Liebe/-r Experte/-in,
die Situation ist wie folgt: ich arbeite in einem Pflegeheim, natürlich mit Personalmangel, wie überall. Die einzige Möglichkeit anzuzeigen dass man Urlaub nehmen möchte ist, diesen in einen Urlaubsübersichtsplan einzutragen. Dann steht er im entsprechenden Dienstplan oder auch nicht. Und auch dann kann er noch kurz vor dem Tag X wieder gestrichen werden.
Trotz mehrmaliger Anfrage bei der Leitung gibt es keine schriftlichen Urlaubsanträge die von den Mitarbeitern ausgefüllt werden können. Folglich kann keiner etwas planen oder buchen, da man nie die Sicherheit hat, dass der Urlaub nicht doch noch kurzfristig platzt (oder garnicht erst in den Dienstplan eingetragen wird).
Meine Frage ist: Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Genehmigung (oder Ablehnung) des Urlaubes? Und welche Form muss dieser haben, wenn keine Antragsformulare vom AG zur Verfügung gestellt werden?
ich war zunächst etwas verwirrt, denn selbstverständlich hast Du Anspruch auf eine Bescheidung Deines Urlaubsantrags. Ich habe dann mal gegoogelt (urlaubsantrag genehmigung frist) und habe folgenden intererssanten und weiterführenden link gefunden: http://www.bkkgesundheit.de/ratgeber/reisen/tipps/in…
Wenn Du dann noch Fragen hast, melde Dich.
Ingeborg
Hallo Ingeborg
vielen Dank für Deine Antwort. So ganz verstehe ich den Sachverhalt in dem Artikel nicht. Denn einerseits steht da, dass auch der Eintrag des Urlaubes in den Urlaubsplan verbindlich ist, andererseits ist Selbstbeurlaubung nicht erlaubt.
Hast du einen Tip, wie man (außer mit den Vorgesetzten zum x-ten Mal sprechen) eine schriftliche Urlaubsgenehmigung erwirken kann? Den Urlaub einklagen dürfte schwierig werden, da wir ja grundsätzlich IRGENDWANN den Urlaub bekommen.
Es geht, wie in meiner vorherigen Mail schon erwähnt darum, dass wir Mitarbeiter ja nichts planen können. Denn wenn man den Urlaub in den Plan einträgt und dann eine Reise bucht und dann der Chef zwei Tage vorher ankommt und sagt, aus dem Urlaub wird doch nichts, dann hat man ja nichts in der Hand um nachzuweisen, dass der Urlaub genehmigt war und der AG die Kosten für die Buchung erstatten müsste.
Hallo,
Ich kann Dir auch nur das sagen, was in dem BKK-Tipp steht. Ich habe die entscheidende Passage kopiert:
Gibt es keine betriebliche Interessenvertretung, so ist folgende Vorgehensweise sinnvoll: Arbeitnehmer sollten nochmals schriftlich einen zweiten Urlaubsantrag nachschieben und – auch das wiederum schriftlich – eine angemessene Frist für die Entscheidung darüber setzen. Gleichzeitig sollten sie darauf hinweisen, dass sie nach Ablauf dieser Frist von einer Genehmigung des Urlaubs ausgehen und ihre Reise buchen – jedenfalls dann, wenn ihr Arbeitgeber den Antrag nicht ablehnt. Falls der dieser sich auch daraufhin nicht meldet, können sie grundsätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen.
Wenn Du Deinem Arbeitgeber die Frist setst, solltest Du entweder per Einschreiben mit Rückschein arbeiten oder den Brief gegen Quittung im Büro abgeben.
Ingeborg