Hallo zusammen. Der Arbeitgeber will ab dem nächsten Jahr einen Urlaubsblock einführen.
Danach sollen 15 Tage im März und 15 Tage im Oktober nehmen. Der Betriebsrat hat das ganze nach seiner Ansicht abgesegnet. Der Betrieb ist keine kleine Firma Sondern eine Tochtergesellschaft von Thyssen. Es wird rund um die Uhr in Wechselschicht gearbeitet. 7 Tage Arbeiten und 2 Tage frei. Und dazu ein freies WE im Monat. Auch an Feiertagen wird gearbeitet. Ist es wirklich Rechtens das mir der Urlaub vorgeschrieben wird ?
Gruss Guido
hallo.
Hallo zusammen. Der Arbeitgeber will ab dem nächsten Jahr
einen Urlaubsblock einführen.
Danach sollen 15 Tage im März und 15 Tage im Oktober nehmen.
ich gehe mal davon aus, daß die firma in deutschland sitzt. dann dürfte das vorhaben unfug sein.
warum eigentlich gerade märz und oktober?
Der Betrieb ist keine kleine Firma Sondern eine Tochtergesellschaft von Thyssen.
das ist wurscht. und wenn der alte thyssen persönlich vom himmel herabsteigen würde.
Es wird rund um die Uhr in
Wechselschicht gearbeitet. 7 Tage Arbeiten und 2 Tage frei.
Und dazu ein freies WE im Monat. Auch an Feiertagen wird
gearbeitet.
das is auch wurscht.
Ist es wirklich Rechtens das mir dem arbeitnehmer der Urlaub vorgeschrieben wird ?
nein. zumindest nicht so.
es gibt das bundesurlaubsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/).
in dem steht in §7, daß der urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. und es steht drin, daß die wünsche des arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
die genannte ausnahme „dringende betriebliche belange“ greift in dem von dir beschriebenen fall nicht.
gruß
michael
hallo.
Hallo,
Hallo zusammen. Der Arbeitgeber will ab dem nächsten Jahr
einen Urlaubsblock einführen.
Danach sollen 15 Tage im März und 15 Tage im Oktober nehmen.ich gehe mal davon aus, daß die firma in deutschland sitzt.
dann dürfte das vorhaben unfug sein.
Da gebe ich Dir in diesem Fall Recht.
Ist es wirklich Rechtens das mir dem arbeitnehmer der Urlaub vorgeschrieben wird ?
nein. zumindest nicht so.
es gibt das bundesurlaubsgesetz
(http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/).
in dem steht in §7, daß der urlaub zusammenhängend zu gewähren
ist.
Was lt. Rechtsprechung allerdings erfüllt wäre, da „zusammenhängend“ bei mehr als zwei Wochen beim UP erfüllt ist
die genannte ausnahme „dringende betriebliche belange“ greift
in dem von dir beschriebenen fall nicht.
Allerdings gäbe es noch das Bestimmungsrecht des AG bei Betriebsferien.
Grundsätzlich darf aber der AG über nicht mehr als die Hälfte bis allerhöchstens zwei Drittel (in der Literatur umstritten) des Urlaubs des AN einseitig verfügen - auch nicht mit Zustimmung des BR.
Keine einseitige Verfügung wäre aber mit Zustimmung des BR die Aufstellung sog. „Urlaubsgrundsätze“, die die Vergabe - einschl. saisonaler Priorisierung - nach abstrakten Kriterien regelt.
Der BR hat in diesem Fall offensichtlich erhebliche Wissenslücken oder mangelnde Durchsetzungsfähigkeit (nächstes Jahr sind Wahlen)
gruß
&Tschüß
michael
Wolfgang