Urlaubsanspruch bei TzBfG

Guten Tag,

Folgender fiktiver Fall beschäftigt mich seit Tagen.
Person A arbeitet in einer Firma und erhählt ein Arbeitsvertrag und
wird nach TzBfG §14 Abs. 2 beschäftigt.
Nun entdeckt Person A das in dem Vertrag steht das aufgrund seiner
Vergütung in XXEuro/Std. brutto, sein Urlaub abgegolten ist.
wäre dieser Vertrag gültig oder hat Person A gegenüber der Firma XY
ein anrecht auf Urlaub?

Verstehe die Frage nicht
Hi!

Ich verstehe die Formulierung der Frage vermutlich nicht ganz richtig, aber generell hat JEDER Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Erholungsurlaub - auch Teilzeitkräfte auf Stundenbasis mit Befristung.

http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html

LG
Guido

P,S, Wenn es nicht hilft, frage nach!

Hi Guido,

also deine Antwort hat grundsätzlich den Gedanken aufgegriffen den ich auch habe.
Ich würde gerne wissen ob eine Firma, einem Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch kürzen oder wegfallen lassen darf, wenn er in dem Vertrag schreibt das sein Urlaubsanspruch aufgrund einer bestimmten Vergütung schon abgegolten ist.

zb.
Firma XY schreibt einem Arbeitnehmer folgendem Satz in dem Vertrag.
Es wird eine Vergütung in Höhe von xx€/Std. Brutto je geleisteter Stunde gezahl. Mit diesem Vergütungssatz ist der Urlaubsanspruch abgegolten.

Ist dies möglich? würde dann nciht der andere Arbeitnehmer der Vollzei beschäftigt ist und urlaub erhählt bevorzugt behandelt werden und nach $4 des TzBfG würde doch diese art der beschäftigung als Diskreminierung gelten oder?

Wie gesagt, alles rein fiktiv aber ich vermag dieses beispiel einfach nicht lösen zu können.

Firma XY schreibt einem Arbeitnehmer folgendem Satz in dem
Vertrag.
Es wird eine Vergütung in Höhe von xx€/Std. Brutto je
geleisteter Stunde gezahl. Mit diesem Vergütungssatz ist der
Urlaubsanspruch abgegolten.

Hallo Sid,

klar, dass das nicht geht, wäre auch zu einfach, die Diskriminierung braucht man hier aber nicht zu bemühen. Die Rechtsprechung löst das anders:

Das BAG sagt, das Urlaubsentgelt wie auch die Urlaubsabgeltung, die ja nur an die Stelle des bezahlten Urlaubs tritt, sind nach dem BUrlG vor Antritt des jeweiligen Urlaubs zu zahlen. Das legt das BAG so aus, dass die Urlaubsvergütung in bestimmter, vom sonstigen Arbeitsentgelt unterscheidbarer Weise auszubezahlen ist.

Ist das wie hier nicht geschehen (undefinierter Teil des laufenden Stundenlohns), muss erneut geleistet werden, da eines sonstige Abgeltung nicht schuldbefreiend ist (so schon BAG 3.11.1965 AP Nr. 1 zu § 11 BUrlG). Vorschüsse sind zwar zulässig, müssen aber im Zusammenhang mit einem Urlaub stehen. Deshalb ist es auch unzuässig, Urlaubsentgelt unbestimmte Zeit vorher mit dem Lohn ohne Zusammenhang mit dem Urlaub zu zahlen (LAG Düsseldorf BB 1974, 558).

Viele Grüße
EK

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Danke
Hi!

Danke für die tolle Antwort - so erschöpfend kann ich das nicht.

LG
Guido

Ja, Super.
Die Antwort ist Perfekt. Danke.

Lg
Sid