Hallo,
Viele glauben, dass auch bei einem kürzer als einen Monat dauernden Arbeitsverhältnis anteilig Urlaubsanspruch entsteht.
Dies ist nicht so ganz richtig.
Teilurlaub wird nur für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat in Höhe von einem Zwölftel gewährt. Angefangene Teilmonate bleiben außer Betracht. Der Beschäftigungsmonat ist nicht mit dem Kalendermonat identisch.
Ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel wäre also entstanden, wenn das Arbeitsverhältnis vom 12. des Monats bis zum 12. des Folgemonats gedauert hätte. In Ihrem Fall ist dies ein anderer Tag aber trotzdem dann ein voller Beschäftigungsmonat.
Grüße
gorbes