Hallo,
im Bundesurlaubsgesetz steht das als Urlaubsentgelt der Durchschnittslohn der letzen 13 Wochen vor dem Urlaub zu zahlen ist.
Bedeutet das nun das für den gesamten Urlaub derselbe Durchschnittslohn zu zahlen ist, auch wenn der Urlaub Monatsübergreifend ist(Beispielsweise letze Woche Monat X und erste beide Wochen Monat Y)?
Hallo,
Moinsen
im Bundesurlaubsgesetz steht das als Urlaubsentgelt der
Durchschnittslohn der letzen 13 Wochen vor dem Urlaub zu
zahlen ist.
Bedeutet das nun das für den gesamten Urlaub derselbe
Durchschnittslohn zu zahlen ist, auch wenn der Urlaub
Monatsübergreifend ist(Beispielsweise letze Woche Monat X und
erste beide Wochen Monat Y)?
Die korrekte Formulierung im BUrlG § 7 lautet:
„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“
Also ist es unerheblich, ob der Urlaub über einen Monatswechsel hinausgeht oder nicht…lediglich der Satz 2 ist dann ggf. noch zu beachten:
„Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.“
Hier würden dann z. B. etwaige Lohnerhöhungen, die während des Berechnungszeitraum oder des Urlaubs eintreten, Berücksichtigung finden…
Gruß
MG
Hallo,
Die korrekte Formulierung im BUrlG § 7 lautet:
„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn
Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit
Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten
Arbeitsverdienstes.“Also ist es unerheblich, ob der Urlaub über einen
Monatswechsel hinausgeht oder nicht…lediglich der Satz 2
ist dann ggf. noch zu beachten:„Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs
eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.“Hier würden dann z. B. etwaige Lohnerhöhungen, die während des
Berechnungszeitraum oder des Urlaubs eintreten,
Berücksichtigung finden…Gruß
MG
Hallo,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich würd gern noch ein kleines Zahlenbeispiel zum besseren Verständniss einbringen.
Urlaub vom 25. bis zum 5. des Folgemonats.
Vom 25. bis 30. wird der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen gezahlt, meinetwegen 10 €.
Vom 1. bis zum 5. wird nun neu berechnet und durch die Einbeziehung der 10€ Stundensatz vom Vormonat sinkt der Durchschnittslohn auf 9,50€ und dieser wird für die Zeit vom 1. bis 5. gezahlt.
Ist dieser zweite Teil so zu verstehen? Oder ist es so das nur Erhöhungen zur Berechnung kommen, aber Einbussen nicht?
Gruss Linus
Hallo,
Hallo zum Zweiten
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich würd gern noch ein kleines Zahlenbeispiel zum besseren
Verständniss einbringen.
Urlaub vom 25. bis zum 5. des Folgemonats.
Vom 25. bis 30. wird der Durchschnittslohn der letzten 13
Wochen gezahlt, meinetwegen 10 €.
Vom 1. bis zum 5. wird nun neu berechnet und durch die
Einbeziehung der 10€ Stundensatz vom Vormonat sinkt der
Durchschnittslohn auf 9,50€ und dieser wird für die Zeit vom
- bis 5. gezahlt.
Ist dieser zweite Teil so zu verstehen? Oder ist es so das nur
Erhöhungen zur Berechnung kommen, aber Einbussen nicht?
Les doch einfach mal den kompletten § und versuch ihn zu verstehen, dann beantwortet sich Deine Frage vom selbst…
„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.“
Berechnungszeitraum: 13 Wochen VOR Urlaubsbeginn
Verdiensterhöhungen: während Berechnungszeitraum oder während Urlaub
Verdienstkürzungen: in nicht genannten Fällen während des Berechnungszeitraums (also den 13 Wochen, z.B. Verdienstkürzung wg. unentschuldigtem Fehlen)
Anderweitige Kürzungen sind nicht benannt, also gibt es sie auch nicht.
Eine Ausnahme gibt es jedoch, die auch mit Deinem Beispiel einhergehen könnte, nämlich eine Arbeitsvertragsänderung während der Urlaubszeit (was ja durchaus passieren kann)
-
- Vertrag bis 30.6. auf Vollzeit
-
- Vertrag (bzw. Vertragsverlängerung)ab 1.7. mit nur noch 30 Std./Wo
- Urlaub vom 20.6.-10.07.
In diesem Fall werden 2 Arbeitsverträge abgerechnet…und es wird tatsächlich „getrennt“ abgerechnet…wobei die 13 Wochen mit reduzierter Arbeitszeit nur „theoretisch“ berechnet werden können, als wenn Du auch schon in der davorliegenden Zeit reduziert gearbeitet hättest…aber irgendwie muss man ja zu seinen Berechnungszahlen kommen…
Gruss Linus
Gruß
MG