Urlaubsanspruch verfällt bei Fortbildung

Hallo zusammen.

Meinungen zu folgenden Sachverhalt.

Arbeitnehmer besucht eine Fortbildung (z.B. Meisterkurs) und wird für diesen Zeitraum unentgeltlich freigestellt.
Nun beginnt solch Kurs im September. Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Resturlaub würden sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 3 Monate belaufen.
Überstunden und Mehrarbeit dürfen ja in Freizeit abgegolten werden.
Das heißt, Arbeitnehmer geht auf Schule und bezieht noch Lohn.
Wie sieht es jetzt mit dem Urlaub aus.
Gelten hier 11/12 Urlaubsanspruch da eine Freistellung erst ab dem 1.12 beantragt wurde.
Oder 8/12 Urlaubsanspruch, aufgrund der Fortbildung, welche schon im September begonnen hat.

Danke für Eure Meinungen

Gruß Stefan

12/12
Hallo,

Tage des unbezahlten Urlaubs sind nicht auf den gesetzlichen Erholungsurlaub anrechenbar. Der Erholungsurlaub kann auch nicht wegen des unbezahlten Urlaubs anteilig gekürzt werden (so Reinecke in: Küttner, Personalbuch 2010, 17. Auflage 2010).

Das würde ich so unterschreiben wollen, jedenfalls was den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr anbelangt, bei darüber hinausgehenden Ansprüchen käme es darauf an, was dazu vereinbart ist (vorliegend wohl nichts, daher 12/12, denn grds. kommt es im Urlaubsrecht nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, die gesetzlich geregelten Fälle von unbezahlter Freistellung wie Elternzeit/Wehrdienst/Pflegezeit/etc. sind beim Urlaub speziell und unterschiedlich geregelt).

VG
EK

Ok, nicht schlecht.

Nehmen wir an es würde ein Anspruch von 30 Urlaubstagen/Jahr bestehen, das wären 2,5 Tage/Monat.
Sollte dann nicht auch der Anspruch für September, Oktober, November noch bestehen, also 7,5 = 8 Tage??.
Also die Freistellung tritt ja eigentlich erst ab dem 01.12 in kraft, und nicht schon ab dem 07.09. oder??
Kann sich der Arbeitgeber auf den 07.09 berufen und die 8 Tage Urlaubsanspruch verweigern, oder muss er diese Urlaubstage gewähren.

Danke

Gruß Stefan

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Hallo,

wieso sollte hier gerundet werden?

Die noch offenen Urlaubstage errechnen sich aus 30 minus schon genommene Tage. Diese muss der AN im Kalenderjahr nehmen, da sie nur aus bestimmten Gründen in das nächste Jahr übertragbar sind (wenn nicht anders geregelt). Das Nehmen ist aber kein Problem, das kann er ja statt einer unbezahlten Freistellung für diesen Zeitraum tun.

Der AG muss den Urlaub gewähren, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen (was schon deshalb nicht sein kann, weil er ja unbezahlt freistellt), aber der AN kann das bei Weigerung des AG natürlich letztlich nur über das Gericht erzwingen.

VG
EK