mal angenommen, in einer Firma arbeiten 12 Mitarbeiter. Jeder von denen bekommt pro Jahr 30 Tg. Urlaub (der AG unterliegt keiner tariflichen Bindung). Jetzt will der AG einen Mitarbeiter mit GdB 50% einstellen. Aber er sieht nicht ein, dass diesem Mitarbeiter fünf Urlaubstage mehr zustehen. Er will jetzt umgehen, dem neuen MA 35 Tg. Urlaub in den Arbeitsvertrag einzutragen. Also kommt er auf die Idee, dem neuen MA einen Urlaubsanspruch von 25 Tg. pro Jahr + 5 Tg. Mehranspruch zu gewähren - damit wäre der neue MA auch bei 30 Tg.
Ist das zulässig? Der AN argumentiert, er würde ja mit jedem MA einen neuen Arbeitsvertrag machen, ergo könne er auch bei jedem MA individuell verhandeln.
Danke für Eure Antworten und einen schönen Tag wünscht
Es ist das Recht des AG, mit jedem MA einen anderen U-Anspruch zu vereinbaren, solange er sich an die Mindestvorschrift des BUG (24 Tg.) und den MdB-Anspruch (5 Tg.) hält.
Ob dem ein Verstoß gegen AGG entgegensteht, ist hier zweifelhaft.
Und gleich vor Arbeitsbeginn die Rechtskeule auszupacken, ungünstig.
G imager
das ist so falsch, wäre ja auch zu einfach, dann würde ja jeder AG den Schwerbehinderten einfach weniger Grundurlaub geben. Das BAG hat entschieden:
Nach § SGB_IX § 125 SGB_IX § 125 Absatz I 1 Halbs. 1 SGB IX hat der in der Fünf-Tage-Woche beschäftigte schwerbehinderte Mensch Anspruch auf einen Zusatzurlaub von fünf Tagen.
Im Arbeitsverhältnis verlängert der Zusatzurlaub die Dauer des Urlaubs, der dem Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zusteht (Gesamturlaub). Der Zusatzurlaub stockt nicht lediglich die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § BURLG § 3 BUrlG von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstagen) um sechs Urlaubstage (= fünf Arbeitstage) auf.
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaub von unterschiedlich langer Dauer, so ist für die Bemessung des Gesamturlaubs die Urlaubsdauer maßgeblich, welche ein mit dem schwerbehinderten Beschäftigten vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Behinderung erhält.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung und Fortführung: BAG BAG (10. 2. 1956), BAGE 2, BAGE Band 2 Seite 317 = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 967 = AP SchwBeschG § 33 Nr. AP SCHWBESCHG § 1; BAG BAG (4. 10. 1962), BAGE 13, BAGE Band 13 Seite 228 = NJW 1963, NJW Jahr 1963 Seite 221 = AP SchwBeschG § 34 Nr. AP SCHWBESCHG § 1; BAG BAG (6. 3. 1964), BAGE 15, BAGE Band 15 Seite 284 = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 1043 = AP SchwBeschG 1961 § 34 Nr. AP SCHWBESCHG § 3; BAG BAG (21. 2. 1995), BAGE 79, BAGE Band 79 Seite 211 = NZA 1995, NZA Jahr 1995 Seite 839 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 76 = AP SchwbG 1986 § 47 Nr. AP SCHWBG1986 § 7 = EzA SchwbG 1986 § 47 Nr. 4; BAG BAG (25. 6. 1996), BAGE 83, BAGE Band 83 Seite 225 = NZA 1996, NZA Jahr 1996 Seite 1153 = NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2260 L = AP SchwbG 1986 § 47 Nr. AP SCHWBG1986 § 11 = EzA SchwbG 1986 § 47 Nr. 8.
BAG, Urteil vom 24. 10. 2006 - 9 AZR 669/05 (LAG Baden-Württemberg Urteil 17. 3. 2005 21 Sa 120/04)
Natürlich kann es sein, dass der AG neueingestellten AN aufgrund einer neuen Entscheidung über die Anstellungsbedingungen generell jetzt weniger Urlaub gibt, d.h. allen Neueinstellungen nur noch z.B. 5 Wochen und dem Schwerbehinderten dann 6. Das muss der AG dann aber auch bei allen weiteren MA so machen. Da kann er dann nicht auch wieder einfach umschmeißen und nach dem Schwerbehinderten dann wieder Leute mit 6 Wochen Anspruch einstellen.
Doch dass kann die Rechtsprechung auch schnell als Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung ansehen und diese angebliche neue Entscheidung dann für unwirksam erklären.
mal angenommen, in einer Firma arbeiten 12 Mitarbeiter. Jeder
von denen bekommt pro Jahr 30 Tg. Urlaub (der AG unterliegt
keiner tariflichen Bindung). Jetzt will der AG einen
Mitarbeiter mit GdB 50% einstellen. Aber er sieht nicht ein,
dass diesem Mitarbeiter fünf Urlaubstage mehr zustehen. Er
will jetzt umgehen, dem neuen MA 35 Tg. Urlaub in den
Arbeitsvertrag einzutragen. Also kommt er auf die Idee, dem
neuen MA einen Urlaubsanspruch von 25 Tg. pro Jahr + 5 Tg.
Mehranspruch zu gewähren - damit wäre der neue MA auch bei 30
Tg.
Ist das zulässig? Der AN argumentiert, er würde ja mit jedem
MA einen neuen Arbeitsvertrag machen, ergo könne er auch bei
jedem MA individuell verhandeln.
Hallo,
der Grundsatz der Vertragsfreiheit kann nicht dazu herangezogen werden, einen Gesetzesverstoss zu bemänteln. Insoweit ist der Erstantworter auf diese Frage nicht gerade von Sachkunde befleckt.
Die gesamte mir bekannte Literatur zum § 125 SGB IX (zB Neumann/Pahlen, Rn. 14 zu § 125) geht immer davon aus, daß zur Berechnung des Zusatzurlaubes immer ein Nichtschwerbehinderter „in gleicher Lage“ zum Vergleich des normalen Urlaubsniveaus herangezogen werden muß. Gibt es kein vorgegebenes Niveau (zB Tarifvertrag), ist dies idR der Einzelarbeitsvertrag eines vergleichbaren AN (im selben Sinn auch Knittel und ErfK).Allein schon deswegen kann der AG hier nicht einfach einen anderen Vergleichsmaßstab wählen.
Selbst wenn natürlich der schwerbehinderte AN nicht gleich mit der „Rechtskeule“ am Anfang des Arbeitsverhältnis kommt, kann der AG nie sicher sein, daß der AN nicht doch irgendwann (entsprechend der Verjährungsfrist auch rückwirkend) den Anspruch geltend macht. Denn der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX ist unabdingbar, dh unter keinen Umständen rechtssicher für den AG auszuschließen.
Soweit müßte es aber bei einem klugen AG gar nicht kommen. Denn der AG kann sehr wohl einen finanziellen Nachteil geltend machen und sich vor Einstellun g an das Integrationsamt wenden und beantragen, diesen Nachteil auszugleichen > zB auf Grundlage von § 102 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__102.html
Bei einem Betrieb, der aufgrund seiner Größe gem. § 71 SGB IX gar nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter AN verpflichtet ist, wäre eine entsprechende Ausgleichsleistung für den Zusatzurlaub durchaus denkbar.
Auch der Stellenbewerber könnte in diesem Zusammenhang auf das Integrationsamt zugehen und eine entsprechende Leistung abklären.
Danke für Eure Antworten und einen schönen Tag wünscht