Urlaubsanspruch bei AG-Wechsel

Liebe Gemeinde,

bitte stellt Euch folgende Situation vor:

Man ist seit über 4 Jahren bei AG 1 beschäftigt, hat jährlich 30 Tage Urlaubsanspruch und hat zum 31.08. gekündigt. Derzeit hat man noch 20,5 Tage Resturlaub (aufs ganze Jahr bezogen). Je Monat also 2,5 Tage.

Zum 01.10. fängt man bei meinem neuen Unternehmen AG 2 an - 24 Tage Urlaub pro Jahr. Je Monat also 2 Tage.

Nach meinem Verständnis hat man bei AG 2 also Anspruch auf mtl. 2 Tage (insgesamt 6 Tage, 10-12/2011).
24-6 Tage sind 18 - also darf man bei AG 1 insgesamt max. 18 genommen haben.

Also hat man bei AG1 noch 8,5 Tage, die man bis zum 31.08. nehmen kann ohne Urlaubsanspruch bei AG 2 zu beeinträchtigen.

Alles richtig bedacht - was meint ihr?!

Danke Euch!
LG,
Nico

Hallo,

zum Einen wäre deine Anfrage im Brett „Arbeitsrecht“ aufgehoben gewesen.
Zum Anderen entspricht Deine Rechenlogik nicht den gesetzlichen Vorschriften, hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Aus dem Umkehrschluß dieser Vorschrift folgert die Rechtsprechung schon lange, daß bei Ausscheiden beim AG 1 nach dem 30.06. der AN den vollen Jahresanspruch hat.

AG 2 kann allerdings eine Bescheinigung gem. § 6 BUrlG verlangen:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html
Daraus folgert für Dein Beispiel, daß AG 2 überhaupt keinen Urlaub für das Jahr des Wechsels gewähren müßte.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

also entweder wird anteilig gewährt, d.h. bei AG1 8*2,5 = 20 Tage (minus das was man für dieses Jahr schon genommen hat) und bei AG 2 3*2 = 6 Tage.
Oder: da der Arbeitnehmer bis nach dem Juli bei AG1 beschäftigt war kann er auch den kompletten Jahresanspruch geltend machen. Dann aber hat er keinen Anspruch mehr bei AG2!

Grüße
Jessica

Quelle?
Hi!

also entweder wird anteilig gewährt, d.h. bei AG1 8*2,5 = 20
Tage (minus das was man für dieses Jahr schon genommen hat)

Diese Möglichkeit leitest Du aus genau welchem Teil des BUrlG ab?
Irgendwo finde ich da gerade die Wahlmöglichkeit im Falles des Unternehmensaustritts nach dem 30.06. nicht…

Gruß
Guido

"Frankfurt/Main (dpa) - Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den gesamten Jahresurlaub. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines Portiers gegen ein Hotel statt und verurteilten das Unternehmen, an den Portier Urlaubsentgelt für 20 Tage nachzuzahlen.

Auf Grund von Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten war das Arbeitsverhältnis am 2. Juli dieses Jahres fristlos gekündigt worden. Der Arbeitnehmer nahm zwar die Kündigung an, verlangte aber finanziellen Ausgleich für den noch verbliebenen Urlaub bis zum Jahresende. Der Gerichtsvorsitzende wies im Urteil auf die gesetzliche Bestimmung hin, die eine komplette «Urlaubsabgeltung» dann vorsehe, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet sei. Stichtag sei dem zu Folge der 1. Juli. (Az: 7 Ca 7053/02).
"

Lesen, verstehen, antworten…
Lies nochmal meine Nachfrage, dann verstehe, was da steht, und dann antworte, ok?

Das, was Du als Quelle verlinkst, schließt das von mir Nachgefragte praktisch aus.

Hallo,

danke für die Nicht-Richtigstellung. Wenn man schon über jemand lästert sollte man - vor allem in Hinblick auf das UP - sein Wissen preisgeben anstatt andere einfach nur anzugreifen.
Dann erklär mir mal das: http://www.business-netz.com/artikel/Personal/Arbeit…

Außerdem war es bei meinem Mann so, er hatte aufgrund persönlicher Gründe lieber den kompletten Urlaub beim alten Arbeitgeber genommen und dafür beim neuen keinen. Komisch? Falsch? Halbrichtig? Ungesetzlich, dann aber von beiden Arbeitgebern?

Grüße
Jessica

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Dieter Nuhr
Hi!

danke für die Nicht-Richtigstellung. Wenn man schon über
jemand lästert sollte man - vor allem in Hinblick auf das UP -
sein Wissen preisgeben anstatt andere einfach nur anzugreifen.

Warum?
Wolfgang hat alles erklärt und belegt.
Bevor Du hier mit Deinem Unwissen um Dich wirfst und dann auch noch die Leute blöd anmachst, die Dich auf genau das hinweisen, solltest Du überlegen, ob in einem Forum, dass den Begriff des WISSENS in seinem Namen trägt, wirklich zu Themen Deinen Senf gibst, von denen Du nichts verstehst.

Dann erklär mir mal das:
http://www.business-netz.com/artikel/Personal/Arbeit…

OK, ich zitiere aus Deinem (nicht wirklich guten) Link:
- Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06.:
Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung nach dem 30.06. aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr, soweit das Arbeitsverhältnis vor der Kündigung mehr als 6 Monate bestanden hat. Anderenfalls hat er einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Da steht nichts von Wahlmöglichkeit, denn diese existiert nicht!

Außerdem war es bei meinem Mann so,

Ja super!
Das ist natürlich ein Argument, gegen das irgendwelche eindeutige Rechtsprechung nicht anstinken kann.

Ungesetzlich, dann aber von beiden
Arbeitgebern?

Und das ist erneut ein Beleg für Deine Ahnungslosigkeit.

Nur soviel: Hätte Dein Mann auf sein Recht bestanden, hätte der alte Arbeitgeber den Urlaub komplett vergüten müssen.

Man man man
Gruß
Guido

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!! falsches Brett !! -> ‚Arbeitsrecht‘ (OwT)