Darf man den Urlaubsantrag der Ehefrau, im gleichen Betrieb beschäftigt, ausfüllen, unterschreiben und dem Fertigungsleiter mit Prokura zur Genehmigung vorlegen (Rechtstswirksamkeit der Unterschrift des Ehemannes)
Wenn der AG das als verbindliche Anmeldung akzeptiert, dann ist das wohl möglich, aber rein rechtlich nur dann, wenn Du eine beglaubigte Vollmacht der Ehefrau vorlegen könntest.
Und mit einer Prokura hat das gar nichts zu tun, egal ob das „Deine“ oder die des Fertigungsleiters wäre.
Hallo Grußloser,
Darf man den Urlaubsantrag der Ehefrau, im gleichen Betrieb beschäftigt,
ausfüllen, ja
unterschreiben ,nein
Es wurde zwar der Umstand einer Vollmacht des Ehegatten erwähnt,nur warum sollte die
Ehefrau dem Ehemann eine Vollmacht ausstellen,wenn eine Unterschrft unter dem vom Ehemann ausgefüllten Urlaubsantrag den selben Zweck erfüllt.
Ebenso Grußlos Bollfried
PS;Es soll aber Leute geben,die in weiser Voraussicht einer Handfraktur oder aber
in Zukunft auftretender Schreibschwäche solche eine Vollmacht ausstellen.
Vielleicht möchte der Ehemann aber einfach nur allein in den Urlaub fahren.
nein, alleine in den Urlaub fahren war eigentlich nicht geplant,
Es ging nur um die frage ob der Ehemann den Urlaub im Auftrag der Ehefrau beantragen darf, deshalb die Unterschrift. die Ehefrau war zum Zeitpunkt auf Reha und deshalb nicht greifbar.
Einen schönen Abend euch noch
Hallo,
also um es kurz zu machen: Nein.
Der Urlaubsantrag ist eine Willenserklärung des Arbeitnehmers. Und nicht des Ehegatten.
Würde der Arbeitgeber solch einem Antrag zustimmen und ihn genehmigen, könnte im Fall des Falles die Ehefrau darauf bestehen, den Urlaub „quasi“ nochmal zu bekommen.
Natürlich käme dann die Frage auf, ob sie denn TATSÄCHLICH im fraglichen Zeitraum gefehlt hat, aber dies stiftet alles nur Verwirrung.
Also besser den Urlaubsantrag gleich selbst ausfüllen und vor allem unterschreiben.
Gruß
Buki
Hallo,
also um es kurz zu machen: Nein.
Warum eigentlich nicht? Wäre eine Vollmacht so ausgeschlossen?
Der Urlaubsantrag ist eine Willenserklärung des Arbeitnehmers.
Und nicht des Ehegatten.
Und wo steht hier was davon, dass es NICHT der Wille der Ehefrau ist?
Würde der Arbeitgeber solch einem Antrag zustimmen und ihn
genehmigen, könnte im Fall des Falles die Ehefrau darauf
bestehen, den Urlaub „quasi“ nochmal zu bekommen.
Hm? Da hätte ich jetzt gern eine Begründung. Wenn sie den ersten Urlaub nämlich anträte, würde sie doch wohl damit implizieren, dass sie den Urlaub haben wollte. Und die angeblich nicht vorhandene Vollmacht ihres Gatten (evt. nachträglich) sakntionieren. Wo soll denn da der zweite Anspruch herkommen?
Gruß
Testare_