Urlaubsanspruch als Praktikant?

Hallo!

Mal angenommen, jemand hätte eine als „Praktikanten-Job“ ausgeschriebene Stelle, befristet auf 2 Monate, angenommen. So sei dies auch im Vertrag festgehalten.

Die Hauptaugfabe bestünde darin, das Unternehmen bei einem Hardware-Rolout(-Austausch) zu unterstützen, die Einlernphase würde ca. 1 Woche einnehmen.

Wie sähe es bei einer solchen Stelle mit Uralubsanspruch aus?
Würde da das Argument zählen, es handle sich schließlich um eine Praktikumsstelle und daher auch kein Urlaubsanspruch?

Oder würde sich ein solches Unternehmen nur vor Ansprüchen drücken wollen? Schließlich wäre diese Tätikeit ja keine im Sinne von „Ich erlerne während dieser Zeit, dies und das zu tun“, sondern man würde ja quasi als Aushilfe agieren.

Gäbe es Möglichkeiten bei einem sturen Unternehmen diesen Anspruch durchzusetzen?

Vielen Dank für eure Antworten!

Liebe Grüße

Daniel

Hallo Daniel,
in dem angesprochenen Vertrag sollte normalerweise auch ein Urlaubsanspruch geregelt, bzw. ein Urlaubsanspruch ausgeschlossen sein.

In der allgemein üblichen Praxis wird für ein Praktikum mit weniger als 3 Monaten kein Urlaub gewährt.

Ansonsten gilt:
Da ein Praktikum meist kürzer als sechs Monate ist, hat man als Praktikant/-in in der Regel keinen Anspruch auf Urlaub.
Es ist aber zu berücksichtigen, daß auch bei kürzeren Beschäftigungszeiten Urlaubsansprüche entstehen können, die dann regelmäßig abzugelten sind aber nur dann, wenn das Praktikantenverhältnis einem Arbeitsverhältnis entspricht.

Da der Zweck eines Praktikums aber der Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen ist, besteht kein Urlaubsanspruch.

Oft wird das aber nicht so eng gesehen: Bei wirklich triftigen Gründen gibt der Chef, auf freiwilliger Basis, schon mal einen oder zwei Tage frei.

In Firmen, die Vollzeitstellen durch Praktikantenstellen ersetzen und der Lerneffekt beim Praktikum nicht im Vordergrund steht, hat der Praktikanten den üblichen Anspruch auf Urlaub.

Ausnahme: Praktikant/Praktikantin ist nicht
volljährig. Dann greift das Jugendarbeitsschutzgesetz:
JArbSchG § 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Ich würde dir raten, das Gespräch zu suchen. Wie schon geschrieben, gibt es meist die Möglichkeit ein paar Tage frei zu bekommen. Einen Rechtsstreit anzufangen wegen möglicher 4 Tage Urlaub ist keinesfalls sinnvoll und wird wohl auch von keinem Gericht angenommen.

MfG
Borkuschter

Hallo Daniel

Wenn das Praktikum Teil einer schulischen Ausbildung / Studium ist, hast Du keinen Anspruch auf Urlaub, es sei denn der Urlaub ist in der Schul oder Studienordnung geregelt! Ansonsten hast Du Anspruch auf Urlaub (mind. 2 Tage pro Monat) nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer -und daher Praktikanten ebenso-, einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1) von mindestens 24 Werktagen im Jahr.

Dies gilt wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§4 BUrlG).

In dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate dauert, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, also mindestens 2 Tage pro vollen Monat des Bestehens der Arbeitszeit. (§ 5 I b)

Abweichungen von diesen Reglungen sind durch Tarifverträge möglich.
Ob in Deinem Fall eine tarifvertragliche Regelung gilt, kann ich von hier aus nicht sagen. Sofern es keine entsprechende Regelung gibt, gelten auf jeden Fall die Arbeitsgesetze!
Nötigenfalls kannst du diesen Anspruch auch einklagen.

Gruß Eudemos

Hallo Daniel,

offenbar wirst du in die betrieblichen Abläufe eingegliedert, insofern halte ich § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) für anwendbar. Dann müsstest du in den zwei Monaten drei Tage bezahlten Urlaub bekommen.

Wenn das Unternehmen stur ist, bleibt dir nur der Rechtsweg. Ich würde, falls möglich, nach einem Praktikumsplatz in einem anderen Unternehmen suchen.

Viele Grüße … Bernd

Hallo,
wenn die Tätigkeit länger dauern würde z.B. ein Jahr
würde natürlich ein Urlaubsanspruch bestehen, so leider nicht. Ausnahmen wenn im Vertrag oder lt. Tarifvertrag etwas anderes (besser) geregelt währe.
Liebe grüße
uschi

Hallo Daniel,

sorry, dass ich etwas spät antworte, aber ich war im Urlaub.
Also, Anspruch auf Urlaub hat jeder Beschäftigte, egal ob Auszubildender, Praktikant o.ä., das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesezt. Es gibt 24 Tage Urlaub im Jahr bei einer 6 Tage Woche bzw. dann 20 Tage bei einer 5 Tage Woche (§3 BurlG), daraus ergeben sich ca. 3,5 Tage für 2 Monate. Diesen Anspruch könnte man vermutlich auch juristisch durchsetzen, dafür bin ich aber wieder kein Experte. Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.
Gruß
Thomas

Mal angenommen, jemand hätte eine als „Praktikanten-Job“
ausgeschriebene Stelle, befristet auf 2 Monate, angenommen. So
sei dies auch im Vertrag festgehalten.

Wie sähe es bei einer solchen Stelle mit Uralubsanspruch aus?
Würde da das Argument zählen, es handle sich schließlich um
eine Praktikumsstelle und daher auch kein Urlaubsanspruch?

Oder würde sich ein solches Unternehmen nur vor Ansprüchen
drücken wollen? Schließlich wäre diese Tätikeit ja keine im
Sinne von „Ich erlerne während dieser Zeit, dies und das zu
tun“, sondern man würde ja quasi als Aushilfe agieren.

Gäbe es Möglichkeiten bei einem sturen Unternehmen diesen
Anspruch durchzusetzen?

Hallo Daniel,
das Bundesurlaubsgesetz gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Ich glaube nicht, dass hier auch Praktikanten mit abgedeckt sind. Wenn es also keine einzelvertragliche Vereinbarung gibt, denke ich, dass ein Praktikant keinen Urlaubsanspruch hat.
Bei einem auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnis sehe ich den Aufwand einen eventuellen Urlaubsanspruch rechtlich duchzusetzen als zu hoch an.

Gruß
Uli