Urlaubsanspruch: Job seit Dezember, Vertrag ab Mai

ahoi.

Thema: Urlaubsanspruch bei Arbeitsvertragsbeginn im Jahr. Anteiliger Anspruch ist klar, aber angenommener Fall: Studentin jobbt seit 14. Dezember 2004 in einer Kanzlei, Abendsekretariat, 2 bis 3 Abende pro Woche.

Zum 1. Mai 2005 gibt es einen schriftlichen Vertrag, auf ein Jahr befristet. Vorher gab es keinen schriftlichen Vertrag. Das Arbeitsverhältnis kam über eine studentische Jobvermittlung zustande. Arbeitgeber war aber von Beginn an die Kanzlei.

Da die steuerliche Abrechnung bis zum 30. April 2005 von der Jobvermittlung übernommen wurde, kann der Arbeitsvertrag nicht rückwirkend zum 14. Dezember 2004 geschlossen werden, was im Gespräch war. Der Arbeitsvertrag enthält folgenden Text:

„Die Arbeitnehmerin hat im Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch auf 24 Werktage Urlaub. Tritt die Arbeitnehmerin während des Kalenderjahres in das Arbeitsverhältnis ein oder scheidet sie während des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird der Urlaub anteilig gewährt. Die Arbeitnehmerin hat die Urlaubszeit 3 Monate im Voraus mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BUrlG.“

Wie ist es mit dem Urlaubsanspruch? Gilt der bereits seit dem Jahresbeginn? Davon geht die Studentin aus, da sie ja bislang das volle Kalenderjahr arbeitet.

Sollte ein Zusatz zum Arbeitsvertrag formuliert werden, dass der Urlaubsanspruch seit Beginn des Kalenderjahres 2005 besteht?

Wie könnte so ein Satz lauten?

Danke für kundige Antworten!
Gruß
ute

Nachfrage
Hi!

Einmal schreibst Du:

Arbeitgeber war aber von Beginn an
die Kanzlei.

Dann aber:

Da die steuerliche Abrechnung bis zum 30. April 2005 von der
Jobvermittlung übernommen wurde,

Das suggeriert mir, dass der Arbeitgeber vorher die Jobvermittlung war! Dann hättest Du dort einen Urlaubsanspruch erworben, den Du auch dort geltend machen müsstest!

LG
Guido

ahoi Guido.
Danke fürs Lesen und Nachfragen.

Das suggeriert mir, dass der Arbeitgeber vorher die
Jobvermittlung war! Dann hättest Du dort einen Urlaubsanspruch
erworben, den Du auch dort geltend machen müsstest!

Ja, ich weiß, ungewöhnlich/verwirrend - aber das Arbeitsverhältnis der Studentin besteht in der Tat direkt mit der Kanzlei. Sie überweist der Studentin den Lohn; die Jobvermittlung Tusma e. V. übernahm im Auftrag die steuerliche Abrechnung und kassierte dafür auch Gebühren.

Die Arbeitsvermittlung ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der Studenten in Aushilfsjobs und dergleichen vermittelte. Ausschließlich Studenten. Es sind tageweise Jobs (Umzugshilfen z. B.) und auch längerfristige Jobs, von Krankenpflege bis Büroarbeit.
Bei Jobangeboten für längere Zeit meist mit Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber.
Die Studenten sind NICHT bei der Tusma angestellt, sondern stehen dort in der Kartei und können, wenn sie einen Job wollen, sich auf die bei Tusma angebotenen Stellenangebote melden.

Wenn Job zustandekam, bekam der Verein 2 % Gebühr des Bruttogehalts.
Jetzt ist dieser Verein, bei dem 24.000 Studenten in der Kartei standen, insolvent.

Auf dem Vermittlungsschein war zu lesen: „Als Grundlage des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber/in und den Studierenden gelten die Bedingungen auf dem Vermittlungsschein, also Art der Arbeit, Arbeitszeit, Arbeitstage und Lohn. Bitte prüfen Sie die Angaben auf dem Vermittlungsschein nochmals vor Arbeitsbeginn, da die Angaben unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten verbindlich sind. Es steht selbstverständlich frei, besonders bei längerfristigen Beschäftigungen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.“

Gruß
ute

Schaun mer mal
Hi!

Ja, ich weiß, ungewöhnlich/verwirrend - aber das
Arbeitsverhältnis der Studentin besteht in der Tat direkt mit
der Kanzlei. Sie überweist der Studentin den Lohn; die
Jobvermittlung Tusma e. V. übernahm im Auftrag die steuerliche
Abrechnung und kassierte dafür auch Gebühren.

Also quasi nichts ungewöhnliches, wenn man bspw. den Vergleich nimmt mit einem Unternehmen, das die Abrechnung über ein Steuerbüro machen lässt…

OK, dann will ich mal versuchen, unverfänglich (siehe allg. Rechtsbrett) zu antworten:

Wenn ein Mitarbeiter in einem Unternehmen länger als einen vollen Monat arbeitet, entsteht ein Urlaubsanspruch. Ein Arbeitsvertrag kommt nicht nur schriftlich zu Stande, sondern auch mündlich oder konkludent.
Wenn also bereits Anfang des Jahres ein Arbeitsverhältnis bestand, dieses jedoch erst später schriftlich fest gemacht wird, hat das keinen Einfluss auf die bereits „erworbenen Ansprüche“.

Man würde also volle 24 WERKtage Urlaub (Achtung: WERKtage heißen so, weil sie alle Tage in der Woche von Montag bis Samstag beinhalten, egal ob regelmäßig an allen Tagen gearbeitet wird! - Im Klartext also: 4 Wochen) erwerben, wenn man bspw. zum 1.1. in einem Unternehmen anfängt, jedoch erst 3, 4 oder 5 Monate später einen schriftlichen Vertrag bekommt.

Eine Befristung im nachhinein wäre übrigens nicht möglich, was bei einer späteren schriftlichen Befristung zur Folge hätte, dass - egal, was da im Vertrag steht - eine unbefristeter Vertrag zu Stande kommt.

LG
Guido

Dies ist nicht als Rechtsberatung zu sehen, sondern nur als allgemeiner Hinweis! Für eine ordentliche Rechtsberatung musst Du einen Anwalt konsultieren!

Hallo

1.) Soweit das AV länger als sechs Monate andauern wird, wäre die Diskussion eher theoretischer Natur, denn Dir steht dann laut BUrlG eh der volle gesetzliche Mindesturlaub für dieses Jahr zu. Dabei ist es unerheblich, ob ab 01.01. oder 01.05. die Betriebszugehörigkeit bestand.

2.) Was konkret wurde denn da befristet vereinbart? Schreib doch einmal bitte die entsprechend relevanten Passagen hier rein.

Gruß,
LeoLo

Hallo Guido

Eine Befristung im nachhinein wäre übrigens nicht möglich, was
bei einer späteren schriftlichen Befristung zur Folge hätte,
dass - egal, was da im Vertrag steht - eine unbefristeter
Vertrag zu Stande kommt.

Das scheint mir etwas vorschnell. Eine Befristung mit Sachgrund kann ich hier bisher zumindest nicht ausschließen. Der AV vom 01.05. scheint nicht rückwirkend abgeschlossen sondern nach der Insolvenz des „Vermittlers“ eigenständig neu vereinbart worden zu sein. (Zumindest kann das gut möglich sein) Eine wirksame Befristung mit Sachgrund wäre daher durchaus denkbar, wenn ich jetzt nicht irgendetwas überlesen habe, was meine Theorie ins Wanken bringt… :smile:

Gruß,
LeoLo

Geschwindigkeit
Huhu!

Das scheint mir etwas vorschnell.

Du solltest mich mal Auto fahren sehen :wink:

Eine Befristung mit
Sachgrund kann ich hier bisher zumindest nicht ausschließen.
Der AV vom 01.05. scheint nicht rückwirkend abgeschlossen
sondern nach der Insolvenz des „Vermittlers“ eigenständig neu
vereinbart worden zu sein. (Zumindest kann das gut möglich
sein) Eine wirksame Befristung mit Sachgrund wäre daher
durchaus denkbar, wenn ich jetzt nicht irgendetwas überlesen
habe, was meine Theorie ins Wanken bringt… :smile:

Auch nicht die Tatsache, dass hier nicht der Vermittler, sondern der aktuelle AG auch vorher schon AG war?
Das habe zumindest ich so gelesen…

Wobei mir der Sachgrund zwar später (viel später) einfiel, aber Du warst zu schnell, als dass ich mich selbst ergänzen konnte…

LG
Guido

Hallo

Auch nicht die Tatsache, dass hier nicht der Vermittler,
sondern der aktuelle AG auch vorher schon AG war?
Das habe zumindest ich so gelesen…

Naja, es scheint etwas diffus zu sein. Mir ist nicht ganz klar, WER dem Vermittler diese ominösen 2% vom Brutto gezahlt hat und ob das regelmäßig oder einmalig war. Es erscheint tatsächlich so, als sei dies einmalig an den gemeinnützigen (auch das spricht dafür daß AG die Kanzlei war) Verein abgeführt worden. Und Ute sagt ja auch, daß der AG von Anfang an die Kanzlei war. Dem gegenüber steht, daß diese „Jobvermittlung“ die Abrechnungen übernimmt, dafür Gebühren übernimmt und vor allem auch, daß dieser „gemeinnützige Verein“ in die Insolvenz geht… Das erscheint mir alles nicht gerade „gemeinnützig“ sondern gut und gerne auch gewinnorientiert zu sein. Wenn es sich um ein reines AV zwischen Kanzlei und AN handeln würde, warum sollte der AG verpflichtet sein, diesen „Verein“ weiter zu nutzen? Welche Vertragskonstrukte lagen also dem ganzen zugrunde?

Daher wollte ich da noch mal nachhaken, weil manchmal die Aussagen des Fragestellers verwirrend sind und unbewußt in die Irre führen können.

Ob eine sachliche Befristung im Laufe des AV wirksam abgeschlossen werden konnte, wenn es sich wirklich dauerhaft um eine Arbeitsverhältnis zwischen Kanzlei und AN handelte, wird ganz besonders vom Grund der Befristung abhängen.

Gruß,
LeoLo

so, hier noch mal meine wortmeldung.
ahoi! danke für eure mühe. und sorry, dass ich heute alles kleinschreibe, ich hoffe, es ist dennoch lesbar genug.

Hallo

Auch nicht die Tatsache, dass hier nicht der Vermittler,
sondern der aktuelle AG auch vorher schon AG war?
Das habe zumindest ich so gelesen…

Naja, es scheint etwas diffus zu sein. Mir ist nicht ganz
klar, WER dem Vermittler diese ominösen 2% vom Brutto gezahlt
hat und ob das regelmäßig oder einmalig war.

die studenten zahlten von ihrem bruttogehalt für jeden vermittlungsschein 2%. was genau die arbeitgeber für die lohnsteuerliche abrechnungsarbeit zahlten, weiß ich nicht. (war auch keine verpflichtung für den arbeitgeber, dass von der tusma machen zu lassen, sondern ein angebot).

Es erscheint
tatsächlich so, als sei dies einmalig an den gemeinnützigen
(auch das spricht dafür daß AG die Kanzlei war) Verein
abgeführt worden.

dafür, dass die studenten ihren lohnsteuerkram nicht selbst erledigen müssen, sondern die tusma das macht, wurden die 2% gezahlt. jeden monat.

auf der inzwischen nicht mehr in der alten form vorhandenen webseite stand auch explizit, dass das arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen arbeitgeber zustandekommt und die studenten nicht bei der tusma angestellt sind, um „ausgeliehen“ zu werden. sondern die studenten waren mitglieder im verein und konnten eben jobvermittlung in anspruch nehmen.

Und Ute sagt ja auch, daß der AG von Anfang
an die Kanzlei war. Dem gegenüber steht, daß diese
„Jobvermittlung“ die Abrechnungen übernimmt, dafür Gebühren
übernimmt und vor allem auch, daß dieser „gemeinnützige
Verein“ in die Insolvenz geht… Das erscheint mir alles nicht
gerade „gemeinnützig“ sondern gut und gerne auch
gewinnorientiert zu sein.

nee, die waren definitiv gemeinnnützig, eine berliner institution. und haben für die studenten meist recht gute bedingungen rausgeschlagen, festen mindestlohn und verhandlungen mit größeren arbeitgebern im sinne der studenten. dubiose angebote wurden nicht angenommen. (kenn einen der vermittler ein bisschen, also „backstage-informationen“.)

auf die tusma lass ich nix kommen :wink:. haben ohne öffentliche gelder gearbeitet und - grad weil sie nicht besonders viele gewinne haben - nur die prozente der bruttolöhne und eben ggf. von arbeitgebern gebühren - sehr lange vor sich hingekrepelt in wirtschaftlicher hinsicht. deswegen auch die insolvenz. kann gern einen zeitungsartikel dazu verlinken, wenn das dem verständnis dient.

Wenn es sich um ein reines AV
zwischen Kanzlei und AN handeln würde, warum sollte der AG
verpflichtet sein, diesen „Verein“ weiter zu nutzen? Welche
Vertragskonstrukte lagen also dem ganzen zugrunde?

das ist der AG nicht gewesen.
für arbeitgeber war es bequem, weil sie sich eben nicht um verträge kümmern müssen und die arbeitnehmersuche nicht betreiben mussten - sie riefen bei tusma an, sagen „wir brauchen eine schreibkraft mit mindestens 300 anschlägen pro minute, haben Sie da wen?“ und bekamen dann studenten zum vorstellungsgespräch. alles, was sie sonst noch tun mussten, ist den studenten das gehalt zu überweisen und den vermittlungsschein am ende des monats zu unterschreiben.

Daher wollte ich da noch mal nachhaken, weil manchmal die
Aussagen des Fragestellers verwirrend sind und unbewußt in die
Irre führen können.

ich hoffe, das oben geschriebene führt nicht noch mehr in die irre.
ist eben nicht einfach ein zeitarbeitsunternehmen, sondern ein „sonderfall“. in berlin gibts außerdem noch die „heinzelmännchen“ (gehören zum studentenwerk). und private, gewinnorientierte unternehmen.
tusma war ein eingetragener verein, der seit 1949 bestand und wirklich den zweck hatte, jobs an studenten zu vermitteln - hauptamtliche kräfte gabs kaum, die tusma-leute waren oft noch selbst studenten.

grad für ausländische studenten war die tusma eine praktische sache, weil dort jobs schnell zu bekommen waren - ach, das tut ja nichts mehr zur sache, sorry, bin ins reden gekommen.

Ob eine sachliche Befristung im Laufe des AV wirksam
abgeschlossen werden konnte, wenn es sich wirklich dauerhaft
um eine Arbeitsverhältnis zwischen Kanzlei und AN handelte,
wird ganz besonders vom Grund der Befristung abhängen.

hab den vertrag nicht hier. ein grund ist - und das sieht die studentin auch so - der abschluss des studiums. die kanzlei ist sehr zufrieden mit der studentin, chefanwalt sagte schon, dass ihm sehr daran gelegen ist, sie lange zu behalten.

danke an dich und an guido.

ne allgemeine frage: wie funktioniert das im urlaub mit dem geld? jeden monat unterschiedliches gehalt, immer unter 800 euro (niedriglohn-gleitzone). abwechselnd zwei und dann nächste woche drei tage pro woche, meist 5,5 stunden. was wird für die urlaubszeit gezahlt? durchschnittsgehalt der letzten 13 wochen als basis?

übrigens sagte die buchhalterin schon, dass die studentin klar vollen urlaubsanspruch hat seit januar. über den tisch wollen die ihre tippsen nicht ziehen :wink:.

gruß

  • in der hoffnung, dass es noch nicht zu speziell ist und keiner gegen das rechtsberatungsverbot verstoßen muss… -

ute

ahoi!

1.) Soweit das AV länger als sechs Monate andauern wird, wäre
die Diskussion eher theoretischer Natur, denn Dir steht dann
laut BUrlG eh der volle gesetzliche Mindesturlaub für dieses
Jahr zu. Dabei ist es unerheblich, ob ab 01.01. oder 01.05.
die Betriebszugehörigkeit bestand.

ah, alles klar. ja, das AV ist auf ein jahr befristet.

2.) Was konkret wurde denn da befristet vereinbart? Schreib
doch einmal bitte die entsprechend relevanten Passagen hier
rein.

kann ich am freitagabend machen, habe den vertrag nicht hier.
ist aber in meinem sinne, von wegen studium abschließen usw.

danke schon mal! weiter unten ausführliche antwort wegen der vereinssachen…
gruß,
ute