Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft

Hallo,

wie sieht in folgendem Fall der Urlaubsanspruch aus?

Arbeitsverhältnis besteht seit 10 Jahren
Urlaub pro Jahr 30 Tage (gemäß Arbeitsvertrag)
Aus dem alten Jahr wird 1 Urlaubstag übertragen.

Geburtstermin ist der 16.07.2013, voraussichtlicher Beginn des Mutterschutzes 08.06.2013.

Wieviele Tage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub?

Ich würde mich über eure Antworten freuen!

Viele Grüße
Deli

Hallo

Vorausgesetzt, es geht direkt in die Elternzeit:

13,5 Tage

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html

Jetzt darf man darüber streiten, ob der Anspruch auf 13 Tage aufzurunden ist. Dem BEEG ist das nicht zu entnehmen, aber das BUrlG sieht ab 0,5 eine Aufrundung bei Teilurlaubsansprüchen nach § 5 BUrlG vro (was hier aber nicht der einschlägige § ist, sondern eben der § 17 BEEG…). Verzwickt, also würde ich mich mit dem AG auf 13 und einen halben Tag einigen.

Gruß,
LeoLo

Vertippt…!
Hallo

13,5 Tage

Es sind natürlich 1 8 ,5 Tage Anspruch (30/12*7)+1

Gruß,
LeoLo

Hallo

Hallo LeoLo

Jetzt darf man darüber streiten, ob der Anspruch auf 13 Tage
aufzurunden ist. Dem BEEG ist das nicht zu entnehmen, aber das
BUrlG sieht ab 0,5 eine Aufrundung bei Teilurlaubsansprüchen
nach § 5 BUrlG vro (was hier aber nicht der einschlägige §
ist, sondern eben der § 17 BEEG…).

Ist nicht ganz unumstritten, aber die wohl hM sieht hier keine Anwendbarkeit der Rundungsregeln des § 5 BUrlG.
Stellvertretend zB ErfK/Gallner, § 17 BEEG, Rn. 5:
„Der verbleibende Bruchteil eines Urlaubstages ist zu gewähren oder abzugelten.“

  • allerdings mit Verweis auf drei abweichende Fundstellen

Gruß,

&Tschüß

LeoLo

Wolfgang

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Hallo Wolfgang

Jetzt darf man darüber streiten, ob der Anspruch auf 13 Tage
aufzurunden ist. Dem BEEG ist das nicht zu entnehmen, aber das
BUrlG sieht ab 0,5 eine Aufrundung bei Teilurlaubsansprüchen
nach § 5 BUrlG vro (was hier aber nicht der einschlägige §
ist, sondern eben der § 17 BEEG…).

Ist nicht ganz unumstritten, aber die wohl hM sieht hier keine
Anwendbarkeit der Rundungsregeln des § 5 BUrlG.
Stellvertretend zB ErfK/Gallner, § 17 BEEG, Rn. 5:
„Der verbleibende Bruchteil eines Urlaubstages ist zu gewähren
oder abzugelten.“

  • allerdings mit Verweis auf drei abweichende Fundstellen

Ich favorisiere auch, daß es beim Bruchteil bleibt, da der Teilurlaub eben nicht dem §5 BUrlG entspringt. Ähnlich wie bei der Umrechnung eines Urlaubsanspruchs bei einer Teilzeitstelle, wo die Brüche bleiben. Danke aber für die Untermauerung durch eine seriöse Quelle. Dafür ein *

Gruß,
LeoLo

Hallo,
super, dankeschön, war mir nicht sicher, weil ich mal was davon gelesen habe, dass der Mutterschutz (8 Wochen nach der Geburt) noch dazu zählt. Dann wären es ja 30/12*9 =22,5 + 1.

Grüße
Deli

Hallo Wolfgang

Hallo

Ich favorisiere auch, daß es beim Bruchteil bleibt, da der
Teilurlaub eben nicht dem §5 BUrlG entspringt.

Auch wenn wir im Ergebnis gleich liegen, würde ich eine andere Argumentation bevorzugen:
Der Gesetzgeber hat mehrmals Rundungsregeln ausdrücklich in Gesetze aufgenommen (zB auch beim § 125 SGB IX, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte), so daß es bei den Vorschriften, bei denen er das nicht getan hat, wohl kein gesetzgeberisches „Versehen“ war, sondern gewollt.

Gruß,

&Tschüß

LeoLo

Wolfgang