Hallo,
angenommen man arbeitet 8 Wochen bei einer Bank im Rahmen einer Werkstudententätigkeit.
Dort wird man nach TVöD vergütet. Laut TVöD stehen jedem Mitarbeiter in entsprechendem Alter 26 Urlaubstage zu. Dort ist auch geregelt wie bei befristeten Verträgen zu verfahren ist:
„Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.“
Also hat der Werkstudent Anspruch auf 2,167 Tage Urlaub pro Monat den er arbeitet. Das Zeiterfassungprogramm zeigt allerdings nur einen Resturlaub von 2 Tagen an bei einer Beschäftigungsdauer von 8 Wochen. Auf Nachfrage bei einem Personalreferenten begründet dieser: „Das Programm berüksichtigt nur volle Kalendermonate…“
Sollte der Werkstudent das so aktzeptieren? Angenommen er fände dies sehr ungerecht auch wenn es sich im Endeffekt nur um 2 Tage Urlaub handelt. Denn seiner Meinung nach hat er Anspruch auf mind. 4 Tage.
Ich wäre für jede Hilfe, Anregeung sehr dankbar.
Viele Grüße
jmmie
Hallo
Wie kommt man denn rechnerisch bei 8 Wochen Beschäftigung auf mindestens 4 Tage Urlaub? 8 Wochen können schon mal keine 2 vollen Monate sein, es sei denn, er hat zwei Februar(e) hintereinander gearbeitet. Ergo dürfte das Ergebnis bei 2,167 liegen. Die 0,17 … naja … kann man sich natürlich auszahlen lassen und ggf klagen, wenn der AG sich weigert…
Gruß,
LeoLo
Danke für Deine Antwort,
ich komme da so drauf:
Monatsanspruch: 1/12 * 26 = 2,167
gearbeitete Monate: 8 * 7 Tage = 56 Tage was bei durchschnittlich 30 Tagen pro Monat immerhin 1,86 Monaten entspricht, multipliziert man dies mit 2,167 erhält man 4,03062 Tage Urlaub insgesamt.
Ich weiß allerdings nicht ob man bei o.g. Fall eine derartige Rechnung überhaupt aufmachen darf. Nach meinem normalen Gerechtigkeitsempfinden schon.
VG
Hi!
Monatsanspruch: 1/12 * 26 = 2,167
gearbeitete Monate: 8 * 7 Tage = 56 Tage was bei
durchschnittlich 30 Tagen pro Monat immerhin 1,86 Monaten
entspricht, multipliziert man dies mit 2,167 erhält man
4,03062 Tage Urlaub insgesamt.
WOW - Mathematiker? 
Ich weiß allerdings nicht ob man bei o.g. Fall eine derartige
Rechnung überhaupt aufmachen darf.
Nö, da das im BUrlG sehr klar geregelt ist.
http://bundesrecht.juris.de/burlg/__5.html
direkt der erste Satz…
Gruß
Guido
Nä, BWLer 
Aber vielen Dank Guido, hätten die mich also lächerliche 4 Tage länger bschäftigt, dann hätte ich 2 Tage Urlaub mehr gehabt. Diese Säcke 