Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot

Hallo

folgender Sachverhalt:

Eine Arbeitehmerin (AN) ist unbefristet im Rettungsdienst angestellt
Urlaubsanspruch 24 Tage.
Am 18.05.12 wird ihr die Schwangerschaft bestätigt und 3 Wochen krankgeschrieben.
Entbindungstermin ist der 14.01.2013
Am 21.06.2012 wird ihr das sofortige Beschäftigungsverbot nach § 4 des MuschG ausgesprochen, nach Auswertung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durch Pflegedienstleitung und Betriebsarzt.

Mutterschutzbeginn 30.11.2012
Mutterschutzende 14.03.2013
Elternzeitende: 15.11.2013

Die AN hatte für 2012 noch 17 Urlaubstage.
Die 17 wurden genehmigt (wurden Mitte November 2011 beantragt).
Da war die AN aber schon im BV.

Was steht ihr an Urlaub von 2012 und 2013 nun wirklich noch zu? Kann sie den Urlaub nehmen, wenn sie aus der Elternzeit wieder die Beschäftigung aufnimmt?

LG Martin

Hallo,
ab in die Gewerkschaft!!
Grüße

Hallo
sorry, kann dazu leider keine Aussage treffen
MFG
Marcjue

Hallo Martin,

ich sehe es so:
bei Krankheit (oder Beschäftigungsverbot) bleibt der Urlaubsanspruch erhalten

Für jeden —>>>vollen>>Elternzeit

Hallo,

der Urlaub von 2012 steht ihr komplett zu. Beschäftigungsverbot bedeutet, sie erhält das komplette Gehalt und der Arbeitgeber die Erstattung seitens der KK. Am Urlaubsanspruch ändert das nichts.

Für 2013 hat Sie bis Ende der Mutterschutzfrist anteilige Urlaubsansprüche für VOLLE Monate. Somit für 2 Monate also 4 Tage. Sie sollte sich mit dem Arbeitgeber einigen, wann sie diesen nimmt. Eigenmächtig kann sie darüber nicht entscheiden.

Grüße
gorbes

In dem Fall würde glaube der Mutterschutzgesetz § 17 gelten. Zeiten aus dem Beschäftigungsverbot gelten wie Zeiten der Beschäftigung. Besagte Arbeitnehmerin hat also den vollen Urlaubsanspruch als wenn die normal arbeiten gewesen wäre.
Die 17 Tage Urlaubsanspruch von 2012 stehen ihr also 2013 noch zu plus die 24 Tage von 2013.

Bin in das Thema nicht voll involviert, aber für jeden VOLLEN Monat in Elternzeit, darf der AG den Urlaub kürzen. Da der gesetzliche Urlaub ein Erholungsurlaub ist, und davon ausgegangen wird, daß wenn nicht gearbeitet wird auch keine Erholung nötig ist. Hoffe das hilft weiter.

Greetz

Nordi

Hallo Sophie24
unter dem Link http://www.familie.de/schwangerschaft/schwanger-sein… findest Du einige Antworten auf Deine Frage.

Gruß
Ricko

Hallo sophie24 (Martin),
soviel ich weiss, müsste/dürfte man die 17 Tage nach dem 15.11.2013 verschieben können (natürlich mit AG abgestimmt, denn keiner konnte die Mutterschaft voraussehen und sie wurden schon sowieso genehmigt…
Schlage vor mit der Krankenkasse zu telefonieren, denn die Leute dort müssen sowas wissen.
Gruss und viel Erfolg.

Wagner

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Hi, grundsätzlich werden die Schutzzeiten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (also der Mutterschutz) in die Berechnung des Urlaubsanspruchs mit einbezogen. Das erfolgt aus der Logik, dass die Schwangere/Mutter ja arbeiten würde es aber aufgrund der Schutzvorschriften gar nicht darf.
Urlaub, der sich aus der Zeit des Mutterschutzes angesammelt hat, und den man beispielsweise wegen anschließender Elternzeit noch nicht genommen hat, kann im laufenden oder im gesamten Folgejahr geltend gemacht werden. Wird er dann allerdings nicht genommen, verfällt er.

Anders als beim Mutterschutz sieht es mit den Urlaubsansprüchen für die Elternzeit aus. Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat, den du in Elternzeit gehst, ein Zwölftel des Jahresurlaubs streichen. Wenn du also ab April Elternzeit für den Rest des Jahres einreichen würdest, dann darf dir der Arbeitgeber den Jahresurlaub um neun Zwölftel kürzen, weil du neun Monate von 12 nicht arbeitest. Abgezogen von 25 Tagen Urlaubsanspruch würden also 19 Tage (Rundungen sind üblich), übrig blieben sieben Tage Urlaub.

Hast du vor dem Mutterschutz mehr Urlaub genommen, als dir hinterher durch die Kürzung während der Elternzeit zusteht, dann werden diese Tage von den Urlaubstagen im nächsten Jahr abgezogen.

Gruß Ally

hallo Martin,
das geht so nicht.

  1. er kann sie ( deine Frau) nicht sofort in Mutterschutz bringen ( FRist 6 Wochen vor Niederkunft!

  2. Urlaubsgeld auszahlen lassen oder bis 31.03.des Jahres abbummeln.

  3. Das ist §3 und nicht §4

  4. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8)

.

§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter.

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

geh bitte zu einem Anwalt, wenn der Chef keinerlei Einsicht zeigt.
So wie er das handhabt geht es gar nicht, da er die Monate noch voll an Lohn für deine Frau bezahlen
muss.

Viel Erfolg !!!

Gruss von Nonne 213