Hallo,
weiss jemand wie es mit dem Urlaubsanspruch ausschaut,
wenn
ich als Arbeitnehmer zum 15.05. 2010 kündige.
Urlaubsanspruch
26 Tage im Jahr. Betriebszugehörigkeit fast 3 Jahre.
Wird mir die Differenz hierzu abgezogen? Sprich stehen
mir nur
9 Tage Urlaub zu? Oder die kompletten 26?
Hoffe Ihr könnt mir weiter helfen.
Danke im Voraus
Ich hoffe du wirst daraus schlau 
ich habe da folgendes gefunden
BUrlG §7:
(1)Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß
ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange
oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter
sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren,
wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme
der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei
denn, daß dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe eine Teilung des
Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen
Gründen nicht zusammenhängend
gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Urlaub von mehr als zwölf
Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens
zwölf aufeinanderfolgende
Werktage umfassen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Entscheidend sind nämlich die §§ 3 und 5 BUrlG. Danach
hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der
einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf
den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig
reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem
Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem
Unternehmen ausscheidest. Ansonsten verbleibt es bei
einem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, so wie
vertraglich vereinbart.
Ist vertraglich nichts vereinbart, gilt der gesetzliche
Urlaubsanspruch von 24 Tagen (bei 6-Tage-Woche) und 20
Tage (bei 5-Tage-Woche).
Der AG kann abweichende Regelungen treffen bzgl. dem
freiwillig gewährten Urlaubsanspruch. Er kann diesen
jedoch nicht unter die gesetzlichen Mindestbestimmungen
reduzieren (s. § 13 BUrlG).
Wie hoch der Resturlaub sein würde weiß ich leider
nicht. Bitte selber rechnen 
Ich persönlich würde die Abgeltung vorziehen.
MfG Ich hoffe ich konnte dir helfen