ich bin zwar in Personalwirtschaft nicht so bewandert wie Du, aber kann höchstens das beitragen:
Eine Mitarbeiterin von mir ist Mitte des Jahres in ein Sabbatical gegangen. Der Urlaubsanspruch wurde gezwölftelt wie bei Mutterschutz/Elternzeit/unterjährigen Verträgen auch.
Alles andere fände ich auch unlogisch. Sie ist auf eigenen Wunsch ein Jahr lang unbezahlt ausgeschieden, warum soll ich ihr dann noch 30 Tage Urlaub gewähren ?
Nur habe ich bislang noch nichts gefunden, was das belegt.
Klar, im BUrlG steht, dass für jeden vollen BESCHÄFTIGUNGSmonat ein Anspruch besteht, und BESCHÄFTIGT ist ein solcher AN ja nicht, aber da ich meine Rechthaberei ganz gerne belege, suche ich noch ein Urteil
nach h.M. kommt es nur auf den rechtlichen Bestand an, wie auch § 17 BEEG zeigt, der überflüssig wäre, wenn bei Ruhenstatbeständen der Urlaub gekürzt werden dürfte - weshalb ich in der Praxis keinen unbezahlten Urlaub gewähre, sondern in solchen Fällen einen Austritt mit Wiedereinstellungszusage vollziehe. Nur dann ist die Zwölftelung mE zulässig.
Ich habe diese Praxis bei uns geändert, vorher wurde auch bei einfachem Ruhen gezwölftelt (geklagt hat deswegen aber niemand, da das eigentlich jeder logisch fand).
Grüße
EK
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Angenommen, ein Mitarbeiter bekommt für einen Zeitraum von
mehreren Monaten unbezahlten Urlaub, so dass er keine vollen 6
Monate gearbeitet hat…
Angenommen, die SV-Meldung (34er) ist erstellt worden…
Kann ein AG den Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum zwölfteln?
Der AG ist nicht berechtigt, den tariflich oder gesetzlich bestehenden Urlaubsanspruch des ArbM um die Zeit des unbezahlten Urlaubs anteilig zu kürzen (BAG 30.7.86, DB 86, 2394)
Quelle: Kittner/Reinecke Personalbuch 2007 >Unbezahlter Urlaub RZ 7
Der AG ist nicht berechtigt, den tariflich oder gesetzlich
bestehenden Urlaubsanspruch des ArbM um die Zeit des
unbezahlten Urlaubs anteilig zu kürzen (BAG 30.7.86, DB 86,
2394)
Quelle: Kittner/Reinecke Personalbuch 2007 >Unbezahlter
Urlaub RZ 7