Hallo,
sofern die ANin während der Elternzeit voll freigestellt war, entsteht für 2013 faktisch kein Urlaubsanspruch.
Da das Arbeitsverhältnis vorhersehbar am 31.03. endet, entsteht sowieso gem. § 5 Abs. 1 Lit. c nur ein Urlaubsanspruch von 3/12 des kompletten Jahresurlaubs.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Da der AG gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG aber bei voller Freistellung von der Arbeitsleistung auch wieder pro Monat 1/12 des Urlaubsanspruches kürzen kann, entsteht wiederum eine Kürzung von 3/12 des Jahresurlaubsanspruches, die logischerweise im Endeffekt zu einem Anspruch von 0/12 führt.
Zwar gibt es mehrere denkbare und zulässige Rechenmethoden für die Urlaubszwölftelung, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen könnten; dies spielt aber keine Rolle, da sowohl für Entstehung als auch Kürzung eines Urlaubsanspruches jeweils nur dieselbe Rechenmethode verwendet werden darf.
Sollte aber, was aus dem UP nicht erkennbar war, die ANin in Teilzeit gearbeitet haben, müßte in der Fallgestaltung das individuelle Arbeitszeitmodell in Arbeitstagen dargestellt werden, um einen evtl. Urlaubsanspruch berechnen zu können.
&Tschüß
Wolfgang