Urlaubsbescheinigung & Arbeitszeugnis

Hallo Carina777,

habe ein Problem mit meinem letzten Arbeitgeber.
Ich war in den letzte Wochen meines befristeten Vertrages erkrankt und während dieser Zeit wurde mein Tätigkeitsbereich stark abgewertet. Dies steht auch im Zeugnis, ohne Angabe von Gründen. Ich bat um Löschung- selbst mit Anwalt- doch nichts passierte. Nun benötige ich für meinen neuen Arbeitgeber dieses Zeugnis und eine Urlaubsbescheinigung- doch leider höre ich nichts von denen.

Kannst Du mir helfen?

Bereits jetzt,
DANKE!

Hallo xyz123asd,

ich habe Ihre Mail erhalten und möchte Ihnen gern darauf antworten. Die Informationen sind ein wenig kurz, es fällt mir etwas schwer, mir aufgrund dessen ein umfassendes Bild zu machen.
Ich kann Ihnen daher allg. Infos zurücksenden: Grds. haben Sie ein Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Das Zeugnis soll weiterhin klar und wahr sein. Daß Sie erkrankt waren, spielt keine Rolle und darf nicht erwähnt werden. Worin äußert sich denn die Abwertung des Arbeitsplatzes? Wenn Sie krank waren, haben Sie doch die Arbeit nicht erledigen können. Insofern kann der AG doch nur die Informationen bzw. Aufgaben aufführen, die Sie auch tatsächlich zu erfüllen hatten. Auch Ihre Arbeitsleistung kann doch nur für die Zeit bewertet werden, die Sie auch tatsächlich gearbeitet haben und wenn da alles in Ordnung war, besteht kein Grund etwas abzuwerten.
In Ihrer Situation haben Sie sich bereits an einen Anwalt gewendet. Wenn Ihr ehem. AG auf das anwaltl. Schreiben nicht reagiert, so würde ich mich erneut an den Anwalt wenden und dort beraten lassen, was zu tun ist. Falls Ihr Anwalt, nicht konsequent genug vorgeht, könnten Sie überlegen, die Kanzlei zu wechseln.
Grds. muß Ihr ehem. AG Ihnen mind. ein einfaches Arbeitszeugnis, bei qualifizierten Tätigkeiten bzw. längerer Firmenzugehörigkeit ein qualifiziertes Zeugnis (d.h. mit Leistungsbeurteilung) ausstellen. Änderungen können aber, sofern man sie nicht auf gütlichen Wege erreicht, nur im Klageweg, wenn überhaupt, erreicht werden (nach meinem Kenntnisstand ist immer der Einzelfall maßgebend). Eine Urlaubsbescheinigung muß ebenfalls vom letzten AG (bei unterjr. Wechsel) ausgestellt werden, diese gehört zu den sog. Arbeitspapieren. Ich verstehe nicht, welches Interesse ein AG haben sollte, diese zu verweigern. Falls Sie selbst bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben (Anruf beim ehem. Vorgesetzten, Personalabteilung) und das bereits gesendete anwaltl. Schreiben nichts gebracht hat, dann würde ich mich sicherlich erneut über einen Anwalt mit entspr. Nachdruck an die Firma wenden.

Viel Erfolg!
cf

Vielen Dank für die Antwort! Leider scheint mir nur noch der Klageweg übrig zu bleiben. Warum mein ehem. AG derartig handelt, wüsste ich selber gerne. Die Abwertung erfolgte, in dem ich eine andere Tätigkeit zugewiesen bekommen habe, die unter meiner steht.