Hallo,
Wieso antwortest Du dann ?
um ihm/ihr die Chance zu geben, das erste Posting zu kopieren und zu ändern, bevor es gelöscht wurde.
Jedenfalls nicht, um andere zurechtzuweisen und dabei selbst Fehler zu machen!
„Wartezeit“ bedeutet nicht, daß
nicht in dieser Zeit Urlaubsanspruch entsteht.
Der Hinweis darauf war in der Tat fehl am Platz, aber …
Kann ich diesen Urlaub auch schon in diesem Monat einlösen,
damit ich bspw. vor dem 31.08. meinen letzten Arbeitstag habe?
… hättest du das UP auch gelesen, und wärest nicht nur darauf aus gewesen, mich zurechtzuweisen, hättest du auch gesehen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 1.08. angefangen hat und somit kein ganzer Monat gearbeitet wurde.
Wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat bestanden hat,
Hat es aber nicht.
Und wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit
gekündigt wird, besteht natürlich grundsätzlich ein Anspruch
auf Abgeltung des Urlaubs - möglichst vor Ende des
Arbeitsverhältnisses.
Grau ist alle Theorie.
Um mit „deinem“ §5 zu argumentieren:
„(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“
Wenn man am 1.08. anfängt und das Arbeitsverhältnis am 31.08. endet, bestand das Arbeitsverhältnis „irgendwann“ zwischen dem 1. und dem 31.08. (wenn gewünscht wurde, Urlaub zu nehmen) noch KEINEN vollen Monat.
Kopfschüttelnd
Dito.
Christa
P. S. Brauche immer noch keine Löschbenachrichtigung.