Urlaubsentgelt: Teilzeitstelle m. Überstunden

Hallo,

wie wird das Urlaubsentgelt bei einer Teilzeitstelle (fest angestellt) berechnet? Spielen Überstunden überhaupt eine Rolle?

Angenommen, dass der Arbeitnehmer, laut Vertrag, 50 Stunden im Monat arbeiten soll, aber jeden Monat mindestens 25, manchmal 40 Überstunden macht.

Vielen Dank im Voraus,
Monty P.

Das sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Ansonsten einmal im Tarifvertrag nachlesen, sofern er für beide Seiten verbindlich ist.

Hallo & danke für die Antwort.

Das sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Angenommen, im Vertrag sind z.B. die Arbeitsstunden (50 im Monat), das Entgelt dafür (Euro pro Stunde; gilt auch für die Überstunden), sowie 25 Tage Jahresurlaub.

Ansonsten einmal im Tarifvertrag nachlesen, sofern er für
beide Seiten verbindlich ist.

Bei ganz kleine Firmen gilt sowas leider nicht.

Gruß,
Monty P.

Servus,

hier gilt § 11 BUrlG: Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt geteilt durch Anzahl der gearbeiteten Tage = Entgelt pro Urlaubstag. Überstundenzuschläge müßten abgezogen werden, da aber im vorgelegten Fall keine bezahlt werden, geht die Rechnung relativ leicht.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Hallo Martin

hier gilt § 11 BUrlG: Entgelt der letzten 13 Wochen vor
Urlaubsantritt geteilt durch Anzahl der gearbeiteten Tage =
Entgelt pro Urlaubstag. Überstundenzuschläge müßten abgezogen
werden, da aber im vorgelegten Fall keine bezahlt werden, geht
die Rechnung relativ leicht.

das ist leider nicht richtig.
§ 11 BUrlG sagt nichts über Überstundenzuschläge, sondern in Satz 1 „…mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gazahlten Arbeitsverdienstes.“
Daraus entsteht die einheitliche Rechtsmeinung, daß nicht nur Zuschläge, sondern auch die Grundvergütung für Überstunden nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes heranzuziehen sind. (Vergl. zB ErfK, Rn. 7 zu § 11 BUrlG).
Das war auch gesetzgeberischer Wille, als das Gesetz 1996 geändert wurde.

Schöne Grüße

&Tschüß

MM

Wolfgang

Hi Wolfgang,

die Bedeutung des „zusätzlich“ hast Du ja belegt, aber sie nimmt mich dennoch wunder:

Damit wäre das Urlaubsentgelt im vorgelegten Fall, in dem regelmäßig mehr als die bloß formal im Vertrag festgelegte monatliche Arbeitszeit gearbeitet wird, niedriger als im Fall eines Stundenlöhners, dessen regelmäßige Arbeitszeit nur in irgendeinem Rahmen von-bis festgelegt ist, und der in den dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt genau gleich gearbeitet hat?

Schöne Grüße

MM

Hi Wolfgang,

Hallo Martin,

die Bedeutung des „zusätzlich“ hast Du ja belegt, aber sie
nimmt mich dennoch wunder:

Falls es Dich tröstet, mich durchaus auch.

Damit wäre das Urlaubsentgelt im vorgelegten Fall, in dem
regelmäßig mehr als die bloß formal im Vertrag festgelegte
monatliche Arbeitszeit gearbeitet wird, niedriger als im Fall
eines Stundenlöhners, dessen regelmäßige Arbeitszeit nur in
irgendeinem Rahmen von-bis festgelegt ist, und der in den
dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt genau gleich gearbeitet
hat?

Genau so ist es und so war es auch 1996 gewollt. Wer seine Leute mit ÜStd. „verheizt“, soll nicht auch noch entsprechend der ÜStd. dafür bezahlen. Hintergrund war die Regelung des BeschFG von 1996 mit dem Grundsatz der 80%igen LFZ. In diesem Zusammenhang wurde dann auch § 11 BUrlG geändert. Nach Auslaufen des BeschFG wurde zwar der alte Rechtszustand im EFZG grundsätzlich wiederhergestellt, aber mit Ausnahme der ÜStd. - durch „Einflicken“ des § 4 Abs. 1a EFZG.
War halt eins der letzten Geschenke von Kohl an BDI & Co, wurde aber von den Nachfolgeregierungen (egal welcher Couleur) nicht mehr angetatstet.

Schöne Grüße

&Tschüß

MM

Wolfgang

Vielen Dank! (owT)