Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Hallo,

Gehen wir von folgender Situation aus:

  • ein Arbeitnehmer 24Jahre alt und Stellv. Abteilungsverantwortlicher, kündigt seine Aktuelle Stelle am 15.05.06 zum 30.06.06. (fristgemäss)

  • Laut Tarifvertrag bestehen 27 Tage Urlaub (5Tage Woche) wovon noch keiner genommen wurde.

  • der neue Arbeitgeber gewährt 30 Tage Urlaub

  • Der Arbeitnehmer arbeitet im Einzelhandel in einem Betrieb mit ca. 80 Mitarbeitern/ in der betroffenen Abteilung 6 Mitarbeiter.

  • Ab dem 07.06.2006 bis 07.07. gibt es eine WM Aktion wo die Ladenöffnungszeiten ausgedehnt werden (Normal 9:30-20:00 Uhr Mo-Samst.) während des Aktionszeitraums Mo-Fr. 9:30-22Uhr, Samst. 9:30-24Uhr, Sonntag 13-18 Uhr.

  • Vom 08-27.05 ist der Abteilungsleiter im Urlaub. Während des Aktionszeitraums hat keiner Urlaub in der Abteilung, in anderen wenigen Abteilungen hat jeweils einer Urlaub max. 1 Woche.

Kann der Arbeinehmer von seinem Arbeitgeber verlangen ihm den Anteiligen Urlaub zu gewähren(ca.13Tage?)?

Würde die WM Aktion als Begründung ausreichen den Urlaub abzulehnen?(wegen dringend betriebliche belange)

Wo müsste sich der Arbeitnehmer hinwenden wenn er seinen Urlaubsanspruch, sofern er vorhanden ist, durchzubringen?

Für eine rasche Antwort wäre ich sehr Dankbar!

Noch eine weitere Frage zu diesem Thema.

  • was für Kosten kommen auf dem Arbeitnehmer zu wenn er seine Ansprüche beim Arbeitsgericht eingeklagt? Wie teuer wird ein Anwalt im durchschnitt sein? In diesem Fall ist zwar einen Rechtschutzversicherung abgeschlossen allerding noch zu jung(1Monat) als das diese was übernehmen würde.

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Hallo Thomas,

Kann der Arbeinehmer von seinem Arbeitgeber verlangen ihm den
Anteiligen Urlaub zu gewähren(ca.13Tage?)?

Der Arbeitnehmer kann ganz normal Urlaub beantragen und wenn er genehmigt wird, diesen nehmen. Ein besonderes Recht, den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt zu bekommen gibts nicht.

Würde die WM Aktion als Begründung ausreichen den Urlaub
abzulehnen?(wegen dringend betriebliche belange)

Das kann man leider aus der Ferne nicht beurteilen. Aber könnte schon sein, wenn um die Zeit rum jeder in dieser Abteilung gebraucht wird.

MfG

Nein. Verschenkt!
Hallo,

Wenn die Überstunden vom Betriebsrat genehmigt wurden, kann der AG darauf bestehen anwesend zu sein. Minus die zugstandene Woche, falls kein anderer im Urlaub.

Nachdem der AN das Beschäftigungsverhältnis beendet hat, ohne dass er dazu gezwungen wurde, ist darüberhinaus kein Urlaubsanspruch merh zu erkennen.

Gruß
widecrypt
*ein AG*

Ein wenig verworren…
Hi!

  • Laut Tarifvertrag bestehen 27 Tage Urlaub (5Tage Woche)
    wovon noch keiner genommen wurde.

Ich gehe mal davon aus, dass diese 27 Tage der Anspruch für ein Kalenderjahr sind und die Regelung ansonsten analog zum Bundesurlaubsgesetz ist…

  • Ab dem 07.06.2006 bis 07.07. gibt es eine WM Aktion wo die
    Ladenöffnungszeiten ausgedehnt werden (Normal 9:30-20:00 Uhr
    Mo-Samst.) während des Aktionszeitraums Mo-Fr. 9:30-22Uhr,
    Samst. 9:30-24Uhr, Sonntag 13-18 Uhr.

Existiert ein Betriebsrat? Wenn ja, was sagt der dazu, wenn nein: Warum nicht?

Kann der Arbeinehmer von seinem Arbeitgeber verlangen ihm den
Anteiligen Urlaub zu gewähren(ca.13Tage?)?

Verlangen kann er viele Dinge, ob der AG darauf eingeht, steht auf einem anderen Blatt.

Würde die WM Aktion als Begründung ausreichen den Urlaub
abzulehnen?(wegen dringend betriebliche belange)

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass es ausreicht! Allerdings wird das im Zweifel nur ein Richter beurteilen können.

Wo müsste sich der Arbeitnehmer hinwenden wenn er seinen
Urlaubsanspruch, sofern er vorhanden ist, durchzubringen?

Erste Station ist der Betriebsrat.
Ansonsten Arbeitsgericht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

LG
Guido

Verschenkt ist da gar nix!
Hi!

Wenn die Überstunden vom Betriebsrat genehmigt wurden,

Ich konnte weder von Überstunden noch von Betriebsrat etwas in der Frage erkennen.

kann
der AG darauf bestehen anwesend zu sein. Minus die zugstandene
Woche, falls kein anderer im Urlaub.

Das entscheidet nicht der Betriebsrat, sondern im Zweifel der/die Vorsitzende des zuständigen Arbeitsgerichts. Nicht alles, was AG und BR vereinbaren ist so auch rechtens.

Nachdem der AN das Beschäftigungsverhältnis beendet hat, ohne
dass er dazu gezwungen wurde, ist darüberhinaus kein
Urlaubsanspruch merh zu erkennen.

Verstehe ich Dich richtig? Du sagst:
Wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub bis zu seiner eigenen Kündigung genommen hat, hat er Pech? Der Urlaub verfällt?

LG
Guido

In diesem Fall geht es um die Urlaubstage.

Ein Betriebsrat gibt es in diesem Fall nicht
(trotz über 100 Mitarbeitern)

Die 27 Tage sind der Jahresurlaub/ das heisst das 13 Tage anteilig dem Arbeitnehmer zustehen.

ansonsten Danke für die vielen Antworten :smile:

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