Hallihallo,
heute benötige ich mal Hilfe.
Folgender Sachverhalt.
S. ist seit November 2010 krankgeschrieben und hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tage, wovon 8 Tage immer für den Jahreswechsel gebraucht werden. Nun wird das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2012 aufgehoben. S. soll einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen haben.
Frage 1: Werden die Feiertage in diesem Urlaubsanspruch angerechne?
Frage 2: Dürfen die Urlaubstage für den Jahreswechsel abgezogen werden?
So wie ich es rechne müsste ein Anspruch von 42,5 Urlaubstagen entstanden sein, oder mach ich einen Denkfehler*********
Danke im voraus
Hallo,
das kann man so nicht beantworten, da Urlaub trotz Krankheit in bestimmten Fällen verfallen kann.
Gibt es einen anwendbaren Tarifvertrag, der Urlaubsregelungen und ggf. auch Verfallfristen enthält?
Wird zwischen gesetzlichem (24 Werktage) und dem hier gewährten über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Urlaub in der Urlaubsregelung differenziert?
VG
EK
Das habe ich gefunden:smiley:er Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
LG
das auch noch:smiley:er Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz des Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz); dies sind 20 Arbeitstage (siehe hier den Unterschied Mindesturlaub – Werktage – Arbeitstage).
Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem BRTV-Bau
Für den Bau gilt dies aber nicht. Nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1, 1.1. BRTV-Bau).
Hallo,
das hast du missverstanden.
Erstens müsste man sich genau die Urlaubsregelung im Wortlaut ansehen, die in dem Betrieb gilt.
Was steht wörtlich zum Urlaub im Arbeitsvertrag?
Gibt es noch darüber hinaus betriebliche oder für dieses Arbeitsverhältnis einschlägige tarifliche Regelungen zum Urlaub? Du zitierst irgendwelche Tarifverträge, aber gelten die denn auch im Betrieb und wenn ja, was steht darin?
Tarife gelten nicht ohne weiteres, erstens muss der Betrieb dem räumlichen und sachlichen Geltungsbereich eines Tarifs unterfallen (ein Einzelhandelsbetrieb in Herne unterfällt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW) UND Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sein (also Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied, Arbeitgeber tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband oder es liegt ein Fall von Inbezugnahme des Tarifs im Arbeitsvertrag vor oder ein Fall von Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags).
VG
EK
Hallo,
Arbeitsvertrag kann ich nicht finden. Auf den Lohnabrechnungen steht aber seit Jahr und Tag Urlaubanspruch 30 Tage, und das ist auch immer so gewesen. Der AG gehört zu NRW und dort gilt der Tarifvertrag vom Baugewerbe.Beiträge zur Berufsgenossenschaft wurden immer vom Lohn einbehalten. Betriebszugehörigkeit besteht seit 27 Jahren. Gerade beim AN nachgefragt und die Antwort war 20 Tage Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Der AG ist Tarifgebunden.
LG
Hallo,
Arbeitsvertrag kann ich nicht finden. Auf den Lohnabrechnungen
steht aber seit Jahr und Tag Urlaubanspruch 30 Tage, und das
ist auch immer so gewesen. Der AG gehört zu NRW und dort gilt
der Tarifvertrag vom Baugewerbe.Beiträge zur
Berufsgenossenschaft wurden immer vom Lohn einbehalten.
Hi,
sicher? Normalerweise ist die Zahlung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen Sache des Arbeitgebers, sie werden nicht vom Lohn des AN einbehalten.
Meinst Du vielleicht die Winterbauumlage der Soka-Bau?
Gruß
Tina
Hallihallo,
Hallo,
heute benötige ich mal Hilfe.
Folgender Sachverhalt.
S. ist seit November 2010 krankgeschrieben und hat einen
jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tage, wovon 8 Tage immer für
den Jahreswechsel gebraucht werden. Nun wird das
Arbeitsverhältnis zum 31.05.2012 aufgehoben. S. soll einen
Urlaubsanspruch von 28 Tagen haben.
Frage 1: Werden die Feiertage in diesem Urlaubsanspruch
angerechne?
Grundsätzlich NEIN
Frage 2: Dürfen die Urlaubstage für den Jahreswechsel
abgezogen werden?
Grundsätzlich NEIN, da der Urlaub ja anscheinend nicht tatsächlich vom AN genommen werden konnte.
So wie ich es rechne müsste ein Anspruch von 42,5 Urlaubstagen
entstanden sein, oder mach ich einen Denkfehler*********
Das bleibt Dein Geheimnis, da Du - auch nicht auf EKs Nachfragen - keine exakten Antworten lieferst. Gerade, wenn man von einer Materie offensichtlich keine Ahnung hat, sollte man die Nachfragen von einem Experten wie EK ernst nehmen und möglichst exakt beantworten.
Ob ein Tarifvertrag gilt, hat erst mal nix mit irgendwelchen Abzügen auf der Lohnabrechnung zu tun, sondern regelt sich nach den von EK beschriebenen Kriterien.
Weiterhin kann der Anspruch nur überprüft werden, wenn geklärt ist, ob und wenn ja in welchem Umfang Verfallsfristen für den Urlaub gelten (der 31.05. ist da in vielen TVen/Arbeitsverträgen ein wichtiges Datum).
Außerdem kann ohne Wissen über evtl. Resturlaubsansprüche aus 2010 auch nicht seriös gerechnet werden.
Darüber hinaus ist die Zahl von 28 Tagen vollkommen bezuglos. Handelt es sich um die Zahl, die der AG bereit ist zu vergüten, oder soll das der Anspruch für 2012 sein (was grundsätzlich sinnfrei wäre) oder ist dies Zahl ganz anders zu deuten.
Weiterhin wäre es wichtig zu wissen, ob der AN eine 6- oder eine 5-Tage-Woche hatte, da evtl. unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zum Urlaubsverfall dies für die Berechnung des Gesamtanspruches aus 2010 und 2011 relevant ist.
Arbeitsverträge sollten sich im Übrigen in der Personalakte finden, in die auch jeder AN ein Einsichtsrecht hat.
Und da wir ja über einen Auflösungsvertrag reden (dessen Folgen erst mal mit „Aussteuerung“ überhaupt nix zu tun haben), sollte der AN nicht am falschen Ende sparen und sich fachanwaltliche Hilfe besorgen, da dieser Vertrag auch noch steuer- und sozialrechtliche Auswirkungen hat wie zB eine drohende Sperre bei der AA, falls tatsächlich Austeuerung ansteht oder bereits eingetreten ist.
Danke im voraus
&Tschüß
So fang jetzt nochmal von vorne an, damit mich vielleicht jemand versteht:smile:
Also A ist seit 15.11.2010 krank. Nach der Reha erfolgte Mitteilung das der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann ( durch Gutachter bestätigt) A arbeitet seit 27 Jahren im Baugewerbe bei derselben FA. und hat immer alle tariflichen Lohnerhöhungen erhalten.Auf den Lohnabrechnungen stehen immer 30 Tage Jahresurlaub. Für 2010 ist dieser auch in Anspruch genommen worden. A bekommt ab dem 25.05.2012 kein Krankengeld mehr und hat ALG beantragt. Der Arbeitsvertrag wurde mit Rücksprache vom AA zum 31.05.2012 aufgehoben.Das Arbeitsverhältnis wird zum Beendingungszeitpunkt ordnungsgemäss abgerechnet. AN meint nun 20 Tage Urlaub bei 5 Tage Woche aus 2011 und 8 Tage Urlaub aus 2012 lt. Bundesurlaubsgesetz
Hoffe das mich jetzt jemand versteht AN muss Tarifvertraglich gebunden sein da immer ein Schreiben von der Zusatzkasse kommt das Anspruch auf ein 13. Gehalt besteht
LG
Richtig Sorry ist die Winterbauumlage…