Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit/angebrochene Urlaubswochen

Liebe/-r Experte/-in,

ich benötige Hilfe bei folgender Sachlage:

Eine Mitarbeiterin arbeitet seit Jahren Teilzeit, d.h in ihrem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass sie 34 Std/Woche arbeitet (mittlerweile ist dies auf 32 Std. reduziert, ohne Anpassung des Urlaubsanspruchs) bei einem Urlaubsanspruch von 33 Tagen im Jahr. Laut Arbeitgeber wird von einer 5 Tage Woche ausgegangen. (Dies ist allerdings nicht schriftlich im Arbeitsvertrag niedergelegt)
Die Kollegin hat sich nun angewöhnt, oftmals halbe Urlaubswochen einzureichen, d.h. zum Beispiel ab Mittwoch bis zum Donnerstag. Laut Ihrer Aussage würde ihr dann ausserdem noch der reguläre freie Tag in diesen Wochen zustehen.
Sie arbeitet pro Tag 8 Stunden an 4 Tagen die Woche (auch dies ist nicht schriftlich niedergelegt, hat sich so in den letzten Jahren ergeben, keine halbe Tage, der Tag wechselt wöchtentlich). Steht ihr dieser freie Tag zusätzlich zur halben Urlaubswoche zu? Wäre über Ihre Hilfe sehr dankbar. MfG Travel Agent

Hier kann ich leider nur d. klass. Antwort geben: es kommt drauf an:

  • Was steht im Tarifverrtag ?
  • Gilt d. auch f. „Ihren“ Betrieb ?
  • Was genau steht im AV ?
  • Gibt es evtl. BVn, … ?

Marion

Hallo Travel Agent,
im Bundesurlaubsgesetz ist dazu nichts geregelt, dies wird normalerweise in den Tarifverträgen geregelt. Zudem geht das Bundesurlaubsgesetz von einer 6-Tage-Woche aus (§ 3 Abs. 2 BUrlG, siehe: http://bundesrecht.juris.de/burlg/BJNR000020963.html)
Regelung des TVöD siehe z.B.
http://www.vkm-baden.de/infothek/tvoedarm.htm#§26
hier der Absatz 1 Satz 4:
„Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.“

LG Wolfgang

Wir sind keinem Tarifvertrag angeschlossen und im Arbeitsvertrag ist, wie geschrieben, nur die Stundenzahl festgelegt und der Urlaubsanspruch in Werktagen.
Ich dachte, hier gäbe es eine ganz logische Lösung, die sich mir nur nicht erschlossen hat und auf der Hand liegt. Danke.

Hallo Wolfgang, wir sind nicht tariflich gebunden bzw. einem 'Tarifvertrag angeschlossen. Im Arbeitsvertrag ist lediglich die Stundenzahl und die Anzahl der Urlaubstage geregelt. Ich dachte, es gäbe hier eine ganz simple Lösung und ich sehe nur den Wald vor lauter Bäumen nicht. Danke

Hallo,
dann würde ich in einem Kommentar zum Bundesurlaubsgesetz nachschlagen oder suchen, ob es dazu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt. Da es bei uns tariflich geregelt ist, stand ich bislang noch nicht vor diesem Problem.

Gruß
Wolfgang

Wir sind keinem Tarifvertrag angeschlossen und im
Arbeitsvertrag ist, wie geschrieben, nur die Stundenzahl
festgelegt und der Urlaubsanspruch in Werktagen.
Ich dachte, hier gäbe es eine ganz logische Lösung, die sich
mir nur nicht erschlossen hat und auf der Hand liegt. Danke.

  • Werktag meint Mo-Sa, also 6 T.
    Im Gegenssatz zu Arb.tagen, Mo-Fr.

  • alles zum Jahresurlaub steht im BUrlbG.
    U.a., d. dieser am Stück zu gewährleisten ist.
    D. gesetz sollte sich über d. Website d. BMJ problemlos runterladen lassen.

  • D. Urlaub kann ja nicht eigenmächtig genommen werden.
    Er muß ja beantragt u. genehmigt werden.

  • Es muß umgerechnet werden:
    Wieviel Stunden hat ein norm. Arb.tag u. dann ant. eine norm. Arb.wo. ?
    Wieviel arb. diese MAn.
    D. wiederum muß dann anteilig zu einer Vollarb.zt.stelle in Relation gesetzt u. ausgerechnet werden.

  • Wenn KEIN TV, wie wird d. denn dann geregelt ?
    Es muß da doch was im Arb.vertrag stehen: Urlaub, freie Tage, …

D. Vorgehen richttet sich nat. auch n.d. Pos., d. Sie im Betrieb haben.

Im Zweifelsfall ruhig mal bei d. örtl. IHK nachfragen.
O. im BGB nachshauen.

Marion

Folgenden Text aus meinen Unterlagen habe ich kopiert:
Sonderfälle der Urlaubsberechnung:

a) Urlaub ist nach Werktagen bemessen, aber bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage.
z.B.: 4 -Tagewoche und Bezug auf BurlG (24 Werktage).
Berechnung: (24 Werktage * 4 / 6 = 16 Urlaubstage)

b) Urlaub ist nach Werktagen bemessen, aber bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitstage auf die Woche.
z.B.: 14 Wochen 4 Tage (56) , 38 Wochen 5 Tage (190) = 246 Tage p.a… Dann erfolgt die Berechnung mit Bezug auf das Jahr.
(24 Werktage / 312) * 246 = 18,92, also 19 Arbeitstage.

c) Teilzeitarbeit bei

  • gleichmäßiger Verkürzung der Arbeitszeit wie a) und
  • bei ungleichmäßiger Verkürzung der Arbeitszeit wie b).

Heißt: Bei 4 Tsge Woche und 33 Tagen Anspruch: 33 mal 4 geteilt durch 5 = 26,4 Urlaubstage
Anteilige Urlaubstage sind aufzurunden, also 27 Tage.
Der freie Tag steht ihr selbstverständlich zu, alles andere wäre Benachteiligung /sie nimmt ja Arbeitstage frei und nicht freie Tage). Wenn Sie aber tatsächlich 33 Tage genehmigen und nicht nur die anteiligen 27, sieht es natürlich anders aus!
Außerdem ist das „Stückelungsverbot“ nach BUrlG zu beachten.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht unbegrenzt stückeln. Und er ist nicht verpflichtet, unbegrenzt gestückelten Urlaub zu genehmigen.
Hoffe, es ist einigermaßen klar ausgedrückt. Wen nicht: nochmal melden!
Gruß
Brigitte

Liebe/-r Experte/-in,

ich benötige Hilfe bei folgender Sachlage:

Eine Mitarbeiterin arbeitet seit Jahren Teilzeit, d.h in ihrem
Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass sie 34 Std/Woche arbeitet
(mittlerweile ist dies auf 32 Std. reduziert, ohne Anpassung
des Urlaubsanspruchs) bei einem Urlaubsanspruch von 33 Tagen
im Jahr. Laut Arbeitgeber wird von einer 5 Tage Woche
ausgegangen. (Dies ist allerdings nicht schriftlich im
Arbeitsvertrag niedergelegt)
Die Kollegin hat sich nun angewöhnt, oftmals halbe
Urlaubswochen einzureichen, d.h. zum Beispiel ab Mittwoch bis
zum Donnerstag. Laut Ihrer Aussage würde ihr dann ausserdem
noch der reguläre freie Tag in diesen Wochen zustehen.
Sie arbeitet pro Tag 8 Stunden an 4 Tagen die Woche (auch dies
ist nicht schriftlich niedergelegt, hat sich so in den letzten
Jahren ergeben, keine halbe Tage, der Tag wechselt
wöchtentlich). Steht ihr dieser freie Tag zusätzlich zur
halben Urlaubswoche zu? Wäre über Ihre Hilfe sehr dankbar. MfG
Travel Agent

Alles klar.Vielen Dank für die Hilfe.

Danke für die Hilfe!

Hallo,

was den Urlaub betrifft, so gilt erstmals der schriftlich vereinbarte Urlaub. Sollten sich betriebliche Veränderung ergeben haben, gilt natürlich auf ein praktiziertes Gewohnheitsrecht. Allerdings immer nur dann wenn dieses Gewohnheitsrecht sich zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirkt. Außerdem ist die Höhe des Urlaubs nicht von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden abhängig. Auch da gilt die vereinbarte Zahl der Urlaubstage. Ansprüche die darüber hinaus durch Gewohnheit und Duldung erworben wurden, gelten natürlich auch.

Schade das ich keine andere Nachricht habe.
Mfg efuessl

Hallo! Danke für die Antwort. Was heisst das jetzt genau? Steht Ihr dieser freie Tag zusätzlich zum angebrochenen Urlaubswoche zu?

Mfg Tr.Ag.

Hallo! Danke für die Antwort. Was heisst das jetzt genau?
Steht Ihr dieser freie Tag zusätzlich zum angebrochenen
Urlaubswoche zu?

Mfg Tr.Ag.

Hallo

wenn es zur tollerierten Gewohnheit der Mitarbeiterin geworden ist, steht Ihr die Freizeit natürlich zu.

mfg efuessl