Hallo zusammen,
meine Frage bezieht sich auf das BUrlG §§ 5 und 6.
Fallbeispiel: ein Arbeitnehmer scheidet durch Arbeitgeberkündigung zum 31.08.09 aus dem Unternehmen aus. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er den gesamten Jahresurlaub genommen (bzw wurde vom Arbeitgeber abgegolten). Zum 01.09.09 wird er bei einem neuen Arbeitgeber tätig. Der Tarifvertrag des neuen AG sieht vor, dass bei Eintritt im Laufe des Jahres, der Urlaubsanspruch 12telig zu gewähren ist. Durch BUrlG § 6 Absatz 2 ist ihm bekannt, dass der neue Mitarbeiter bereits seinen ganzen Jahresurlaub erhalten hat, im gültigen Tarifvertrag steht hierüber aber nichts, sondern wie gesagt, nur die 12-telung. Was nu?
Ist tarifliche Regelung hier doch dann nicht anzuwenden, oder??
LG
Lies1
Hallo
dem AN steht im neuen Unternehmen gleichwohl ein Drittel des tariflichen Jahresurlaubs zu.
Gruß
smalbop
Hi!
Was steht denn im TV WÖRTLICH und vor allem KOMPLETT zu dem Thema drin?
VG
Guido
Hallo
im gültigen Tarifvertrag steht hierüber aber nichts
Dann gibt’s auch keine abweichende Vereinbarung von BUrlg §6.
Ergo: Urlaub vom vorherigen AG wird voll angerechnet.
Gruß,
LeoLo
Im Tarifvertrag würde z.B. wörtlich stehen " Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Mitarbeiter…aus…"
Weiter Regelungen beziehen sich auf Wartezeit, Bruchteile Urltage etc.
Sehe hier durchaus einen Widerspruch zum Gesetztestext. Da nach BUrlG kein Anspruch mehr besteht, nach Tarifvertrag aber doch. Oder nicht???
MfG
Lies1
Hi!
Wenn tatsächlich NICHTS weiter geregelt ist, wird der Urlaub angerechnet, denn wo keine Regelung ist, greift das Gesetz…
Gruß
Guido