Hallo,
gibt es eine Neuerung bezüglich der Gesetzesklausel „zusätzlich für Überstunden gezahlten Entgelts“ oder läßt der Gesetzgeber die Arbeitnehmer weiter in der Luft hängen?(siehe §11 Bundesurlaubsgesetz)
Sowohl wie ja das Bundesarbeitsgericht die nicht eindeutige Formulierung gewissermaßen „beanstandet“ hat, sowohl sollte der Gesetzgeber doch mal reagieren.
Wie ist eine solche Änderung zur Erlangung der Eindeutigkeit zu erreichen?
Danke
Gruß
Thomas
Hallo
Was ist denn der genaue individuelle fiktive Sachverhalt?
Die Beantwortung dieser Frage würde sonst ein ganzes Buch füllen.
Gruß,
LeoLo
achtung ich zitiere: aus dem net:
Zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt stellen nicht nur die Überstundenzuschläge dar. Auch die Grundvergütung für die Überstunden wird zusätzlich zum „normalen“ Entgelt, und zwar für die Überstunden, gezahlt. Hätte der Gesetzgeber nur die Überstundenzuschläge aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen wollen, hätte er das mit dem eingeführten Begriff „Überstundenzuschläge“ klar ausdrücken können. Er hätte zumindest das Wort „zusätzlich“ zwischen die Worte „Überstunden“ und „gezahlte“ stellen und damit ausdrücken können, dass eine Zusatzvergütung (zur Grundvergütung) gemeint sei. Das Gesetz klammert demgegenüber sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für Überstunden aus.
Ich:
jenachdem wie man das liest, kann man es sowohl nur für die überstundenzuschläge verstehen als auch für die zahlung für zusätzliche überstunden. daher meine frage…
gruß thomas