Urlaubsanspruch im krankheitsfall

ich war von mitte september 2009 bis einschl. mai 2010
krankgeschrieben.
aus dem jahre 2009 hatte ich noch 6 tage resturlaub vorliegend.
dieser wurde mir nun gestrichen, mit der begründung,
dass im langfristigen krankheitsfall (mehr als 3 monate)
der jahresurlaub-anspruch automatisch (??) von 30 auf 20 tage reduziert wird.
somit hätte ich auch keinen resturlaub mehr, da ich in 2009 bereits 23 tage genommen hatte.

ist dies richtig so, oder kann ich dagegen einspruch erheben ???

Bisherige Rechtsprechung des BAG
Dies gilt nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch bei Krankheit. So entfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war (BAG - 9 AZR 792/95, BAG, Az. 6 AZR 360/80; Az. 8 AZR f 570/89). Es besteht nach Ansicht der Richter am Bundesarbeitsgericht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage. Nach § 7 Abs. 4 BUrtG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt hingegen in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. LAG Düsseldorf und EU-Richtlinie
Ein Käger wollte das nicht einsehen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung des BAG als nicht konform mit der EU-Richtlinie angesehen. Mit seinem Urteil entsprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage weitgehend und hat die Revision zugelassen.

Das LAG Düsseldorf hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie (Miteilung des LAG Düsseldorf).

Es ist zu vermuten, dass das Bundesarbeitsgericht sich erneut mit dem Sachverhalt „Urlaubsanspruch bei langer Krankheit“ auseinander zu setzen hat. Wenn sich die Ansicht der Richter in Düsseldorf durchsetzt, bedeutet dies eine Änderung der Rechtsprechung und der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern verfällt nicht mehr.

Aus der Begründung des LAG Düsseldorf: Auch in der Bundesrepublik gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen, wobei
•der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
•der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
•der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.

hallo „zorn“
vielen dank für ihre ausführliche antwort.
sie beziehen sich allerdings auf einen fall, in dem der arbeitnehmer über 1 jahr krankgeschirben war und somit der gesamte urlaub entfällt, oder ??

in dem von mir angefragten beispiel ging es aber darum, dass der arbeitnehmer nur 3,5 monate des urlaubsjahres (2009)plus 5 monate des folgejahres(2010)
krankgeschrieben sein könnte.
dort wurde ihm der urlaubsanspruch für 2009 von ursprünglich 30 tagen dann rückwirkend auf den anspruch
von 20 tagen reduziert.
wie würde sich die rechtslage in diesem fall darstellen ?

vielen dank nochmals für ihre hilfe

Bei diesem Fall kann ich nur anworten das das innerbetrieblich geregelt ist.Wenn vorhanden bitte an
den Betiebsrat wenden.Da der Urlaub erarbeitet werden
muß pro Monat 2 Tage so werden den Arbeitsnehmer 6 Tage abgezogen.
Bei 5 Monaten 10 Tage und beim vollen Jahr giebt es kein Urlaub da der Arbeitsnehmer keine Urlaubtage erarbeitet hat.

Hallo
Um es kurz zu machen:
Urlaubsanspruch verfällt trotz Krankheit nicht. Auch nicht teilweise!!
Wenn der Urlaub des Vorjahre bis zum 30.03 des Folgejahres aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden konnte (ganz gleich wie viel Tage man gearbeitet bzw. nicht gearbeitet hat!!!), bekommt man den im Arbeitsvertrag vereinbarten Gesamturlaub (vorausgesetzt man ist seit dem 01.01. des Vorjahres in der Firma) nach.

Bei mir war es so, dass ich im Nov. 09 erkrankte und bis Mitte März 2010 im Krankenhaus war.
Anschließend nahm ich 3 von insgesamt 6 Tagen Resturlaub von 2009.
Danach musste ich wiederum ins Krankenhaus.
Nach dem Aufenthalt war ich bis Mitte Nov. 2010 weiter krank geschrieben und bekam dann anschließend eine Kur bis Mitte Jan. 2011 bewilligt.
Demzufolge beanspruche ich laut dem Europäischen Gerichtshof 3 Tage (2009) + Gesamtjahresurlaub (2010) OHNE Abzug!
Siehe auch unter folgenden Links nach:

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Urlaub_Kr…

bzw.
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Urlaub_Ve…

oder auch
http://koeln-bonn.business-on.de/urteil-krankheitsta…

MK1805

Hallo
Um es kurz zu machen:
Urlaubsanspruch verfällt trotz Krankheit nicht. Auch nicht teilweise!!
Wenn der Urlaub des Vorjahre bis zum 30.03 des Folgejahres aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden konnte (ganz gleich wie viel Tage man gearbeitet bzw. nicht gearbeitet hat!!!) bekommt man den im Arbeitsvertrag vereinbarten Gesamturlaub (vorausgesetzt man ist seit dem 01.01. des Vorjahres in der Firma).

Bei mir war es so, dass ich im Nov. 09 erkrankte und bis Mitte März 2010 im Krankenhaus war.
Anschließend nahm ich 3 von insgesamt 6 Tagen Resturlaub von 2009.
Danach musste ich wiederum ins Krankenhaus.
Nach dem Aufenthalt war ich bis Mitte Nov. 2010 weiter krank geschrieben und bekam eine Kur bis mitte Jan. 2011 bewilligt.
Demzufolge beanspruche ich laut dem Europäischen Gerichtshof 3 Tage (2009) + Gesamtjahresurlaub (2010) OHNE Abzug!
Siehe auch unter folgenden Links nach:

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Urlaub_Kr…

bzw.
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Urlaub_Ve…

oder auch
http://koeln-bonn.business-on.de/urteil-krankheitsta…

MK1805