Urlaubsanspruch trotz Arbeitsverbot?

Hallo,

mal eine interessante Frage:

Wie ist das eigendlich mit dem Urlaubsanspruch wenn man aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Arbeitsverbot erhalten hat.

Mal angenommen, die Angestellte hat 30 Tage im Jahr Urlaubsanspruch und im aktuellen Jahr aufgrund von Krankheit noch keinen Urlaub genommen hat. Steht dann der Angestellten auch bei einem Arbeitsverbot der Urlaub für das aktuelle Jahr zu und was muss die Angestellte tun?

Danke

Auch Hallo,

das ganze ist eigentlich ziemlich genau im BEEG
http://www.bundesrecht.juris.de/beeg/index.html § 17
geregelt.

Der Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr der vor dem Mutterschutz aus welchen Gründen auch immer nicht genommen werden kann, bleibt erhalten bis nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit.
Urlaub aus dem Vorjahr der bis zum 31.3. des Folgejahres(evtl. später lt. BV, TV o.ä.) verfällt und nicht genommen werden konnte, verfällt

meint Bröselchen

Auch Hallo,

das ganze ist eigentlich ziemlich genau im BEEG
http://www.bundesrecht.juris.de/beeg/index.html § 17
geregelt.

Der Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr der vor dem
Mutterschutz aus welchen Gründen auch immer nicht genommen
werden kann, bleibt erhalten bis nach dem Mutterschutz bzw.
der Elternzeit.

Kann man sich den Urlaub dann für das laufende Jahr vor Beginn des Mutterschutzes auszahlen lassen oder MUSS man Ihn direkt im Jahr nach der Elternzeit nehmen?

Danke für die Antwort.

Urlaub aus dem Vorjahr der bis zum 31.3. des Folgejahres(evtl.
später lt. BV, TV o.ä.) verfällt und nicht genommen werden
konnte, verfällt

Mal angenommen die Mitarbeiterin hat nicht vor nach der Elternzeit in der selben Firma zu bleiben - kann sich die Frau dann den Urlaub spätestens bei Kündigung auszahlen lassen?

meint Bröselchen

Kann man sich den Urlaub dann für das laufende Jahr vor Beginn
des Mutterschutzes auszahlen lassen oder MUSS man Ihn direkt
im Jahr nach der Elternzeit nehmen?

Danke für die Antwort.

Hast du das BEEG überhaupt gelesen?

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

Urlaub darf generell nicht abgegolten werden - mit Ausnahme bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - also Kündigung (oder auch Aufhebungsvertrag).

meint Bröselchen