Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit?

Hallo,

wenn innerhalb der Probezeit die Anstellung gekündigt wird, welchen Urlaubs-Anspruch hat der Arbeitnehmer in diesem Fall? Kann hier pro Monat mit 1/12 des Jahresurlaubs gerechnet werden?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

hallo daniel,

für jeden monat gibt´s ein zwölftel, ungerade summe wird auf volle tage aufgerundet.
probezeit oder nicht hat nix zu sagen, der anspruch besteht so oder so.

gruß, boris

Hallo Boris,

vielen Dank für Deine Antwort!!!

Gruß
Daniel

Hallo

für jeden monat gibt´s ein zwölftel,

Nein, für jeden vollen Beschäftigungsmonat

ungerade summe wird auf volle tage aufgerundet.

Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet, darunter nicht.

probezeit oder nicht hat nix zu sagen, der anspruch besteht so oder so.

Nein, denn er kann theoretisch tarifvertraglich sogar ganz ausgeschlossen sein (was heute zugegebenermaßen kaum mehr der Fall ist)

Gruß,
LeoLo

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Hallo

hi

für jeden monat gibt´s ein zwölftel,

Nein, für jeden vollen Beschäftigungsmonat

war gemeint

ungerade summe wird auf volle tage aufgerundet.

Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet, darunter nicht.

ährlisch? bei mir war das noch anders, aber da mag sich was geändert haben. ok.

probezeit oder nicht hat nix zu sagen, der anspruch besteht
so oder so.

Nein, denn er kann theoretisch tarifvertraglich sogar ganz
ausgeschlossen sein (was heute zugegebenermaßen kaum mehr der
Fall ist)

wie kann denn urlaub tarifvertraglich ausgeschlossen werden, wenn das burlg besagt, daß es x tage im jahr gibt? seit wann bricht tarifrecht bundesgesetz? bitte um nähere erläuterung. danke.

Gruß,
LeoLo

gruß zurück, boris

Hallo Boris

probezeit oder nicht hat nix zu sagen, der anspruch besteht
so oder so.

Nein, denn er kann theoretisch tarifvertraglich sogar ganz
ausgeschlossen sein (was heute zugegebenermaßen kaum mehr der
Fall ist)

wie kann denn urlaub tarifvertraglich ausgeschlossen werden,
wenn das burlg besagt, daß es x tage im jahr gibt? seit wann
bricht tarifrecht bundesgesetz? bitte um nähere erläuterung.
danke.

Der TV bricht dann kein Recht aus dem BUrlG. Wenn Du dir den http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html ansiehst, wirst Du feststellen, daß eine tarifvertragliche Abweichung zu un gunsten des AN nur im Hinblick auf die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Ergo ist auch eine Abweichung vom §5 zuungunsten der AN erlaubt. Satz 3 des §13 (1) BUrlG betrifft nur individualrechtliche Vereinbarungen.

Gruß,
LeoLo

hi leolo,

umpf… wieder was gelernt. danke!

grüße, boris