Hallo!
Hiermit mache ich nochmal auf meinen früher begonnenen Thread aufmerksam, da ich noch eine Frage angefügt habe. Dazu bitte nach unten scrollen…
Danke,
MfG
Anne
Hallo!
Hiermit mache ich nochmal auf meinen früher begonnenen Thread aufmerksam, da ich noch eine Frage angefügt habe. Dazu bitte nach unten scrollen…
Danke,
MfG
Anne
Hallo,
im Vertrag steht: Urlaub wird gewährt nach den Bestimmungen der hausinternen Vereinbarungen in Anlehnung an den AVR des DPWV. Urlaubsdauer jährlich 29 Tage.
Hat der AN Anspruch auf den ganzen bezahlten Urlaub- auch, wenn er Anfang des Jahres zwei Wochen im unbezahlten Urlaub war? (Teilantwort s.u.)
Ich kann auch den dementsprechenden Gesetzestext nicht finden und weiß nicht, was der erste Absatz im Endeffekt bedeutet. Gilt nun der Inhalt des AVR? Oder die hausinternen Bestimmungen, in die der AN keinen Einblick hat?
Freu mich über Infos,
Gruß,
Anne
Hallo,
im Vertrag steht: Urlaub wird gewährt nach den Bestimmungen
der hausinternen Vereinbarungen
Die wir nicht kennen …
in Anlehnung an den AVR des
DPWV.
… und deshalb nicht wissen inwieweit sich angelehnt wird.
Hat der AN Anspruch auf den ganzen bezahlten Urlaub- auch,
wenn er Anfang des Jahres zwei Wochen im unbezahlten Urlaub
war? (Teilantwort s.u.)
In der Regel bzw. im Gesetz gehts um die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht darum, ob man wirklich gearbeitet hat oder nicht. Ausnahmen werden nur bei Elternzeit gemacht … und das ist dann extra im BEEG geregelt.
Ich kann auch den dementsprechenden Gesetzestext nicht finden
Manches findet man nicht, weils gar nicht (so direkt) da steht. Wenn der Urlaub z.B. ans Arbeiten gebunden wäre, dann wäre das im BUrlG so geregelt. Ist es aber nicht. Indirekte Hinweise darauf gibts hier http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/ nur in den §§ 4 und 5 in denen vom ‚‚Bestehen des Arbeitsverhältnisses‘‘ die Rede ist. Bei Erkrankung z.B. (selbst nach Ende der Entgeltfortzahlung) erwirbt man ja auch Urlaubsanspruch.
Gilt nun der Inhalt des AVR? Oder die hausinternen
Bestimmungen, in die der AN keinen Einblick hat?
Was genau gilt, wissen wir nicht. Da diese hausinternenen Vereinbarungen aber im Vertrag genannt werden, sollte man dem AN auch darauf Zugang ermöglichen. Schließlich sind sie Bestandteil seines Vertrages.
MfG
Hallo,
danke.
Das ist doch eine klare Antwort.
Der Arbeitgeber hält sich in diesem Fall wohl nicht direkt an die Gesetze sondern betrachtet sich selbst als Gesetzgeber gegenüber seinen Angestellten. Die Einstellung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ist dann nicht kompetent und überheblich, ein Betriebsrat würde dem Hause gut tun.
Gruss
Anne