Urlaubsanspruch beschäftigungsverbot in der ss

eine arbeitnehmerin erhält aufgrund einer schwangerschaft ein beschäftigungsverbot. ihr urlaubsanspruch beträgt für das restjahr noch sagen wir 15 tage.

eine schwangere arbeitnehmerin die bis zum mutterschutz arbeitet bekommt, wenn sie angenommen 24 tage urlaubsanspruch im jahr hat die restlichen urlaubstage die nicht in anspruch genommen wurden „gutgeschrieben“ und nimmt diese dann nach der elternzeit wenn sie wieder arbeiten geht plus die anteiligen urlaubstage aus dem aktuellen kalenderjahr.

sagen wir die o. g. arbeitnehmerin mit dem beschäftigungsverbot nimmt nach der geburt dann elternzeit und kommt dann wieder arbeiten.
erhält sie aus der verbotszeit die besagten 15 tage aus dem 1. jahr, die 24 tage aus dem geburtsjahr des kindes plus die anteiligen urlaubstage aus dem 3. jahr nach der elternzeit?
im grunde würde sie ja bis zum muschu arbeiten und dann würde der o. g. fall eintreten dass sie ihren urlaub in anspruch nehmen kann, wie ist das aber wenn sie der beschäftigung nicht nachgehen und ihren urlaub nicht in anspruch nehmen kann?

Hallo,

für Deinen Fall gibt es mehrere Rechtsgrundlagen:
Bei einem Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 Abs. 1, 4 MuSchG sowie 4f MuSchArbV
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
http://bundesrecht.juris.de/muscharbv/index.html

muß die werdende Mutter zumindest bis zum Eintreten der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG anderweitig beschäftigt werden. Sie kann in der Zeit auch Urlaub nehmen, kann aber idR nicht dazu gezwungen werden (Ausnahme z. B. Werksferien).
Der Urlaub muß dann ggfs. in das nächste Jahr übertragen werden (§ 17 MuSchG). Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Urlaubsberechnung voll anzurechnen.
Allerdings sagt die mir bekannte Rechtsprechung, daß diese Übertragbarkeit nicht für „Resturlaub“ aus dem Vorjahr der Schwangerschaft gilt.
Nimmt die Mutter dann Elternzeit, muß der wegen Mutterschutz nicht genommene Urlaub ggfs. bis in das folgende Jahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden (§ 17 Abs. 2 BErzGG).
http://bundesrecht.juris.de/berzgg/index.html
Allerdings muß der AG für die Elternzeit selbst keinen Urlaub gewähren (§17 Abs. 1 BErzGG).
Wird mit Ablauf der Elternzeit das Arbeitsverhältnis gelöst, ist der bestehende Urlaubsanspruch abzugelten (§ 17 Abs. 3 BErzGG)

Alle Klarheiten beseitigt ?

&Tschüß

Wolfgang

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also die arbeitnehmerin ist zu diesem zeitpunkt schwanger, und besitzt für dieses jahr noch 15 tage urlaub. der arbeitgeber kann keinen ausweicharbeitsplatz anbieten und somit ist die arbeitnehmerin zu hause und nimmt diesen urlaub nicht in anspruch.

sagen wir jetzt, wie du es meintest, dass sie anteilig nur die 12 tage bis zum geburtstermin für das halbe jahr noch bekommt. dann geht sie in die elternzeit für 12 monate und kommt dann wieder und erhält nochmals anteilig 12 tage für das jahr nach der elternzeit. bekäme sie also in der ganzen zeit jetzt 39 tage urlaub wenn sie wiederkommt oder nur die anteilig 12 nach der elternzeit. was passiert mit den 15 aus dem jetzigen jahr: die fallen einfach „untern tisch“?