hallo,
ein angestellter arbeitnehmer war von mitte september 2009 bis einschl. mai 2010 krankgeschrieben.
aus dem jahre 2009 hatte dieser noch 6 tage resturlaub vorliegend.
dieser wurde ihm nun gestrichen, mit der begründung,
dass im langfristigen krankheitsfall (mehr als 3 monate)der jahresurlaub-anspruch automatisch (??)und rückwirkend von 30 auf 20 tage reduziert wird.
somit hätte der arbeitnehmer auch keinen resturlaub mehr, da er in 2009 bereits 23 tage genommen hatte.
ist dies richtig so, oder kann er dagegen einspruch erheben ???
wo finde man dazu entspr. aktenzeichen, um diesen einspruch auch belegen zu können ??
vielen dank für die hilfe,
chris
Hallo,
ist dies richtig so, oder kann er dagegen einspruch erheben
???
wo finde man dazu entspr. aktenzeichen, um diesen einspruch
auch belegen zu können ??
was steht denn im Arbeitsvertrag?
C.
hallo,
Hallo,
sofern es nicht im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag weitergehende Fristen gibt, kann ein Teilurlaubsverfall zum 31.03. rechtmäßig sein.
ein angestellter arbeitnehmer war von mitte september 2009 bis
einschl. mai 2010 krankgeschrieben.
aus dem jahre 2009 hatte dieser noch 6 tage resturlaub
vorliegend.
dieser wurde ihm nun gestrichen, mit der begründung,
dass im langfristigen krankheitsfall (mehr als 3 monate)der
jahresurlaub-anspruch automatisch (??)und rückwirkend von 30
auf 20 tage reduziert wird.
Das mit den drei Monaten Krankheit ist absoluter Quatsch und dürfte so pauschal unzulässig sein.
Was allerdings zulässig wäre (abhängig von den o.a. Verträgen), ist der krankheitsbedingte Verfall von Urlaubsansprüchen spätestens zum 31.03. des Folgejahres, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Für diesen zusätzlichen Anspruch ist § 7 Abs. 3 Satz 1-3 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
nach wie vor gültig.
Der gesetzliche und nach Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich unverfallbare Mindestanspruch beträgt 4 Wochen (in Vollzeit 20 oder 24 Tage, je nach Arbeitstagen/Woche) sowie ggfs. Urlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX.
somit hätte der arbeitnehmer auch keinen resturlaub mehr, da
er in 2009 bereits 23 tage genommen hatte.
Könnte sein
ist dies richtig so, oder kann er dagegen einspruch erheben
???
Falls es keine besonderen Regelungen in TV oder ArbVertrag gibt, kann das trotz z. T. falscher Begründung in diesem Fall in der Rechtswirkung korrekt sein.
wo finde man dazu entspr. aktenzeichen, um diesen einspruch
auch belegen zu können ??
Wenn, dann nur durch besondere Übertragungsregelungen in TV oder ArbVertrag
vielen dank für die hilfe,
chris
&Tschüß
Wolfgang
hallo,
soweit ich weiss, hat der arbeitnehmer keinen schriftlichen arbeitsvertrag, da es sich um eine sehr kleine firma handelt
und er dort schon fast 20 jahre beschäftigt ist und die damalige einstellung per handschlag besiegelt wurde.
gruss, chris
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