Urlaubsanspruch von 450€-Kräften

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine 450€-Kraft als Bürohilfe eingestellt. Diese arbeitet 2 Stunden am Tag. Hat sie den gleichen Anspruch auf Jahresurlaub wie die anderen Angestellten in Vollzeit?
Danke für eure Antworten.

VG

Holger

Ja, hat sie. Geht aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hervor. Keine Diskriminierung von Teilzeitkräften. Bei einer 5 Tage Woche (die scheint sie ja zu haben) ist der Anspruch gleich. Sollte sie nur z.B. 3 Tage in der Woche kommen, wäre die Formel: Urlaubstage der Vollzeitkräfte:5x3. Also, bei 30 Tagen der Vollzeitkräfte wären es 30 geteilt durch 5 (Tage-Woche)=6 x 3=18.
Rauskommen muss quasi immer die gleiche Anzahl der Urlaubswochen. 30 Tage = 6 Wochen, 18 Tage bei einer 3-Tage-Woche auch 6 Wochen. Hoffe, ich konnte es gut erklären. Aber da Deine Kraft ja 2 Stunden täglich, also 5 Tage wöchentlich arbeitet, hätte sie auch die 6 Wochen…
Viele Grüße
Brigitte

Hallo Holger,

leider kann ich dir nicht weiterhelfen, da ich mich mit Arbeitsrecht nicht auskenne. Mein Fachgebiet ist Arbeitsicherheit!
CU Carsten

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten:
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 (Urlaubsan-spruch in Werktagen : 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag) = Urlaubstage

Beispiel
Einem Arbeitnehmer, der 5 Werktage pro Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage zu, auch wenn er nur 20 Stunden in der Woche insgesamt arbeitet. Einem Arbeitnehmer, der diese 20 Stunden dagegen an nur 2 Werktagen ableistet, stehen trotzdem nicht 20 Werktage, sondern nur 8 Werktage zur Verfügung.
Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.

Lieber Experte,
ich habe eine 450€-Kraft als Bürohilfe eingestellt. Diese
arbeitet 2 Stunden am Tag. Hat sie den gleichen Anspruch auf
Jahresurlaub wie die anderen Angestellten in Vollzeit?
Danke für eure Antworten.

VG

Holger

Hallo,

Das BUrlG besagt, dass alle die arbeiten, Anspruch auf Urlaub haben. Die Berechnung in diesem konkreten Fall, beträgt 2 Arbeitsstunden pro Urlaubstag. Mindesturlaub, 20 Tage (Mo-Fr) wenn ein Jahr durchgearbeitet wurde. Wurde stundenmäßig unterschiedlich gearbeitet, so ist der Durchschnittswert eines Zeitraumes zu wählen, minimum: 3 Monate.

D. kommt darauf an: gibt es einen gültigen TV, was wird m. den anderen MAn praktiziert etc…

Ich empfehle diese Frage m. einem FA Arb.recht zu erörtern
bzw. Kontakt aufzunehmen md IHK.

Grunds. müssen Teilzeitkräfte genauso behandelt werden wie Vollzt.ang…
Natürl. anteilig.

Hallo,

ja, der Anspruch ist gleich, eine Benachteiligung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich verboten.

Urlaub ist die „von der Erbringung der Arbeitsleistung Arbeit freie Zeit“, d.h., der Arbeitnehmer fehlt eine bestimmte Zeit entschuldigt an den Tagen, an denen er/sie arbeiten müßte.

FKR

Hallo Holger,

ja, die Bürohilfe hat den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Das ergibt sich aus der Regelung im § 3 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
Dort steht:
„§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Es spielt also keine Rolle, ob die Bürohilfe täglich 2 Std. arbeitet oder nur an zwei Tagen in der Woche, der Urlaub von 24 Tagen aus dem Bundesurlaubsgesetz wird immer von Montag bis einschließlich Samstag (unter Abzug der gesetzlichen Feiertage) gewährt. So kommt jede und jeder Beschäftigte auf immer vier Wochen Erholungsurlaub.
Möglicherweise kommen noch Urlaubstage aus einem Tarifvertrag oder aus dem SGB (bei Schwerbehinderung) hinzu.

Alles klar?

LG Wolfgang

450€-Kraft als Bürohilfe eingestellt. Diese

arbeitet 2 Stunden am Tag. Hat sie den gleichen Anspruch auf Jahresurlaub wie die anderen Angestellten in Vollzeit?

Einen schönen guten Morgen,

die 450 Kraft ist - anders als oft praktiziert - ein (Teilzeit) Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten.
Es gelten daher sowohl das BUrlG als auch die betrieblichen Regeln.
Nach BUrlG bei 5 Tage Woche daher 20 Tage Urlaub.
Falls die anderen AN des Betriebes mehr bekommen, müsste man nach der Grundlage sehen. Jedenfalls nur weil die 450 Euro Kraft ist bekommt sie nicht weniger als im Betriebn üblich.
Schönen Tag noch