Hallo doadro.
- Meine Frau hat Urlaub aus 2000 = 14 Tage (laut offiziellen
Firmenaushang verfällt dieser Urlaubsanspruch nicht)
– Solange dies beweisbar ist: gut. Ich will das mal so glauben…
- Urlaub aus 2001 = 30 Tage (steht so im Vertrag drin)
– Steht natürlich in vollem Umfang zu.
- Entbindungstermin 08.03.2002 = laut Mutterschutzgesetz 10
Tage Urlaubsanspruch für 2002
– 8 Wochen nach der Geburt könnte aber auch bedeuten, daß Ihre Frau in den Mai mit dem Beschäftigungsverbot „hineinrutscht“. Dann wären es sogar 12,5 Tage.
Ebenso weigert er sich
den Urlaub alternativ auszubezahlen.
– Das wiederum ist korrekt. Darf er nicht.
Jetzt die Fragen: Kann er sich weigern den Urlaub zu
genehmigen? Muss er ihn genehmigen?
– Bundesurlaubsgesetz:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(…)
Oder kann/muss er ihn
ausbezahlen?
– Nein. Weder „kann“ noch „darf“.
Ebenso fordert er meine Frau auf weiter
krankgeschrieben zu bleiben, obwohl sie nun Urlaubsanspruch
hätte, um der Firma Geld zu sparen. Das ist rechtlich
unzulässig, oder?
– Das ist Betrug.
Was können wir tun? SOS !!! Er hat uns eine Entscheidungsfrist
bis Mittwoch 17 Uhr gesetzt. Darf er das überhaupt?
– Und was passiert wenn? Ich komme nicht ganz dahinter, womit er überhaupt drohen will. Ihr solltet locker bleiben. Der AG hat hier keine Handhabe.
doadro.
Letztendlich kann nur der Arbeitsrichter eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob der AG den Urlaub jetzt gewähren muß. Dazu müßten Sie eine Klage auf Urlaubsgewährung beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn es eilig ist, kann auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Eine Selbstbeurlaubung sollte nicht in Betracht gezogen werden. Wenn der AG keine dringenden betrieblichen Belange geltend machen kann, welche einer Urlaubsgewährung entgegen stehen, wird das Gericht wohl zu Ihren Gunsten sprechen. Eine Abgeltung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist nicht erlaubt und kommt somit nicht in Betracht. Der Urlaub aus 2000 und 2001 muß in meinen Augen gewährt werden. Der Urlaub aus 2002 nicht. Alle Urlaubstage, welche vor Beginn der Elternzeit nicht in Natur genommen werden können, bleiben erhalten und können nach der Elternzeit beansprucht werden. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf Abgeltung. Ich kenne jetzt Ihren „Betriebsaushang“ nicht, würde aber immer dazu raten, den Resturlaub (damit impliziere ich auch die Tage aus 2001) vor Beginn der Elternzeit zu nehmen. Die Forderung des AG, statt Urlaubsnahme sich krankschreiben zu lassen, ist Betrug und sollte von Ihnen nicht in Erwägung gezogen werden.
Gruß,
LeoLo
P.S.:
BErzGG § 17 Urlaub:
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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat , für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
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Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
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Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
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Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.