wenn der "Noch"AG dem Urlaubsgesuch zustimmt, kann der AN seinen gesamten Urlaub nehmen.
Sollte er allerdings danach eine Stelle antreten, hätte er - bei gleicher Urlaubsregelung - keinerlei Anspruch auf weiteren Urlaub (nach 6 Monaten Wartezeit).
Urlaub aus 2009 ist erst einmal in 2009 zu nehmen. Er wird von Gesetzes wegen nur dann übertragen, wenn X ihn aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht in 2009 nehmen kann (Urlaubssperre, Krankheit) oder es eine betriebliche Regelung günstiger als das Gesetz gibt, wonach man auch ohne solche Gründe seinen Urlaub in das nächste Kalenderjahr mitnehmen kann.
Heruntergerechnet wird in der ersten Jahreshälfte nichts. Das mit dem Herunterrechnen kommt immer dann in Betracht, wenn ein AN mehr Urlaub bekommen hat als die ihm zustehenden Zwölftel (z.B. Austritt in der ersten Jahreshälfte, nachdem man schon seinen ganzen Jahresurlaub genommen hat oder Austritt in der 2. Jahreshälfte und daher Vollurlaub bekommen). Es bedeutet, dass in dem Fall, dass der neue AG eine Urlaubsbescheinigung des alten AG verlangt, er eben diesen schon vom vorherigen AG „zuviel“ gewährten Urlaub nicht nochmal gewähren muss.