Hallo,
angenommen ein Arbeitnehmer wechselt zur Jahresmitte seinen Arbeitgeber. Was passiert mit dem bis dahin nicht in Anspruch genommenen Resturlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis ?
Z.B. wenn er Anspruch auf 30 Tage Urlaub hätte aber bis dahin nur 5 Tage nehmen konnte. Verliert er dann beim Arbeitgeberwechsel die 10 Urlaubstage die er bis Jahresmitte nicht nehmen konnte ?
Für eine Antwort danke ich im voraus.
Gruß, Knutti
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html
Bundesurlaubsgesetz §7 Abs. 4
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Gruß
Stefan
Hallo
Die Antwort von Stefan kann, muß aber nicht richtig sein.
Wann genau begann denn das neue Arbeitsverhältnis? Genau zum 01.07.?
Wieviele Tage hattest Du beim alten AG, wieviele beim neuen? Was ist bzgl des Urlaubs bei beiden AG im Vertrag (AV, TV) für den Fall geregelt, daß das AV im lfd Kalenderjahr beginnt/endet?
Gruß,
LeoLo
Hallo Stefan, hallo LeoLo,
vorab danke für die Hinweise.
Beide AG ( alt / neu ) gewähren jeweils 30 Tage Urlaub vom 01.01. - 31.12…
Wir gehen von dem Fall aus, dass beim alten AG bis zum 31.06. ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen bestand, von dem bis Arbeitsende nur 5 Tage genommen wurden.
Da Arbeitsbeginn am 01.07. ist können beim neuen AG bis zum 31.12. 15 Tage erwirtschaftet werden.
Was ist mit den 10 Tagen vom alten AG, werden sie ausbezahlt oder zum neuen AG übernommen ? Wer entscheidet es ?
Gruß, Knutti
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Beide AG ( alt / neu ) gewähren jeweils 30 Tage Urlaub vom
01.01. - 31.12…
Wir gehen von dem Fall aus, dass beim alten AG bis zum 31.06.
ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen bestand, von dem bis
Arbeitsende nur 5 Tage genommen wurden.
Da Arbeitsbeginn am 01.07. ist können beim neuen AG bis zum
31.12. 15 Tage erwirtschaftet werden.
Was ist mit den 10 Tagen vom alten AG, werden sie ausbezahlt
oder zum neuen AG übernommen ?
Bei Wechsel zum 31.06./01.07. (was ja hier als „einfachster Fall“ so ist) wäre genau der Teilurlaubsanspruch von 10 Tagen abzugelten, denn auch eine Übernahme ins folgende Beschäftigungsverhältnis kommt für Dich ja nicht in Betracht.
Wer entscheidet es ?
Du.
Gruß,
LeoLo
… denn auch eine Übernahme ins folgende
Beschäftigungsverhältnis kommt für Dich ja nicht in Betracht.
… wäre eine Übernahme ins neue BV denn möglich wenn man es wollte ?
Hat man ein gesetzliches Recht darauf ( Übernahme ) ?
Nochmal vielen Dank für die Antworten.
Ich wünsche ein schönes Wochenende !
Gruß, Knutti
Hallo
… wäre eine Übernahme ins neue BV denn möglich wenn man es
wollte ?
Ja. Du kannst zum neuen AG natürlich nur soviel Urlaub „übernehmen“, wie Du Urlaubsanspruch im lfd Kalenderjahr bei ihm auch erwirbst. In Deinem Falle steht das aber nicht zur Debatte, denn bei Kü zum 31.06. gibt es da keinen Spielraum. Bei beiden AG erwirbst Du einen Teilanspruch von 15 Tagen. Da kann nichts übernommen werden.
Hat man ein gesetzliches Recht darauf ( Übernahme ) ?
Ja
Gruß,
LeoLo