Urlaubsanspruch nach Kündigung

Hallo,

Wie ist der Urlaubsanspruch bei fristgerechter Kündigung zum 30.09.2009.
Derzeitiger Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
Bei neuen Arbeitgeber sind es nur 26 Tage.
Nun meine Frage: Wenn man 23 Tage schon genommen hat, würden einem noch 7 Tage beim alten Arbeitgeber zustehen.
Wie berechnet sich der Urlaub beim neuen Arbeitgeber wenn der Urlaub nicht mehr beim alten Arbeitgeber genommen werden würde?
Sind es dann 26 - 23 = 3 Tage
oder
sind es 26 Tage : 12 Monate * 3 Monate (Okt, Nov, Dez) = 6,5 Tage

Vielen Dank für eure Antworten.

Viele Grüße
*Ninchen*

Sind es dann 26 - 23 = 3 Tage oder
sind es 26 Tage : 12 Monate * 3 Monate (Okt, Nov, Dez) = 6,5
Tage

Hallo

Es ist eine Mischung von beiden Berechnungen. Der Teilanspruch beim neuen AG beträgt errechnet zunächst 7 Tage (Aufrundung ab 0,5), höchstens aber 3 Tage aufgrund des anzurechnenden vorherigen Urlaubs.

Ergo: Es läuft imho auf drei Tage raus.

Gruß,
LeoLo

Verständnisfrage eines Laien :smile:
Moin,

da bin ich jetzt irritiert. Ich habe hier intern gerade ähnliche Fragen gestellt und bin mit Kenntnis der Antwort dann zu folgendem Ergebnis gekommen:

Urlaubsanspruch alter AG = 30 Tage.
Kündigung zum 30.09 - es wurden 7,5 Tage abgeszogen, weil für ein Vierteljahr kein Urlaubsanspruch erarbeitet wurde. Gesamtanspruch für alten AG = 22,5 Tage.

In diesem Beispiel wurden jetzt 26 Tage für den neuen Arbeitgeber genannt. Das hätten die mir jetzt auf ein Viertel (für das zu arbeitende Vierteljahr) runtergerechnet = 6,5 Tage.

Gerundet wurde nix.

Bei dem bei uns intern diskutierten Beispiel hat der AN bei beiden AG den gleichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Liegt da der Unterschied oder liegt man „bei uns“ einfach falsch?

Danke!
VG
Monroe

Hallo

Gerundet wurde nix.

BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

=> Teilurlaub ist ab 0,5 aufzurunden.

Gruß,
LeoLo