…wie sieht’s aus, liebes Forum?
angenommen, in einem Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitnehmer während der 6-monatigen Probezeit keinen Urlaubsanspruch…kann das sein, oder kann man sich trotz unterschriebenen Vertrages auf das Bundesurlaubsgesetz beziehen?
Danke Euch für die Info,
Marlies
Hallo Marlies,
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (so genannte Wartezeit). Diese Zeitspanne ist jedoch keine Sperrfrist, sie muss daher nur einmal und nicht jedes Jahr neu erfüllt werden. Der auf diese Zeit entfallende Urlaub muss zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden.
Alles klar?
Grüße
Almut
Anteilig für die Monate, die man schon gearbeitet hat, sollte der Urlaub schon zustehen.
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angenommen, in einem Arbeitsvertrag steht, dass der
Arbeitnehmer während der 6-monatigen Probezeit keinen
Urlaubsanspruch…kann das sein, oder kann man sich trotz
unterschriebenen Vertrages auf das Bundesurlaubsgesetz
beziehen?
Hallo Marlies, gehts jetzt um den Anspruch als solches oder um die Gewährung von Urlaub innerhalb der Zeit? Klar baut man auch während dieser Zeit einen Anspruch auf.
Gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis?
MfG
Wieso Nein?
Hallo Michael, was ist falsch an der Aussage von charly?
MfG
Hallo
Hallo Michael, was ist falsch an der Aussage von charly?
Ich behaupte mal, Michael hat unabsichtlich nicht ganz unrecht
*grins*
Was gerne bei der Diskussion um den Urlaubsanspruch innerhalb der Wartezeit vergessen wird: tarifvertraglich kann dies komplett ausgeschlossen werden. Es ist also denkbar, daß man einem TV unterliegt, nach fünf Monaten das AV beendet und genau 0,00 Tage Urlaub erworben hat. Grausam, aber wahr. Als kleines Beispiel, bevor hier die Diskussionen heiß laufen, mal den Absatz 4 des http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/15.htm#15
Diese Regelung ist aber äußerst selten (und gem. BUrlG §13 trotzdem gesetzeskonform) und natürlich ausschließlich tarifvertraglich denkbar.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
aber wenn man einen humanen Arbeitgeber hat, dann gewährt dieser auch schon in der Probezeit den einen oder anderen Tag Urlaub.
Gruß, Anouschka
Ich behaupte mal, Michael hat unabsichtlich nicht ganz
unrecht
*grins*
Hallo LeoLo, wobei manche auch die Gegebenheiten in ihrer Firma verwechseln mit den verschiedenen Möglichkeiten nach z.B. Tarifverträgen.
Was gerne bei der Diskussion um den Urlaubsanspruch innerhalb
der Wartezeit vergessen wird: tarifvertraglich kann dies
komplett ausgeschlossen werden.
Was es nicht alles so gibt… 
MfG
(Mir ist allerdings noch immer nicht klar, ob die Fragestellerin nun den Anspruch meint oder die Gewährung von Urlaub…was auch gern mal verwechselt wird)