Kündigt ein AN in der zweiten Jahreshälfte, steht ihm gemäß BUrlG ja der volle Jahresurlaub zu. Vertraglich wurden 30 Arbeitstage als Jahresurlaub festgelegt. Der AG besteht nach Kuendigung durch den AN jedoch darauf, lediglich den gesetzlichen Urlaub zu gewähren. Dabei wurde im Arbeitsvertrag vereinbart:
„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) im Kalenderjahr. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“
Handelt der AG richtig, bzw. kann sich der der Urlaubsanspruch tatsächlich durch eine Kündigung des AN von der vertraglichen auf die gesetzliche Vorgabe reduzieren, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag speziell geregelt ist?
wenn nicht anders geregelt nimmt das BAG an, dass beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte der volle auch übergesetzliche Urlaub beansprucht werden kann.
wenn nicht anders geregelt nimmt das BAG an, dass beim
Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte der volle auch
übergesetzliche Urlaub beansprucht werden kann.
Wobei im hier erfragten Falle der AG sich meiner Meinung nach durchaus berechtigt auf den Standpunkt zurückziehen darf, mit der Formulierung „Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“ sei auch der http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html impliziert und damit eine 12telung wirksam vereinbart.
Zunächst Danke für die Antworten. @LeoLo: Wenn der Satz „Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes“ dazu führt, dass die Regelungen des BUrlG anaolog greifen - dann greift doch auch eben die Regelung des BUrlG, das bei Kündigung im 2. Halbjahr der volle Jahresurlaub gewährt wird. Die Zwölftelung gibts ja nur in den ersten 6 Monaten.