Liebes Forum,
angenommen, ein Arbeitnehmer kündigt ein seit dem 1.3. bestehendes Arbeitsverhältnis fristgerecht am 10.4. auf den 24.4. Wie berechnet sich sein Resturlaubsanspruch?
Nehmen wir weiterhin an, dass der Arbeitnehmer bisher keinen Urlaub in Anspruch genommen hat und vertraglich 28 Urlaubstage (auf Basis einer 5-Tage-Woche) vereinbart wurden.
Hat der Arbeitnehmer im März nun ein Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs erworben oder ein Zwölftel seines vertraglich vereinbarten Urlaubs?
Im Fall des gesetzlichen Mindesturlaubs wären dies:
20/12 = 1,6666667 Tage
Im Fall des vertraglichen Urlaubs wären dies:
28/12 = 2,3333333 Tage
In beiden Fällen möchte ich außerdem die Frage zur Diskussion stellen, was mit den „angebrochenen“ Urlaubstagen (Nachkommastellen) geschieht.
Laut § 5 BUrlG Abs. 2 werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufgerundet. Was geschieht, wenn diese weniger als einen halben Tag ergeben? Ist dies in Stunden umzurechnen, abzugelten, verfallen diese etc.?
Herzlichen Dank im Voraus für die Antworten!