Hallo zusammen,
Mal angenommen ein nicht organisierter Angestellter in einer 8 köpfigen kleinen Firma, hat einen Arbeitsvertrag mit einer 40h Woche und ihm werden jährlich 24 Werktage Urlaub zugesprochen.
Die Firma stellt elektronische Mess- und Prüfgeräte her und vertreibt diese auch selbst.
Bisher (seit ca. 7 Jahren) wurden die Urlaubstage als Arbeitstage abgerechnet, d.h. bei einem 14 tägigen Urlaub wurden 2x5 Arbeitstage als Urlaubstage verbucht, also jeweils eine Woche von Mo. Bis Fr. .
Jetzt ist der Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass laut Gesetzgeber in der Definition der „Dauer des Urlaubs“ stets die Werktage einer Woche zählen.
Danach müsste man jetzt für eine Woche 6 Urlaubstage einreichen!!
… nur die Firma arbeitet Samstags überhaupt nicht.
Von der Argumentation her ist die Firma im Recht. Es ist egal, ob die Firma Samstags auf hat.
Natürlich bleibt es Dir überlassen, ob Du nicht versuchen willst, per per Klage feststellen zu lassen, daß der Arbeitsvertrag inzwischen geändert fortbesteht, nämlich mit einem Anspruch auf 30 Werktage. Du wirst auf ein Gewohnheitsrecht pochen. Der AG wird den Standpunkt des Irrtums vertreten. Dann sagt Dir der Richter, wessen Meinung er eher vertritt.
Du kannst natürlich auf Dein Gewohnheitsrecht pochen, bzw. einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag verlangen und dort, sofern sich Dein AG darauf einlässt, 28.8 Urlaubstage eintragen lassen.
dann bucht er eben nur Urlaub von Montag - Freitag (5 Tage) und das ganze 2 Mal - anstelle von Montag - Freitag 1 Mal (10 Tage). Also immer Samstag und Sonntag aus dem Uraubsantrag aussparen.
dann bucht er eben nur Urlaub von Montag - Freitag (5 Tage)
und das ganze 2 Mal - anstelle von Montag - Freitag 1 Mal (10
Tage). Also immer Samstag und Sonntag aus dem Uraubsantrag
aussparen.
Und was soll das bringen?
Der AG hat dann genau drei Möglichkeiten:
1.) Abweisen des Urlaubantrages wg. BUrlG §7 (2), was im Klagefalle dann zwangsläufig in Möglichkeit 2 enden wird.
2.) Urlaubsanträge genehmigen und trotzdem 12 Werktage abziehen (was durchaus gerichtlich Bestand haben wird)
Aber am besten gefällt mir persönlich die folgende Variante:
3.) Urlaub genehmigen und warten. Den AN in aller Seelenruhe seinen 2wöchigen Sommerurlaub planen und buchen lassen und dann, soweit dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde, ganz kurz vorher für den Samstag zwischen den beiden Wochen zum Dienst zitieren. Selbst wenn der AG den Betrieb extra nur für diesen lustigen Spaß aufmacht…
Ersetzt der Falke dem Friedrich dann im entsprechenden Falle die Stornokosten des gebuchten Urlaubs? Oder die Sperre beim Bezug des ALG nach der fristlosen Kü wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung und/oder eigenmächtiger Urlaubsnahme? :o)
… kann man etwas über die Sichtweisen der Menschen lernen.
ein Hoch auf
den Arbeitgeber.
Also ich persönlich finde es sehr nett vom Arbeitgeber, daß er Dir auf in den letzten Jahren sieben Wochen Urlaub geschenkt hat! Hat keiner meiner Arbeitgeber jemals für mich getan!
Letztendlich beruft sich der Arbeitgeber doch nur auf einen Vertrag, dem Du zugestimmt hast? Ob er das jetzt noch zurecht kann, sei, wie erwähnt, dahingstellt. Alle Rechtswege stehen Dir offen. Aber Du tust geradezu so, als würde eine schreiende Ungerechtigkeit dort ablaufen und Du bösartig über den Tisch gezogen. Das ist doch Quatsch! Klar ist das ärgerlich, aber wieso ist der Arbeitgeber jetzt der absolute Böse? Weil er sich vertan hat und es jetzt erst merkt? Was ist denn daran bösartig?
Vermutlich würdest Du im umgekehrten Fall zum AG sagen: Cheffe, ich hab grad gemerkt, daß mir in den letzten sieben Jahren immer eine Woche Urlaub mehr zugestanden hätte. Aber, weißt Du, dann lassen wir das in Zukunft einfach so, daß ich eine Woche weniger nehme…
Oder etwa nicht?
Soweit der o.g. Satz, an den ich anknüpfe, nicht ironisch gemeint war, entschuldige ich mich schon mal, dann nehme ich alles zurück.
da gibt es aber reichlich Probleme
und teuer wird dieser Spass auch noch.
3.) Urlaub genehmigen und warten. Den AN in aller Seelenruhe
seinen 2wöchigen Sommerurlaub planen und buchen lassen und
dann, soweit dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde, ganz
kurz vorher für den Samstag zwischen den beiden Wochen zum
Dienst zitieren. Selbst wenn der AG den Betrieb extra nur für
diesen lustigen Spaß aufmacht…
Ersetzt der Falke dem Friedrich dann im entsprechenden Falle
die Stornokosten des gebuchten Urlaubs? Oder die Sperre beim
Bezug des ALG nach der fristlosen Kü wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung und/oder eigenmächtiger Urlaubsnahme? :o)
Nach § 1 BurlG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam. Sie verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG).
BAG, Urteile vom 20. Juni 2000 - 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99 - LAG Hamm, Urteile vom 10. Mai 1999 - 19 Sa 2336/98 und 19 Sa 2337/98 -
aus dem kommentierten Arbeitsrecht zur defination und Umrechnung:
Mit der zunehmenden Verkürzung der Wochenarbeitszeit bis zur 40-Stunden-Woche entfiel für einen Großteil der AN die Arbeitsverpflichtung am Samstag. Denn die wöchentliche Arbeitszeit ließ sich gut linear auf 5 Arbeitstage verteilen. Damit galt es spätestens jetzt, den arbeitsfreien Samstag urlaubsrechtlich zu bewerten. Denn es bestand von jeher Einigkeit, dass bei anderweiter Verteilung der Arbeitszeit der Urlaub nicht 3 Wochen und 3 Tage (heute 4 Wochen und 4 Tage), sondern weiterhin 3 (heute 4) Wochen betragen sollte (Boldt/Röhsler Rn. 26 mwN). Das BAG rechnete deshalb schon zur Geltung der Länderurlaubsgesetze den arbeitsfreien Samstag in den Urlaub hinein (BAG 7. 2. 1963 BGB § 611 Urlaub und Fünf-Tage-Woche Nr. 1 und 2; BAG 4. 7. 1963 AP BGB § 611 Urlaub und Fünf-Tage-Woche Nr. 7). Arbeitsfreie Werktage wie der Samstag “zählten“ als Urlaubstage, wenn sie in die Urlaubszeit fielen (Boldt/Röhsler Rn. 26 mwN).
Die Rechenoperation versagte, wenn Urlaub so gewährt wurde, dass ein Samstag weder im Urlaubszeitraum lag noch sich daran anschloss oder voranging. Deshalb forderte ein Teil des Schrifttums, dass in sechs Urlaubstagen jeweils ein freier Samstag enthalten sein müsse (Boldt/Röhsler Rn. 28; heute noch Dersch/Neumann Rn. 34), oder es bemühte Rechtsmissbrauchsüberlegungen. Das ist überholt (immer noch tw. im Schrifttum verkannt: Zmarzlik/Zipperer/Viethen § 17 BErzGG Rn. 9). Die Meinungen waren weder mit dem Wortlaut des § 3 noch mit dem Wesen des Urlaubs als Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht zu vereinbaren, und sie sind deshalb vom BAG zu Recht nicht aufrechterhalten bzw. übernommen worden. Besteht an einem Samstag keine Arbeitspflicht, so kann dem AN an diesem Tag auch kein Urlaub erteilt werden. Folglich kann er auch nicht “mitzählen“ oder eingerechnet werden (MünchArbR/ Leinemann § 89 Rn. 57 f.; Kasseler Handbuch/Schütz 2. 4 Rn. 109).
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag hat vielmehr zur Folge, dass die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruch von (heute) 24 Werktagen entspr. der abw. Arbeitsverpflichtung an weniger Werktagen, den tatsächlichen Arbeitstagen, angepasst werden muss. Das geschieht durch Umrechnung, die das Anliegen des Gesetzgebers wahrt, dem AN 4 (früher 3) Wochen Urlaub zuzusprechen. Dabei werden die im Gesetz genannten Werktage zu den vom AN geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt. Die im Gesetz genannte Dauer des Urlaubs wird durch 6 (Werktage in der Woche) geteilt und mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert, an denen in der Woche eine Arbeitsverpflichtung besteht. Das führt bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag zu einem Anspruch von 20 (früher 15) Tagen Urlaub (erstmals mehr beiläufig BAG 8. 3. 1984 AP BUrlG § 13 Nr. 15; ausdrücklich 27. 1. 1987 AP BUrlG § 13 Nr. 30= NZA 1987, 462; BAG 25. 2. 1988 AP BUrlG § 8 Nr. 3mit Anm. Clemens = NZA 1988, 607; BAG 18. 2. 1997 AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 13= NZA 1997, 1123; BAG 8. 9. 1998 AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 216= NZA 1999, 665; Leinemann/Link DB 1999, 1498). Soweit die Lösung des BAG noch vereinzelt kritisiert wird, wird nicht nur verkannt, dass sie allein in der Lage ist, angemessene Ergebnisse anzubieten. Es wird auch übersehen, dass der Gesetzgeber sie bei der Neufassung des § 47 SchwbG angewandt hat (Dörner § 47 SchwbG Anm. III 4; so jetzt ausdrücklich auch BAG 8. 5. 2001 AP TVG § 1 Tarifverträge: Blumenbinder Nr. 1= NZA 2001, 1254). Dessen Umrechnungsgrundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn tarifliche Sonderregelungen bestehen, deren Anwendung zu einer Absenkung des gesetzlichen Mindestzusatzurlaubs führen würde (BAG 18. 2. 1997 aaO).
schon traurig wenn eine Person sich so aus einer Affäre ziehen will-
Fakt ist doch das dir NR.: 3 am besten gefällt – war schließlich deine Aussage.
Das Urteil zeigt nur auf wie es nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich läuft.
Als gewissenhafter Mensch der ich mal bin habe ich mir diese Seite mit genau dieser Aussage
im Orginal gesichert- nämlich genau diese die nun anscheinend nicht mehr vorhanden ist.
Man könnte ja nun Fragen warum dies so ist.
Beschämend ist eigentlich nur,- etwas anzufangen aber nicht zu Ende zu bringen.
Abgesehen davon habe ich ja nichts dagegen wenn es Hobbyanwälte gibt,
aber Hobby und Realität verträgt sich mal nicht.
Also ich persönlich finde es sehr nett vom Arbeitgeber, daß er
Dir auf in den letzten Jahren sieben Wochen Urlaub geschenkt hat! Hat keiner meiner Arbeitgeber jemals
für mich getan!
Letztendlich beruft sich der Arbeitgeber doch nur auf einen
Vertrag, dem Du zugestimmt hast? Ob er das jetzt noch
zurecht kann, sei, wie erwähnt, dahingstellt. Alle Rechtswege
stehen Dir offen. Aber Du tust geradezu so, als würde eine
schreiende Ungerechtigkeit dort ablaufen und Du bösartig über
den Tisch gezogen. Das ist doch Quatsch! Klar ist das
ärgerlich, aber wieso ist der Arbeitgeber jetzt der absolute
Böse? Weil er sich vertan hat und es jetzt erst merkt? Was ist
denn daran bösartig?
Hallo,
natürlich kann man darüber sauer sein; zum einen, weil dem AN plötzlich
etwas „weggenommen“ wird (auch wenn ich verstanden habe das der AG aufgrund der Gesetzeslage im Recht ist), was Jahrelang bestand hatte.
Und zum andern, weil die Art und Weise wie diese Geschichte ins rollen kam sehr fragwürdig ist, aber das gehört nicht hierher.
Hallo pumuckel,
–> bezugnehmend auf den Auszug des Gesetzestextes von Dir.
Da ich mich mit diesem Juristendeutsch nicht auskenne, versuche ich es mal auf meine Weise zu formulieren, so wie ich es verstanden habe:
Grundsätzlich hat der AG recht, indem er bei einem mehrwöchigen Urlaub den Samstag mit abrechnet.
Sollte allerdings innerhalb einer Woche Urlaub geplant sein, der an das Wochenende anschliesst, braucht nicht explizit der Samstag noch mit eingereicht werden !?
Eine andere Frage die mich stutzig macht ist:
In allen Arbeitsverhältnissen in denen ich in all den Jahren zuvor war, wurden immer nur 5 Tage die Woche abgerechnet.
Liegt das nun an der Unwissenheit der Arbeitgeber/nehmer, oder kann es daran liegen dass die Arbeitsverträge (oder auch Tarifverträge) dahingehend speziell definiert wurden? Leider habe ich keine alten Verträge mehr in denen ich nachsehen könnte.
Der Fragende sagte, er wolle zwei mal Urlaub vom Montag bis Freitag beantragen!
Was spricht dagegen, ihn dann für die Nicht-Urlaubs-Zeit (eben am Samstag) antanzen zu lassen?!
Du erzählst hier etwas von Hobbyjuristen und Realität…
Wenn Du schon solch große Geschütze auffährst, solltest Du besser mal das lesen, was genau dort steht, bevor Du hier mit Scheinargumenten und -aufsätzen um Dich wirfst, die am Thema (und somit an der von Dir angeführten Realität) vorbeigehen!
schon traurig wenn eine Person sich so aus einer Affäre ziehen
will-
Fakt ist doch(…)
Der einzige Fakt hier ist, daß Du ein Dummschwätzer zu sein scheinst, der nicht den Unterschied zwischen Werk- und Arbeitstagen kennt. Dein Urteil hat mit der Diskussion und dem „Punkt 3“ nicht das geringste zu tun.
Beschämend ist eigentlich nur,- etwas anzufangen aber nicht zu
Ende zu bringen.
Abgesehen davon habe ich ja nichts dagegen wenn es
Hobbyanwälte gibt,
aber Hobby und Realität verträgt sich mal nicht.
Hierzu kann ich nur sagen: Vielleich bleibst Du besser bei Deinem Handwerksservice, statt Dich in Dinge einzumischen, von denen Du offensichtlich keine Ahnung hast!