Urlaubsanspruch bei Teilzeit in der Elternzeit

Ich werde nicht ganz schlau aus dem was im im Netz so lese, deswegen hier eine Frage welche mir die Profis vielleicht beantworten können.

Angenommen A beantragt für 2015 Elternzeit und dies auf Teilzeit. A beantragt 75% der wöchentlichen Arbeitszeit.
Der AG stimmt dem Antrag zu.
A hat theoretisch 30 Tage Urlaubsanspruch für 2015.

A arbeitet Schicht und hier ist nun keine tägliche Reduzierung der Arbeitszeit von 7,5h auf sagen wir ca. 5,6h möglich.
A würde die Differenz also als ganze Tage wahrnehmen.

Darf der AG nun den Urlaubsanspruch um 25% kürzen, oder wäre eine Kürzung nur zulässig wenn A die Elternzeit nicht als Teilzeit sondern an einem Stück nehmen würde.

Solltet Ihr hierfür etwas zum nachlesen haben, wäre ich sehr dankbar

17 BEEG sollte das eigentlich beantworten. es finden also für teilzeitbeschäftigte die allgemeinen regeln zur urlaubsberechnung anwendung, §§ 1ff. burlg.
Die Höhe bestimmt sich nach den Tagen, an denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist (es kommt also nicht auf die arbeitszeit an, sondern die anzahl der arbeitstage)

  1. wird z.B. an jedem Werktag in lediglich vermindertem Umfang gearbeitet, hat der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf den vollen Urlaub

  2. Ist z. B. vereinbart, dass der Arbeitnehmer an zwei Tagen in der Woche tätig wird, so hat er zumindest den gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Werktagen; er muss sich aber die arbeitsfreien Werktage anrechnen lassen, so dass ein Urlaubsanspruch für 8 Arbeitstage besteht;.