangezogenen Teilzeitbeschäftigten mit einer vereinbarten Jahresarbeitszeit ist zwar entsprechend dem Verhältnis der möglichen Arbeitstage und der tatsächlich mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage im Kalenderjahr zu berechnen. Die Anrechnung der im Jahresdurchschnitt geltenden Arbeitszeit gewährleistet aber nicht, dass der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt erfüllt wird.
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Hallo,
hängt davon ab was im AV vereinbart wurde!
Grundsätzlich hast du Anspruch auf Urlaub so wie er tariflich bzw. gesetzlich geregelt ist. Wenn die 25.6 Tage nun immer noch über dem gesetzlichen bzw. tariflichen Anspruch liegen, kannst du nichts machen!
Eigentlich bedarf es für eine Änderung wie ihr sie vorgenommen habt eine Änderungskündigung!
MfG
Hallo Sonja,
es kommt nicht auf die Stunden, sondern die Arbeitstage an. Lohn erhält man immer so, wie man
gearbeitet hätte.
LG. Michaela
Wenn sich durch die Kürzung der Arbeitszeit auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche reduziert, ja. Ansonsten steht dir der gleiche Urlaubsanspruch zu wie vorher. Das gilt auch für die Lohnfortzahlung oder bei Feiertagen.
Milan
Hallo Sonja,
beim Urlaubsanspruch geht es auch darum, an wievielen Tagen pro Woche Du die Arbeitsstunden erbringst.
So viel ich weiß, sind 28 Tage pro Jahr bei einer Tageszahl pro Woche von 5 bzw 6 zugrunde gelegt. Änderst Du nichts an deiner Arbeits-Tagesanzahl pro Woche, aendert sich auch an den Urlaubstagen nichts.
Beispiel: Du arbeitest 5 Tage pro Woche und erhältst dafür 28 Tage pro Jahr (das sind 5 Wochen und 3 Tage Urlaub jährlich, bei zB 8 Std tägl). Bei 7 Std täglich an 5 Tagen pro Woche ändert sich nichts am U-Anspruch. Wirst Du nur noch 4 Tage pro Woche arbeiten, erhältst Du: 28 Tage geteilt durch 5 x 4 = 21,2 Urlaubstage.
Mir erscheint, Deine Reduzierung von 104 auf 91 Std betrifft nicht ganze Tage die fehlen. Der Urlaubsabspruch darf nicht gekürzt werden. Wenn Du allerdings statt zB 15 Tagen nur noch 13 arbeitest kann dein Chef recht haben.
Müsste noch mehr Fakten wissen, bitte.
Servus Susanne
Hallo Sonja,
Es ist ganz normal, dass mit Senkung der Arbeitszeit auch der vergleichsweise Urlaubsanspruch sinkt.
Wenn die Arbeitszeit gleichmäßig auf alle 5 Wochentage verteilt ist, fällt das nicht besonders auf. Dann bleibt die Anzahl der Urlaubstage gleich; der zeitliche Gegenwert verringert sich aber, weil ja auch der normale Arbeitstag kürzer ist.
Wird die Arbeitszeit nur auf beispielsweise 3 Arbeitstage verteilt, dann ist die Berechnung des Urlaubes komplizierter; auf jeden Fall sinkt aber die Tagezahl.
Im Zweifelsfall kannst du dir die Berechnung von der Personalabteilung erklären lassen. Sie sind verpflichtet, die Aufstellung zu zeigen.
Viele Grüße, nadomu
Hallo ,
Er kann es - leider !
Gruss
Der Urlaubsanspruch ist normalerweise nicht Stunden sondern Arbeitstage abhängig. Wenn also 28 Urlaubstage auf 6 Arbeitstage pro Woche gerechnet werden, sind es bei 5 Arbeitstagen pro Woche 23,3 Urlaubstage.
MfG
Daniela
hallo sonja, mit arbeitsverträgen wo urlaub mit stunden abgerechnet werden habe ich keine erfahrung. aber ich denke wenn man weniger arbeitet, braucht man logischer weise auch weniger urlaub. deshalb denke ich ist diese vorgehensweise möglich.
Hallo,
bei der Urlaubsberechnung kommt es nicht auf die Stundenzahl pro Tag an, sondern nur auf die gearbeiteten Tage.
Gruß
leiedr im urlaub