Urlaubsanspruch bei Kündigung2te Jahreshälfte

Urlaubsanspruch bei Kündigung(2te Jahreshälfte)

Hallo zusammen,

ein Bekannter von mir hat nach 5 Jahren in seiner Firma zum 30.9. gekündigt und ihm stehen 32 Tage Jahresurlaub (6tage woche) zu. Nun hätte er die letzten 18 Tage und die Firma stellst sich quer und will ihm anteilig Tage abziehen. Allerdings stehen Ihm doch laut Gesetz die vollen Urlaubstage zu bei Kündigung in der 2ten Jahreshälfte. Im Vertrag hat er zwar drin stehen das bei beendigung dies anteilig verrechnet wird (1/12 Prinzip), allerdings tritt doch hier das Gesetz ein da das „günstigkeitsprinzip“ eintritt. Wer kann mir hier eine kurze Auskunft geben. Wäre sehr sehr dankbar. Vielen Dank.

Gruß
C.

Hallo Camillomerlin,

es ist durchaus richtig, dass man in der 2. Jahreshälfte, sprich zum 30.06. den vollen Jahresanspruch erwirkt, allerdings gilt dies nicht bei Kündigung. Hier gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern das Prinzip des ranghöheren Gesetzes. D. h. das im nur der gesetzliche Urlaub von 24 Tagen zusteht, also 2 Urlaubstag pro vollem Arbeitsmonat. Das wären dann bis zum 30.09. insgesamt 18 Tage, abzüglich des Urlaubs der schon im Jahr genommen wurde.

Gruß,

Jessy

Hallo,

das Bundesurlaubgesetz sieht die 1/12 Regelung vor, von einer gesetzlichen Regelung das bei einer Kündigung in der 2. Jahreshälfte der volle Jahresurlaubsanspruch gewährt wird habe ich noch nie etwas gehört, wo soll denn das stehen?
Ab 1.10 steht ihm doch dann auch der anteilige Urlaub beim evtl.neuem Arbeitgeber zu, dann würde er ja für die 3 Monate doppelten Urlaubsanspruch haben? Hier kann nach meiner Ansicht irgendetwas nicht stimmen.
Diese Antwort ist meine persönliche Meinung und ersetzt keine Rechtsauskunft.
Mfg
T.

Hallo,

meines Wissens darf nicht nachteilig vom Bundesurlaubsgesetz durch vertragliche Regelung abgewichen werden (Ausnahme Tarifvertrag).
Er scheidet in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus und hat somit den vollen Jahresurlaub erworben. Die zwölftel Regelung gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG gilt nur für den Fall des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte gem. §5 Abs. 1 c).

Gruß

Marcus

Nach meinem Kenntnisstand wird der Urlaubsanspruch immer anteilig gerechnet. Daher handelt der Arbeitgeber wohl richtig.

Eine gesetzliche Regelung, dass er Anspruch auf den vollen Urlaub hat, wenn er in der zweiten Jahreshälfte kündigt, ist mir nicht bekannt. 100% sicher bin ich mir da aber nicht.

Gruß!

Nick

Hallo,

die gesetzliche Soll-Bestimmung, dass man bei einer Kündigung in der 2 Hälfte des Jahres den vollen Urlaubsanspruch hat ist mir gänzlich unbekannt.
Der Arbeitgeber hat mit der 1/12 Regelung absolut Recht.
Es gilt der Grundsatz lex specialis vor generalis.

Ein Günstigkeitsausgleich findet hier nie Anwendung.

Beste Grüße

Wenn der Arbeitnehmer in der 2. Hälfte des jahres kündigt, stehen ihm auf alle Fälle die gesetzlich festgelegten Urlaubstage (24 Tage bei 6-Tage-Woche) des ganzen Jahres zu.
Für die darüber hinausgehenden Urlaubstage kann der Arbeitgeber, so wie in diesem Fall wohl arbeitsvertraglich geschehen, zwölfteln.
Sollte es einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung in diesem Betrieb geben, gelten diese.
Mfg.
H.-J. Brockerhoff

Hallo camillomerlin,
dein bekannter hat Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.

"Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den gesamten Jahresurlaub. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines Portiers gegen ein Hotel statt und verurteilten das Unternehmen, an den Portier Urlaubsentgelt für 20 Tage nachzuzahlen.

Auf Grund von Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten war das Arbeitsverhältnis am 2. Juli dieses Jahres fristlos gekündigt worden. Der Arbeitnehmer nahm zwar die Kündigung an, verlangte aber finanziellen Ausgleich für den noch verbliebenen Urlaub bis zum Jahresende. Der Gerichtsvorsitzende wies im Urteil auf die gesetzliche Bestimmung hin, die eine komplette «Urlaubsabgeltung» dann vorsehe, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet sei. Stichtag sei dem zu Folge der 1. Juli. (Az: 7 Ca 7053/02)."

Gruß
Borkuschter

ich würde sagen, dass der AV vorgeht, also Urlaub anteilig berechnet werden darf. Laut Gestz steht ihm aller Urlaub zu, siehe Bundes Urlaubs Gesetz.

Hallo C.

es ist so, wie Du es siehst.

Gruß w

Hallo,
ihm steht der volle Urlaubsanspruch zu.
So die Gesetzeslage. Ist in AV anderes geschrieben, verstößt es gegen ein höheres Recht und ist somit nichtig.
mfg
SN

Hallo Camillo,
wenn per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag was anderes geregelt ist, dann kann meines Wissens vom Gesetz abgewichen werden.
Da haben entweder Gewerkschaft oder Arbeitnehmer selbst eine abweichende Regelung vereinbart.

Tipp: Nachfragen bei Personalabteilung, aufgrund welcher Regelung vom Gesetz abgewichen wird. Betriebsrat einschalten oder Kontakt mit Gewerkschaftsvertreter aufnehmen.

Gruß pleitier

Hallo,
richtig ist, was im Vertrag steht.
Wenn man im Juli kündigt, dann kann man doch nicht den vollen Urlaub bekommen. Stellen Sie sich vor, man hat ab August eine neue Arbeit. Will man dann zusätzlich nochmal anteilmäßig für 5 Monate den Urlaub haben. Anteilmäßig ist die richtige Antwort.

Gruß
Christian R.

Sorry,ich fürchte,ich kann da nicht helfen,das Problem ist zu komplex.

Urlaubsanspruch bei Kündigung(2te Jahreshälfte)

Hallo zusammen,

ein Bekannter von mir hat nach 5 Jahren in seiner Firma zum
30.9. gekündigt und ihm stehen 32 Tage Jahresurlaub (6tage
woche) zu. Nun hätte er die letzten 18 Tage und die Firma
stellst sich quer und will ihm anteilig Tage abziehen.
Allerdings stehen Ihm doch laut Gesetz die vollen Urlaubstage
zu bei Kündigung in der 2ten Jahreshälfte. Im Vertrag hat er
zwar drin stehen das bei beendigung dies anteilig verrechnet
wird (1/12 Prinzip), allerdings tritt doch hier das Gesetz ein
da das „günstigkeitsprinzip“ eintritt. Wer kann mir hier eine
kurze Auskunft geben. Wäre sehr sehr dankbar. Vielen Dank.

Gruß
C.