Urlaubsanspruch bei AN

Hallo Wissende!
Ich habe zwei Fragen zum Urlaub eines Arbeitnehmers:

  1. wie lange muss ein AN auf die Genehmigung des Urlaubsantrages warten? Gibt es eine Frist (z.B. 3 Wochen oder so), ab wann der Urlaub als genehmigt gilt auch wenn kein bewilligter Antrag vorliegt?
  2. ist es zulässig, dass der AG nach Urlaubsgründen fragt wenn es nicht gerade Sonderurlaub betrifft?

Bin für jeden Rat dankbar!
Gruß, Lotte

Auch hallo.

  1. wie lange muss ein AN auf die Genehmigung des
    Urlaubsantrages warten? Gibt es eine Frist (z.B. 3 Wochen oder
    so), ab wann der Urlaub als genehmigt gilt auch wenn kein
    bewilligter Antrag vorliegt?

FAQ:2004

  1. ist es zulässig, dass der AG nach Urlaubsgründen fragt wenn
    es nicht gerade Sonderurlaub betrifft?

sollte nicht…

HTH
mfg M.L.

Hallo M.L.,
danke für die schnelle Antwort bzw. den Verweis. Leider hilft er mir nicht wirklich weiter. Heißt das übersetzt, dass ein AN nichts machen kann außer zu warten? Denn der Begriff „zeitnah“ ist sehr dehnbar… Gibt es zu den Urlaubsgründen auch einen Rechtspruch?
Gruß, Lotte

Hallo nochmal.

Leider hilft
er mir nicht wirklich weiter. Heißt das übersetzt, dass ein AN
nichts machen kann außer zu warten? Denn der Begriff „zeitnah“
ist sehr dehnbar… Gibt es zu den Urlaubsgründen auch einen
Rechtspruch?

Selbstbeurlaubung kann zur fristlosen Kündigung führen. Der AG muss den Urlaub schriftlich genehmigen. Einen Grund für
den Urlaub muss der AN grundsätzlich nicht angeben (zumindest haben die Quellen der FAQ:1996 hierzu nichts ergeben :wink: )

HTH
mfg M.L.

[Team: bearbeitet wg. Verschiebung]

Hallo,

eine automatische Genehmigung kann man nur bei Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Übung annehmen.

Beispiel 1:

In einem Betrieb tragen sich die Arbeitnehmer bis zu einem Stichtag untereinander in eine Urlaubsliste ein, die herumgeht (=Urlaubswunsch). Die, deren Wünsche nicht erfüllt werden können, werden vom Chef dann im nächsten Monat angesprochen. Es hat sich eingebürgert, dass die anderen, die nichts hören, dann buchen und entsprechend in den Urlaub fahren können. Das wurde über mehrere (3) Jahre von Seiten der Firma widerspruchslos so hingenommen.

Beispiel 2:

In einem Betrieb tragen sich die Arbeitnehmer bis zu einem Stichtag (z.B. 30.11.) untereinander in eine Urlaubsliste für das nächste Jahr ein, die herumgeht (=Urlaubswunsch). Eine betriebliche Übung gibt es nicht, es wurde jedem immer nach ein paar Tagen gesagt, ob das mit dem Urlaub soklappt oder nicht und am Ende die fertige Liste dann einfach vom Chef ausgehängt. Nur diesmal hört der Mitarbeiter länger nichts, der Chef äußert sich erst einmal gar nicht. Daher bucht der Arbeitnehmer erst einmal wie beantragt. Dann teilt ihm der Chef plötzlich 1 Monat vor dem Urlaub mit, dass er dem Wunsch nicht entsprechen könne. Dann muss der Mitarbeiter seinen gebuchten Urlaub stornieren, der Arbeitgeber ist aber wegen Verzugs (nicht rechtzeitige Festlegung des Urlaubs) zum Ersatz des Stornoschadens verpflichtet.

Die Frage nach Urlaubsgründen KANN berechtigt sein, da diese im Rahmen der sozialen Auswahl eine Rolle spielen (Haben Sie schulpflichtige Kinder? Hat Ihr Partner zu diesem Zeitpunkt Betriebsferien? Brauchen Sie den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen mehr als andere? …)

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Könnte es sein, daß sich darüber etwas im Bundesurlaubsgesetz findet?

Gruß
Carmen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Könnte es sein, daß sich darüber etwas im Bundesurlaubsgesetz
findet?

Nein!

Das Problem, wann ein Urlaub letztendlich genehmigt ist, ist kein wirklich einfach zu lösendes!

Deshalb habe ich in bislang jedem Unternehmen, in dem ich gearbeitet habe den bürokratischen Aufwand durchgesetzt, dass ein schriftlicher Urlaubsantrag eingereicht werden muss und dieser zumindest in Kopie vom Vorgesetzten unterzeichnet wieder an den Mitarbeiter zurück gegeben wurde. Da herrscht dann wenigstens für alle Klarheit.

uch, wenn man immer wieder etwas von „zeitnah“ liest und hört, sollte man niemals davon ausgehen, dass Stillschweigen ein Einverständnis bedeutet. Das kann sogar zur außerordentlichen Kündigung führen!

LG
Guido

Heute in der Tageszeitung
Hallo!

Heute fand ich in der Tageszeitung folgendes:

Zitat (gekürzt)
"Einmal genehmigt ist der Urlaub gesichert. -
AN müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen der Firma verschieben. Das geht aus einem Urteil des AG Frankfurt hervor. Die Richter erklärten damit die Kündigung eines EDV-Spezialisten bei einem Software-Unternehmen für unwirksam. Die Firma hat den MA wegen eigenmächtiger Urlaub-Nahme entlassen, nachdem er sich geweigert hatte, den Urlaub um 2 Wochen zu verschieben.

Ein Urlaub darf nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb sonst in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde… " Zitatende.

Das ganze hat AZ: 2 Ca 4283/05.

Gruß
Carmen