Urlaubsanspruchskürzung durch Elternzeit

Hallo zusammen,

nach Internetrecherchen wird der Urlaub während der Elternzeit nur für volle Kalendermonate um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruches pro Monat gekürzt.

Was genau ist mit vollen Monat gemeint? Ist damit z.B. vom 1. Februar bis zum 28. Februar oder vom 1. Juni bis zum 30. Juni gemeint?

Angenommen ein Vater nimmt einen Monat Elternzeit vom 7. März bis zum 6. April. Wird dann der Ulaubsanspruch auch um 1/12 gekürzt?

Danke für Infos,
Gruß

Blumenschein

Hallo zusammen,

Hallo,

nach Internetrecherchen wird der Urlaub während der Elternzeit
nur für volle Kalendermonate um 1/12 des jährlichen
Urlaubsanspruches pro Monat gekürzt.

So steht es im Gesetz, § 17 Abs. 1 BEEG

Was genau ist mit vollen Monat gemeint? Ist damit z.B. vom 1.
Februar bis zum 28. Februar oder vom 1. Juni bis zum 30. Juni
gemeint?

Was Du da schreibst, ist der Kalendermonat, der immer nur ab dem Monatsersten gerechnet wird. „Voller Monat“ ist arbeitsrechtlich was anderes, nämlich jeder Zeitraum, der mehr als einen Monat dauert - egal wann er beginnt.

Angenommen ein Vater nimmt einen Monat Elternzeit vom 7. März
bis zum 6. April. Wird dann der Ulaubsanspruch auch um 1/12
gekürzt?

Nein, da weder der März noch der April in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde.

Danke für Infos,
Gruß

&Tschüß


Blumenschein

Wolfgang

Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort, die mich doch kurz nachkacken lassen muss.

_"Angenommen ein Vater nimmt einen Monat Elternzeit vom 7. März
bis zum 6. April. Wird dann der Ulaubsanspruch auch um 1/12
gekürzt?

Nein, da weder der März noch der April in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde."_

Könnte der Arbeitgeber denn meinen Urlaubsanspruch um 1/12 des Gesamtanspruches kürzen, wenn der Vater vom 7. März bis zum 7. April Elternzeit nehmen würde? Macht dieser eine Tag wirklich den Unterschied. Gibt es das irgendwo kommentiert oder durch Rechtssprechung hinterlegt?

„§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.“