Urlaubsberechnung Zeitarbeitsfirma

Hallo zusammen,
meine Frau arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma die den Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung anwendet.
Sie kündigte vor drei Wochen und nun folgendes:
Im §15 Abs.2.1 steht
…den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine regelmäßige Arbeitszeit; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. Bsp. Krankheitstage…
Was ist damit gemeint?:
1)Brutto- oder Nettodurschnittslohn
2)den Brutto- oder Nettolohn durch wieviel Arbeitstage teilen?
3)muss ich bei der Berechnung diese Krankheitstage abziehen
4)wieviel Prozent Zinsen kann ich auf den Betrag hinzufügen
5)meiner Meinung nach müssen für Urlaubstage und für Krankheitstage die auf den selben Monat fielen z.Bsp. Mai 2012, dieselbe Stundeanzahl berechnet werden, oder?
6)über Weihnachten und Neujahr wurde meine Frau nicht beschäftigt mit der Begründung…das Hotel in welchem sie durch die Zeitarbeitsfirma arbeitet hat geschlossen, sowie Tage zuvor war angeblich keine Arbeit und der Arbeitgeber bezahlte nicht. Er muss doch bezahlen und wenn ja wieviel?
In dem Arbeitsvertrag meiner Frau steht eine wöchentliche Arbeitszeit von cirka 25 Stunden, sie hat aber auf jeder Abrechnung mindestens 150 Stunden pro Monat.
Nach dem Arbeitsvertrag muss diese Forderung innerhalb zwei Monate beim Arbeitgeber vorliegen, meine Frau wird es per Einschreiben senden. Nach unserer Meinung hat der Arbeitgeber eine Frist von zwei Wochen um den von mir geforderten Betrag zu begleichen, anderweitig kann meine Frau ohne jegliche Nachricht sofort zum Arbeitsgericht gehen, stimm dies?
Vielen Dank für Eure Hilfe, DANKE

Damit sollten Sie zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen, da es schwer werden wird, die Berechtigung Ihrer Forderungen zu prüfen, ohne den Arbeitsvertrag vorliegen zu haben. Nur soviel vorweg, meines Wissens gibt es keinen gültigen Tarifvertrag der Gebäudereiniger für Zeitarbeit. Da gibt es nur den gemeinsamen von IGZ und BAP. Wenn der nicht angewendet worden ist, hat sie Anspruch auf equal pay und equal treatment. D.h. sie muss nachträglich so bezahlt werden, als wäre sie direkt bei dem Hotel beschäftigt gewesen. Oder hat Ihre Frau gar nicht bei einem Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet, sondern bei einem Gebäudereiniger und hat das nur Zeitarbeit genannt? Sie sehen, dass die Materie bereits nach nur diesen paar Einwendungen viel zu kompliziert für einen Nichtanwalt ist.Sie gehen dabei überhaupt kein Kostenrisiko ein. Denn nach nur einer oberflächlichen Prüfung der Ansprüche Ihrer Frau hat der Arbeitgeber schlechte Karten und muss nach einem erfolgreichen Urteil vor dem zuständigen Arbeitsgericht die Kosten für Ihren Anwalt ebenfalls übernehmen. Also gehen sie los.
Viel Erfolg

Es gibt einen Rahmenvertrag für Gebäudereiniger den hab ich auch vor mir liegen, habe noch eine Woche Zeit um per Einschreiben zu fordern.
Ich bin mir nun ziemlich sicher dass er diese Tage bezahlen muss denn ich hatte einen Anwalt angerufen der mir sagte dass wenn dass Hotel über Weihnacht und Sylvester zumacht er entweder meiner Frau kündigen muss oder aber bezahlen,
Wo ich noch nicht ganz durchblicke ist das mit dem durchschnittlichen Summen bei Urlaub und Krankheit. Der Rahmentarifvertrag für Gebäudereiniger ist auch im Internet runter zu kaden.
Vielen Dank.

Hallo boea,

das sind sehr viele fragen.
das meiste davon findest du im arbeitsvertrag und im tarifvertrag dass muss im deteil angesehen werde.
die rechtliche abwegung sollte ein anwald oder auch eine gewerkschaft machen. eine beratung beim anwald mit spezialisierung arbeitsrecht ist nicht sehr teuer. er wird dann den arbeitsvertrag und den tarifvertrag prüfen. Ich habe hinter jedem Abschnitt kommentare in (Klammer) eingefügt

  1. (soweit ich das kenne wird hier die vertragliche grundlage genommen d.h. 25 stunden und nicht 150 stunden, klarheit wirst du über den anwald erhalten)

  2. (auch diese regelung findest du im arbeitsvertrag oder im tarifvertrag, überzeit wird so wie ich das kenne nicht berücksichtigt)

  3. (krankheitstage sind in der regel bis 6wochen bezahlt, es sei dem im arbeitsvertrag wurde eine sondervereinbahrung getroffen)

  4. (erst würde ich prüfen ob ein anspruch besteht, in den meisten fällen ist das in den agb und/oder arbeitsvertrag ausgeschlossen und bei den gerichten habe ich bislang keine zinszuschläge die nennenswert waren gesehen. wichtiger ist den anspruch prüfen und wenn der zu recht besteht eine angemessene zahlungsfrist zu setzen. an zinsen würde ich als aller letztes denken)

  5. (wenn du damit die 25 vertraglich vereinbarten stunden denks glaube ich schon)

  6. (erste frage wurde für die nichbeschäftigung kurzarbeit oder arbeitslosengeld beantragt? wenn nein warum? denn ich glaube rückwirkend geht das nicht mehr und ihr hättet euch unverzüglich bei der arge meden müssen)

In dem Arbeitsvertrag (150 Stunden nenne ich volltime job, sind dies lediglich überstunden dann sind hier die 25 stunden grundlage und vermutlich hat sie die zeit vorgeholt das sollte ein rechtsanwald prüfen)

Forderung innerhalb(Einschreiben mit Rückantwort)
stimmt dies? (Es muss laut Gericht eine angemessene frist sein, das kann auch weniger als zwei wochen sein)

viele Grüße und viel Glück sowie einen besseren Start in das Jahr 2013
Time-Sklave

Zu Deinen Fragen:

  1. Bruttolohn, versteuert wird dann die gesamte Abrechnung.

  2. Es gibt verschiedene Berechnungsmöglichkeiten.

Ich würde den durchschnittlichen Bruttolohn durch die durchschnittlichen Stunden teilen. Das geteilt durch 4,34 ist der Bruttourlaubswochenlohn. Das sind aber nur Näherungswerte die zur Einschätzung des Anspruchs dienen sollen. Erfahrungsgemäß haben Arbeitgeber eigene Tabellen und Rechenmethoden und die Werte weichen mal mehr mal weniger ab.

  1. Nein, sofern Lohnfortzahlung bestand bzw. kein Krankengeld gezahlt wurde. (Innernhalb der ersten 6 Wochen der Krankschreibung ab 4 Wochen Betriebszugehörigkeit.)

  2. Wieso Zinsen? Für welchen Zeitraum steht denn der Lohn noch aus?

  3. Ich halte es für wahrscheinlich, dass zur Berechnung der Krankheitstage die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von ca. 25 Stunden herangezogen wird, also 5 Stunden pro Krankheitstag bzw. bei einer 6-Tage-Woche 4,16 Stunden.

  4. Es ist zulässig, einen Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden von der Arbeit frei zu stellen. Der AG muß nur Urlaubsgeld zahlen oder Stunden vom Zeitkonto abbuchen.

Meist haben Zeitarbeitsfirmen Ausschlußfristen vereinbart. Alle Ansprüche müssen binnen zwei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, nach Beendigung des Vertrags oft sogar innerhalb eines Monats, sonst verfallen sie.
Der Arbeitgeber hat nach Erhalt des Einschreibens eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme. Lehnt der Arbeitgeber ab oder reagiert nicht, müßt ihr binnen eines Monats den Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen, auch ohne weitere Nachricht an den Arbeitgeber.
Bis das Geld auf dem Konto ist, dauert es meist noch viel länger (die meisten Zeitarbeitsfirmen zahlen erst Mitte des Folgemonats). Das wäre kein Grund vor Gericht zu ziehen.

Bei der Forderung würde ich durchrechnen, um wie viele Urlaubstage es geht. Und nur diese geltend machen. Ich würde gar nicht aufrechnen wie viel Geld das ist sondern das dem Arbeitgeber überlassen. Wenn das nach Eurer Rechnung zu wenig ist, könnt ihr noch immer Einspruch erheben.

Zum Arbeitsgericht kann man auch gehen um seinen Fall einschätzen zu lassen. Dort sitzen Rechtspfleger die zwar keine Rechtsberatung machen, aber hilfreich ist es schon für eine fachliche Einschätzung. Und kosten tut es auch nichts.

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Natürlich gibt es einen Rahmenvertrag für Gebäudereiniger, aber der hat für Zeitarbeitsunternehmen gar keine Anwendungsberechtigung.Wenn ihre Frau als Angehörige eines Zeitarbeitsunternehmens im Hotel auch für ein Reinigungsunternehmen gearbeitet haben sollte, muss sie nach den Tairfbedingungen für Zeitarbeitsunternehmen bezahlt werden. Der Tarif für die Zeitarbeit ist deutlich höher als der der Gebäudereiniger. Warum versuchen Sie, das Problem selber zu lösen, damit holen Sie niemals das heraus, was ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für ihre Frau herausholen würde. Es nützt nichts, sich auf Gebieten profilieren zu wollen, wo man kein Fachmann ist.

dieri

Hallo,

ich nmöchte keine falschen Aussagen machen. Der Fall ist etwas kompliziert. Sicher ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Tage, an denen er für Deine Frau keine Beschäftigung hatte, als Sicherheitsleistung bezahlen muss. Es ist schließlich nicht das Verschulden Deiner Frau, wenn die Leihbude keinen Einstz für sie hat. Das ist unternehmerisches Risiko einer Zeitarbeitsfirma. Es dürfen auch keine Urlaubstage oder Stunden vom Arbeitstzeitkonto angerechnet werden.

Zumindest zu der unbezahlten Nichteinsatzzeit gilt das hier:

Ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug - sprich keinen Einsatz, dann muss er dich vertragsgemäß vergüten. Davon darf auch nicht abgewichen werden, das ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 615 BGB. Vertragsgemäß vergüten heißt in dem Fall, du bist so zu behandeln als wärst du arbeiten, ausgenommen für Zuschläge. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss - das Stunden- und Urlaubskonto für diese Zeiten absolut tabu sind !!

§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011 ausschließen.

§ 615 BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Deine Frau soll mal beim zuständigen Arbeitsgericht nachfragen und um eine Beratung bitten. Wenn das Gericht die Beratung nicht durchführt oder durchführen darf, dann sollte sie einen Anwalt nehmen.

Hallo,

deine Frau hat selbst gekündigt? Warum?

Zunächst einmal steht ihr ein Mindestlohn von 8,82 zu, gesetzlich geregelt ist, dass der Lohn grundsätzlich zum 15.eines Monats fällig ist, somit ist der Arbeitgeber ab 16. des Monats schon in Verzug!

Jede Überstunde MUSS entsprechend vergütet werden, das bedeutet, wenn im Vertrag TZ 25 Std die Woche eingetragen sind = 100 Stunden im Monat. Somit hat deine Frau mtl. 50 Überstunden, die in der Regel entweder dem Zeitkonto gutgeschrieben oder aber ausgezahlt werden.

Gilt zu klären, wieviele Überstunden sie noch hat, die natürlich ausgezahlt werden müssen! Urlaubstage werden grundsätzlich bezahlt. Bei Kranktagen sieht es anders aus, denn in den ersten 6 Wochen bzw.oft sogar innerhalb der Probezeit kommt schon die Krankenkasse auf - was nichts mit Lohnfortzahlung nach 6 Wochen krankheitsbedingt zu tun hat!!!

In jedem Fall würde ich dringend einen Anwalt aufsuchen, damit ‚der Stein ins Rollen‘ gebracht wird, ihr keinesfalls Fristen ins Land streichen lasst.

Wenn der Einsatz aufgrund Betriebsferien unterbrochen wird, dann muss deine Frau in der Zeit Urlaub nehmen, oder aber sie erklärt sich einverstanden, in der Zeit eine andere Arbeit anzunehmen.

In jedem Fall muss der AG (Zeitarbeit) den Tariflohn fortzahlen, sprich den Mindestlohn. Im Arbeitsvertrag steht oft: Stundenlohn xyz zzgl xyz PRO GELEISTETER STUNDE - damit schließt die Fa aus, dass sie diesen Zusatz zahlen muss, wenn der Mitarbeiter krank ist oder Urlaub hat - denn in dieser Zeit leistet er ja nichts!

Morgen sofort zum Anwalt und alles vorlegen, nur damit seid ihr auf der sicheren Seite.

Viel Glück!!!

Ist O.K. danke für Deine Antwort, was ich nicht verstehe
…während des Urlaubs bekommt die/der Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate oder anteilig wieviel Er/Sie vorher gearbeitet hat.

XXXXX Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.Bsp.: Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen EntgeltfortzahlunszeitraumesXXXXX

etc. dieser Ausdruck…
Der Abschnitt inmitten der XXXXX kannst mir das mal erklären???
Danke

Das bedeutet, wenn sie im Schnitt € 1200 brutto verdient hat, wird von diesem Bruttolohn anteilig Urlaub gezahlt. Bzw. wird davon ausgegangen, was sie entsprechend geleistet hat.

Wenn sie in den letzten 12 Monaten krank war, gilt das nicht als ‚Vorlage‘ für das, was sie ausgezahlt bekommt.

Hallo boea,

die Frage kann ic leider nicht beantworten, am besten mal zum Arbeitsgericht gehen…

Ohne Arbeitsvertrag, ohne Tarifvertrag, ohne Lohnabrechnung ist das so per Ferndiagnose nicht zu beurteilen. Leider

O.k. Danke ich habe es mir so auch gedacht.
Habe schon die Forderungen (Gesamtbetrag Euro 1.276,00)aufgelistet und sende es heute Nachmittag per Einschreiben, mit einer Frist von zwei Wochen ab.

Ich kann keine Frage erkennen. Worum geht es denn überhaupt???

Danke hat sich schon erledigt

Ich kann keine Frage erkennen. Worum geht es denn überhaupt???

Hallo boea,

zu 1)Urlaubsentgeltberechnung ist immer Brutto
zu 2)Schnitt = Brutto/Monat durch regelmäßige Arbeitszeit => Tagesschnitt = Brutto/Monat durch Soll-Tage
zu 3)unverschuldete Fehltage bleiben unberücksichtig = diese Tage sind Soll-Tage
zu 4)Zinsen sind erst dann fällig, wenn die Lohnzahlung verzögert wurde. Dann sind es 5 % über Basiszinsatz (http://www.dingeldein.de/arb/verzug.htm)
zu 5) Es muss vertraglich eine tägliche Arbeitszeit vereinbart worden sein, diese Stunden zählen für entschuldigte Fehlzeiten.
zu 6) Das Zeitarbeitsunternehmen muss die unter 5 genannte Regelarbeitszeit bezahlen (verstetigter Lohn ist hier das Schlagwort)
„cirka 25 Stunden“ in einem Vertrag? Was soll das für ein Vertrag sein? Entweder es sind 25 Stunden oder nicht => das ist die Regelarbeitszeit (also 5 h / Tag bei Fünf-Tage-Woche).
Im Arbeitsvertrag steht auch die Fälligkeit des Lohnes => z. B. Lohn 12/2012 am 15.01.2013 => das ist der Termin. (Punkt!)
Wenn Geld dann nicht da ist, kann (und sollte) sofort geklagt werden.
Gruß
Harry

Vielen Dank, ich habe es vor 3 Tagen per Einschreiben geschrieben, es waren Euro 1187,00 und habe dem AG eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, ansonsten sofort Arbeitsgericht ohne vorherige Mahnung.
Zinsen 5% über Basiszinssatz habe ich berechnet.
Nochmals danke für Deine Hilfe