Urlaubsanspruch bei Eintritt zum 15. d.M

Hallo,
wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein AN während der Elternzeit wieder arbeiten will und dieses Elternzeit-AVH zum 15. d.M. aufgenommen wird. Besteht dann der Urlaubsanspruch für den ersten Monat nur zur Hälfte oder, da es keinen Vor-AG gibt, für den ganzen Monat?

Vielen Dank und Grüße
Simone

Hallo

Wann genau wird/wurde das AV denn begonnen?

Was ist vertraglich zum Thema Urlaub alles konkret vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Hallo,
danke erstmal für die Reaktion. Der Vertrag begann zum 15.09.2004. Es wurde Teilzeit vereinbart, ansonsten blieben alle Bestandteile des vor der Elternzeit gültigen Vollzeit-Arbeitsvertrages bestehen, da gabs 30 Tage Urlaub.

Vielen Dank und Grüße
Simone

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Hallo

Also beim gleichen AG? Das ging aus Deiner Frage nicht eindeutig hervor. Daher meine Nachfrage. Dir stehen 4/12 des vereinbarten Jahresurlaubs zu. Allerdings runtergerechnet auf Deine Teilzeittätigkeit, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage / Woche geändert hat.

Der September ist voll zu berücksichtigen, denn:

BErzGG § 17 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,
ja, beim gleichen AG. was wäre denn der Unterschied, wenn es bei einem anderen AG wäre? Ich dachte immer, man hat Anspruch auf den Jahresurlaub und wenn man unterjährig wo anfängt, dann muss der gesetzl. Jahresurlaub gewährleistet werden? Im konkreten Fall ist es so, dass der AN für 2 Wochen Urlaub im Januar des Folgejahres auch schon 1 Tag des neuen Jahresurlaubs abgezogen wurde, dabei gibts doch von September bis Dezember bei 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr je 2,5 Tage (bei Vollzeit, macht also 2 Wochen) und ich dachte immer, Monate dürfen nur dann geteilt werden (urlaubstagetechnisch), wenn der „Rest“ bereits vom Vorarbeitgeber gewährt wurde und das trifft ja im vorliegenden Fall nicht zu.

Bei dem Gesetzestext, den Sie mitgeschickt haben, wird in Paragraph 1 mit Satz 2 ja genau der vorliegende Fall ausgeschlossen, was passiert denn aber dann? Das ist ja offensichtlich mit dem Gesetz nicht geklärt?

Sorry, falls ich nerve…
Grüße und schöne Pfingsten
Simone

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Hallo

ja, beim gleichen AG. was wäre denn der Unterschied, wenn es
bei einem anderen AG wäre?

Da wäre der September (wenn nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist) nicht mitgezählt worden, denn:

BUrlG § 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Ich dachte immer, man hat Anspruch
auf den Jahresurlaub und wenn man unterjährig wo anfängt, dann
muss der gesetzl. Jahresurlaub gewährleistet werden?

Nach Absolvieren der Wartezeit (erste 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses) im lfd Kalenderjahr: korrekt. Der gesetzliche Mindesturlaub ist aber auch nur 24 WERKtage (also 4 Wochen). Alles darüber kann vertraglich anders geregelt sein.

Im
konkreten Fall ist es so, dass der AN für 2 Wochen Urlaub im
Januar des Folgejahres auch schon 1 Tag des neuen
Jahresurlaubs abgezogen wurde,

Wie konkret hat sich denn jetzt die Arbeitszeit geändert, also die Anzahl der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitstage? Gab/Gibt es noch Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit?

Gruß,
LeoLo

Hallo,
vielen Dank nochmals für die Mühe, die Sie sich mit meinem Fall machen. Also, es gab keinen Resturlaub mehr aus der Zeit vor der Elternzeit. Die Arbeitswoche bestand bis 31.01.2005 aus zwei vollen Tagen, danach 2,5 Tage pro Woche. Der Urlaub war jedoch im Januar.

Wartezeit fällt ja hier aus, da die AN ja bereits vorher bei dem gleichen AG beschäftigt war, oder?

Viele Grüße
Simone

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Hallo

Eins vorab: ich gehe bei meinen Ausführungen davon aus (und so schien es Deinen Ausführungen nach), das die normale Verteilung der Arbeitszeit in Deinem Betrieb eine 5 Tage - Woche beinhaltet. Soweit das nicht stimmt, vergiß die Zahlen unten und hake noch mal nach.

vielen Dank nochmals für die Mühe, die Sie sich mit meinem
fiktiven :smile: Fall machen.

Also, es gab keinen Resturlaub mehr aus der Zeit
vor der Elternzeit. Die Arbeitswoche bestand bis 31.01.2005
aus zwei vollen Tagen,

Also für 2004:
30 durch 5 mal 2 = 12
12 durch 12 mal 4 = 4
4 Arbeitstage Urlaubsanspruch für 2004 => zwei Wochen

Demnach wird aus dem Urlaub aus 2005 auch nichts abzuziehen sein, wenn Du 2 Wochen Urlaub im Januar genommen hast.

danach 2,5 Tage pro Woche.

2 1/2 Tage gibt es im BUrlG nicht. Es sind dann 3 Tage, die zur Berechnung des Urlaubsanspruches berücksichtigt werden. Demnach besteht dann ein Anspruch auf:
30 durch 5 mal 3 = 18
18 Arbeitstage Urlaubsanspruch für 2004 => sechs Wochen

Wartezeit fällt ja hier aus, da die AN ja bereits vorher bei
dem gleichen AG beschäftigt war, oder?

Jep.

Gruß,
LeoLo