Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Hallo!
Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen. Belesen habe ich mich zwar schon, aber vielleicht kann mir jemand bestätigen, dass ich das Gelesene richtig verstanden habe.

Und zwar geht es um Urlaubsanspruch, der vor der Erziehungszeit entstanden ist, vom Arbeitgeber aber verweigert wird.
Laut Info`s ist der Urlaub aber in voller Höhe zu gewehren, sobald man wieder ins Beschäftigungsverhältnis eintritt. Richtig?

Welche Voraussetzungen bedingen, dass eine Nachgewährung des Erholungsurlaubes nicht erfüllbar ist?

Wie sieht es mit Urlaubsanspruch während der Erziehungszeit aus? Elternzeit gilt meiner Info nach als Beschäftigungszeit. Hier darf der Jahresurlaub für jeden vollen Monat, den man Erziehungszeit nimmt um ein zwölftel gekürzt werden?

Bsp: Urlaubsanspruch im Kalenderjahr: 26 Tage
Geburt des Kindes: 23.03.07
Beginn der Elternzeit: 19.05.07
letzter Tag der Elternzeit z.B.: 22.04.08

Urlaub für 2007:
26 Tage Jahresurlaub - (26:12 Monate x 7 volle Monate EZ)
26 " - 15,16 Tage Kürzung = 10,84
= 11 Tage Urlaub

Urlaub für 2008:
26 Tage Jahresurlaub - (26:12 Monate x 3 volle MOnate EZ)
26 " - 6,5 Tage Kürzung = 19,5
= 20 Tage Urlaub

Habe ich das soweit richtig verstanden? Vielleicht hat ja noch jemand einen Tipp!? Ich danke schon mal im voraus.

Wie sieht es mit Urlaubsanspruch während der Erziehungszeit
aus? Elternzeit gilt meiner Info nach als Beschäftigungszeit.
Hier darf der Jahresurlaub für jeden vollen Monat, den man
Erziehungszeit nimmt um ein zwölftel gekürzt werden?

Ähm - nein.
Zäume das Pferd von der anderen Seite auf: Man erwirbt
Anspruch für jeden vollen Monat, den man „da“ war.

hier ausnahmsweise nicht richtig, die Elterzeit bzw. der frühere Erziehungsurlaub ist die Ausnahme.
Der Urlaubsanspruch wird für jeden vollen Kalendermonat in dem man Elternzeit hat um 1/12 gekürzt - heißt also, letzter Tag Mutterschutz z.b. der 1. eines Monats so hat man für diesen Monat den vollen Urlaubsanspruch oder endet die Elternzeit am 29. (nicht gerade Februar) so hat man auch für diesen Urlaub vollen Urlaubsanspruch.

BEEG
§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit
leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat
der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die
Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub
abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub
erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die
zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

lg
Bröselchen

so hat man auch für diesen Urlaub
vollen Urlaubsanspruch.

sollte natürlich heißen:
so hat man auch für diesen Monat den vollen Urlaubsanspruch.

Bröselchen

Sorry - Mist geschrieben
Hi!

Sorry, ich habe mit meiner ersten Antwort dann mal mächtig daneben gegriffen!

Danke an Broeselchen für die Korrektur!

LG
GUido