Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft

Hallo zusammen,

ich benötige Unterstützung bei folgendem hypothetischen Fall:

Schwanger Frau ist abhängig beschäftigt und arbeitet 40 Std. / Woche. Sie hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Der errechnete Entbindungstag ist der 07.05.2013. Damit beginnt der Mutterschutz am 26.03.2013 und endet am 02.07.2013. Ab dem 03.07.2013 beabsichtigt die Frau für zwei Jahre in Elternzeit zu gehen.

Nun die Fragen:

  • Wie viel Urlaub würde ihr für das Jahr 2013 zustehen? Ausgehend von den Eckdaten würde ich 17,5 Tage (gerundet 18) annehmen, also 30 / 12 * 7. Ist das korrekt? Zählt der angefangene Monat mit in die Berechnung?

  • Wann dürfte sie den Urlaub in Anspruch nehmen? Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, ihr den Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes zu gewähren oder nur den Urlaub, den sie bis zum Mutterschutz erworben hätte, also 7,5 (gerundet 8) Tage?

  • Wann würde ein eventuell verbleibender Resturlaub verfallen? Ausgehend von §17 MuSchG würde ich vermuten, dass er am 31.12.2014, also vor Ende der Elternzeit verfallen würde. Oder startet diese Frist erst mit Ende der Elternzeit?

  • Was würde mit einem Resturlaub geschehen, wenn sich die Frau in der Elternzeit dazu entscheidet den AG zu wechseln? Hätte sie einen Anspruch auf Auszahlung?

  • Elternzeit: Muss eine Arbeitnehmerin vor Beginn des Mutterschutzes die Dauer der Elternzeit verbindlich angeben oder gibt es hier andere Fristen, die relevant sind?

Fragen über Fragen. Ich bin gespannt auf die Antworten und danke schon mal im Voraus dafür.

VG
NH

Die meisten deiner Fragen beantworten sich von selbst wenn man du das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) liest.

http://dejure.org/gesetze/BEEG
http://dejure.org/gesetze/MuSchG

Krümelchen

Danke für den Tipp mit dem BEEG. Da hatte ich in der Tat noch nicht reingesehen. Damit habe ich jetzt Antworten auf folgende Fragen:

  • Wann würde ein eventuell verbleibender Resturlaub verfallen? Ausgehend von §17 MuSchG würde ich vermuten, dass er am 31.12.2014, also vor Ende der Elternzeit verfallen würde. Oder startet diese Frist erst mit Ende der Elternzeit?
    Antwort: Der Urlaub verfällt nicht zum genannten Termin Gem. § 17 (2) BEEG kann der Urlaub im Jahr nach Ende der Elternzeit oder auch noch im darauf folgenden Jahr genommen werden.

  • Was würde mit einem Resturlaub geschehen, wenn sich die Frau in der Elternzeit dazu entscheidet den AG zu wechseln? Hätte sie einen Anspruch auf Auszahlung?
    Antwort: Lt. § 17 (3) BEEG hätte sie Anspruch auf Abgeltung.

  • Elternzeit: Muss eine Arbeitnehmerin vor Beginn des Mutterschutzes die Dauer der Elternzeit verbindlich angeben oder gibt es hier andere Fristen, die relevant sind?
    Antwort: Die Frau muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit diese schriftlich verlangen. Dabei muss sie angeben, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre sie Elternzeit nehmen möchte.

  • Wie viel Urlaub würde ihr für das Jahr 2013 zustehen? Ausgehend von den Eckdaten würde ich 17,5 Tage (gerundet 18) annehmen, also 30 / 12 * 7. Ist das korrekt? Zählt der angefangene Monat mit in die Berechnung?
    Antwort: (unter Vorbehalt) Ausgehend von § 17 MSchG und § 5 (1) BUrlG würde ich jetzt davon ausgehen, dass der Frau 15 Urlaubstage zustehen, da der Juli kein „voller“ Beschäftigungsmonat darstellt. Sehe ich das richtig?

Bleibt noch die Frage, wann der Urlaub gewährt werden muss bzw. verwehrt werden kann , dazu finde ich leider nichts. Ich habe an anderer Stelle gelesen, dass nur der in der Zeit bis zum Eintritt des Mutterschutzes erworbene Urlaub (in diesem Fall für zwei Monate, also 5 Tage) vor dem Mutterschutz gewährt werden muss. Aber eine rechtliche Grundlage wurde hierzu nicht angegeben, sodass ich mir recht unsicher bin, ob diese Information zutreffend ist.

Irgendwelche Tipps, wo hierzu eine passende Rechtsgrundlage, ein Urteil oder Ähnliches zu finden ist?

VG
NH